Strafprozeßrecht der DDR, Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung 1968, Seite 441

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 441 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 441); 441 1. DB zur StPO §§ 35-37 (3) Der Antrag auf Verkürzung oder Aufhebung des Entzugs der Fahrerlaubnis nach § 54 Abs. 3 StGB ist bei dem Gericht zu stellen, das den Entzug ausgesprochen hat. (4) Das Gericht soll vor der Entscheidung über diesen Antrag eine Stellungnahme des nach Abs. 1 für die Verwirklichung des Entzugs zuständigen Organs einholen. §35 Einziehung von Gegenständen (1) Für die Verwirklichung der Einziehung von Gegenständen (§ 56 StGB) ist das Volkspolizeikreisamt zuständig, in dessen Bereich sich die einzuziehenden Gegenstände befinden. (2) Es hat die rechtskräftig eingezogenen Gegenstände der Verwertung zuzuführen. (3) Die Vernichtung eingezogener Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung waren, bedarf der Zustimmung des Gerichts. Der Antrag ist vom zuständigen Staatsanwalt zu stellen. Aberkennung staatsbürgerlicher Rechte §36 (1) Für die Verwirklichung der Aberkennung staatsbürgerlicher Rechte (§ 58 StGB) ist das für die Hauptwohnung des Verurteilten zuständige Volkspolizeikreisamt verantwortlich. (2) Die Verwirklichung der Aberkennung staatsbürgerlicher Rechte durch das zuständige Volkspolizeikreisamt umfaßt die Berichtigung von Ausweispapieren sowie die sich für den Verurteilten ergebenden Folgen für das aktive und passive Wahlrecht. (3) Bei Verlust aus staatlichen Wahlen hervorgegangener Rechte, Verlust von staatlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Funktionen sowie bei Verlust von Auszeichnungen, Titeln, Würden und Dienstgraden erfolgt außerdem die Zustellung eines Verwirklichungsersuchens an das für die Verleihung oder Berufung zuständige Organ durch das erkennende Gericht. §37 (1) Der Antrag auf Verkürzung der Dauer der Aberkennung staatsbürgerlicher Rechte ist bei dem Gericht zu stellen, das die Aberkennung ausgesprochen hat. (2) Das Gericht soll vor der Entscheidung über diesen Antrag eine Stellungnahme des für die Hauptwohnung des Verurteilten zuständigen Rates des Kreises einholen.;
Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 441 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 441) Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 441 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 441)

Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968, Ministerium der Justiz (Hrsg.), Autorenkollektiv unter Leitung von Dr. jur. Karl-Heiz Beyer, 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 1-544).

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