Strafprozeßrecht der DDR, Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung 1968, Seite 75

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 75 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 75); 75 1. Abschnitt Beweisführung und Beweismittel § 44 begehung und aus dem Gesamtverhalten eines Täters, seiner sozialen Anpassungsfähigkeit, seinem intellektuellen Leistungsvermögen und nicht zuletzt aus der psychischen und physischen Verfassung vor und während des strafrechtlich relevanten Verhaltens ergeben. Der Hinweis eines Beschuldigten und Angeklagten, er habe eine Kopfverletzung erlitten, ist für sich allein kein ausreichender Grund, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Ergeben sich jedoch darüber hinaus aus dem Gesamtverhalten des Täters Anhaltspunkte, daß die Verletzung weitere Auswirkungen hatte, kann ein Gutachten erforderlich sein. Auch Alkoholgenuß, Affektsituationen u. a. können im Zusammenhang mit einer erlittenen Kopfverletzung eine Begutachtung des Täters erforderlich machen. Zu den Voraussetzungen der psychiatrischen und psychologischen Begutachtung Jugendlicher vgl. Anm. zu § 74. 2. Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus zum Zwecke der Beobachtung: Liegen die Voraussetzungen für die Erstattung eines psychiatrischen Gutachtens vor, kann auf Antrag des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren durch den Staatsanwalt, im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht die Einweisung des Beschuldigten oder Angeklagten in ein psychiatrisches Krankenhaus angeordnet werden. Die Einweisung dient der Beobachtung des Beschuldigten oder Angeklagten zur Feststellung seiner Zurechnungsfähigkeit. Eine Einwilligung des Beschuldigten oder Angeklagten ist nicht erforderlich. Der Sachverständige soll in seinem Antrag zur Notwendigkeit dieser Einweisung des Beschuldigten oder Angeklagten Stellung nehmen, um dem Staatsanwalt oder dem Gericht eine begründete Entscheidung über die Einweisung und die damit verbundene Beschränkung der Freiheit des Beschuldigten oder Angeklagten zu ermöglichen. Die Höchstfrist der Einweisung beträgt 6 Wochen. Der Staatsanwalt oder das Gericht haben dafür Sorge zu tragen, daß diese Höchstfrist unbedingt eingehalten wird. §44 Körperliche Untersuchung (1) Die körperliche Untersuchung des Beschuldigten oder des Angeklagten einschließlich der Entnahme von Blutproben darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. (2) Andere Personen dürfen ohne ihre Einwilligung nur untersucht werden, wenn festgestellt werden muß, ob bei ihnen eine bestimmte Spur oder Folge einer strafbaren Handlung vorhanden ist. (3) Die Anordnung steht dem Richter, im Ermittlungsverfahren dem Staatsanwalt und bei Gefahr im Verzüge auch den Untersuchungsorganen zu.;
Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 75 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 75) Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 75 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 75)

Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968, Ministerium der Justiz (Hrsg.), Autorenkollektiv unter Leitung von Dr. jur. Karl-Heiz Beyer, 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 1-544).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Realisierung von Maßnahmen der inoffiziellen und offiziellen Beweisführung sowie bei der Beweis Würdigung; der komplexe, aufeinander abgestimmte Einsatz der tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit . Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben darauf Einfluß zu nehmen, daß durch zielgerichtete Anwendung qualifizierter operativer Kombinationen eine höhere Qualität der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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