Strafprozeßrecht der DDR, Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung 1968, Seite 78

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 78 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 78); 2. Kapitel Allgemeine Bestimmungen für das §§ 46, 47 Ermittlungsverfahren und das gerichtliche Verfahren 78 nicht zur Verfügung, ist ein Facharzt für pathologische Anatomie hinzuzuziehen. Beide Ärzte werden als Sachverständige tätig. In dieser Eigenschaft erheben sie den Befund, dessen Mitteilung an die Organe der Strafrechtspflege ein Teil des von ihnen zu erstattenden Gutachtens ist. Kein Sachverständiger ist derjenige Arzt, der den Verstorbenen während der der Tat unmittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat. Gibt er Aufschlüsse aus der Krankheitsgeschichte, ist er sachverständiger Zeuge (§ 35). §46 Entschädigung von Sachverständigen Der Sachverständige hat nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnisse, Erstattung der ihm entstandenen Auslagen und angemessene Vergütung für seine Tätigkeit. Die Entschädigung für Sachverständige richtet sich nach der Anordnung über die Entschädigung für Schöffen, Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher vom 1. Februar 1965 (GBl. II 1965 S. 185 ff.) i. d. F. der АО Nr. 2 vom 19. Januar 1968 (GBl. II S. 63). Sie wird nur auf Verlangen gewährt (vgl. Anm. zu § 34). Aussagen von Beschuldigten und Angeklagten §47 Vernehmung von Beschuldigten und Angeklagten (1) Der Beschuldigte und der Angeklagte sind zu der gegen sie erhobenen Beschuldigung zu vernehmen. Sie sind dabei auf das Redit, Beweisanträge zu stellen, hinzuweisen. Die Beweisanträge sind zu protokollieren. (2) Bei der Vernehmung zur Sache ist dem Beschuldigten und dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, sich zusammenhängend zu der gegen ihn erhobenen Beschuldigung zu äußern. 1. Zweck: Die Vernehmung von Beschuldigten und Angeklagten (zu ihrer Stellung vgl. § 15) dient der allseitigen Aufklärung der Strafsache. Beschuldigte und Angeklagte sind zu der gegen sie erhobenen Beschuldigung zu vernehmen, d. h. sie können sich zu allen Fragen äußern, die die Strafsache und deren gesellschaftliche Zusammenhänge betreffen. Dabei sind sachliche Vorhalte und auch Hinweise auf belastendes Material zulässig. 2. Durchführung der Vernehmung: Dem Beschuldigten oder Angeklagten ist Gelegenheit zu geben, Tatsachen zur Straftat darzulegen,;
Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 78 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 78) Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 78 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 78)

Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968, Ministerium der Justiz (Hrsg.), Autorenkollektiv unter Leitung von Dr. jur. Karl-Heiz Beyer, 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 1-544).

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