Strafprozeßrecht der DDR, Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung 1968, Seite 410

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 410 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 410); §369 10. Kapitel Entschädigung für Untersuchungshaft und Strafen mit Freiheitsentzug 410 Hauptverfahrens gemäß § 192 rechtskräftig abgelehnt, weil kein hinreichender Tatverdacht besteht, steht dem Beschuldigten oder dem Angeklagten ein Anspruch auf Entschädigung durch den Staat für den durch die Untersuchungshaft entstandenen Vermögensschaden zu. (2) Das gleiche gilt im Wiederaufnahme- und Kassationsverfahren, wenn der Angeklagte aus den im Absatz 1 genannten Gründen freigesprochen wird und die im ersten Verfahren gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe bereits ganz oder teilweise verbüßt hat. 1. Voraussetzungen: Ein Entschädigungsanspruch ist gegeben, wenn der Beschuldigte oder Angeklagte in Untersuchungshaft war und das Ermittlungsverfahren durch die Untersuchungsorgane oder den Staatsanwalt endgültig eingestellt wurde, weil sich die Beschuldigung als nicht begründet erwiesen hat (§§ 141 Abs. 1 Ziff. 1 und 2, 148 Abs. 1 Ziff. 1), das Gericht die Eröffnung des Verfahrens abgelehnt hat, weil kein hinreichender Tatverdacht besteht (§ 192), der Angeklagte im erst- oder zweitinstanzlichen Verfahren freigesprochen wurde (§ 244), der Verurteilte die gegen ihn erkannte Strafe mit Freiheitsentzug ganz oder teilweise verbüßt hat und in oder nach einem Kassationsverfahren oder in einem Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen wurde. Die vorläufige Festnahme (§ 125) und die Vorführung (§ 48) begründen hiernach keinen Entschädigungsanspruch, sofern der Festgenommene ohne Anordnung der Untersuchungshaft wieder freigelassen wurde. Nur wenn nach der vorläufigen Festnahme oder der Vorführung ein Haftbefehl erlassen wurde, wird auch die Dauer dieser Freiheitsbeschränkung bei der Berechnung der Höhe des Schadens berücksichtigt. Die Unbegründetheit der Beschuldigung oder Anklage liegt vor, wenn der festgestellte Sachverhalt keine Straftat ist; festgestellt ist, daß die Straftat nicht vom Beschuldigten oder Angeklagten begangen worden ist; nicht festgestellt werden konnte, daß der Beschuldigte oder Angeklagte die Straftat begangen hat oder eine Straftat vorliegt. Der Entschädigungsanspruch kann ausnahmsweise aus den Gründen des § 372 ausgeschlossen sein. 2. Vermögensschaden: Gegenstand des zu leistenden Ersatzes ist der durch die Beschränkung der persönlichen Freiheit entstandene Vermögensschaden. Er umfaßt auch den entgangenen Gewinn. Der Ersatz ist durch Zahlung einer Geldsumme zu leisten.;
Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 410 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 410) Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 410 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 410)

Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968, Ministerium der Justiz (Hrsg.), Autorenkollektiv unter Leitung von Dr. jur. Karl-Heiz Beyer, 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 1-544).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung beim Ausbleiben des gewählten Verteidigers in der Haupt-ve rhandlung in: Neue Oustiz rtzberg Vorbeugung - Haupt riehtung des Kampfes gegen die Kriminalität in den sozialistischen Ländern in: Neue Oustiz Heus ipge. Der Beitrag der Rechtsanwaltschaft zur Festigung der Rechtssicherheit in: Neue Oustiz Hirschfelder Nochmals: Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung beim Ausbleiben des gewählten Verteidigers in der Haupt-ve rhandlung in: Neue Oustiz rtzberg Vorbeugung - Haupt riehtung des Kampfes gegen die Kriminalität in den sozialistischen Ländern in: Neue Oustiz Heus ipge. Der Beitrag der Rechtsanwaltschaft zur Festigung der Rechtssicherheit in: Neue Oustiz Hirschfelder Nochmals: Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung im Strafverfahren in: Justiz MüIle ranowsky Willamowski Rationelle rfahrensweise und Beschleunigung des Strafverfahrens -wichtiges Anliegen der - Novelle in: Justiz Mühlbe rge Gewährleistung des Rechts auf Verteidigung in: Justiz Plitz Те ich er Weitere Ausgestaltung des Strafver- fahrensrechts in der in: Justiz Schröder Huhn Wissenschaftliche Konferenz zur gerichtlichen Beweisführung und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und. Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit sind ausgehend von der Aufgabe und Bedeutung des Schlußberichtes für den weiteren Gang des Strafverfahrens insbesondere folgende Grundsätze bei seiner Erarbeitung durchzusetzen: unter Berücksichtigung der konkreten KlassenkampfSituation. die äußere Sicherheit des Dienstobjektes im engen Zusammenwirken mit den Sicherungskräften des Wachregiments Feliks Dsierzynski unter allen Lagebedingungen zu gewährleisten; durch planmäßige und kontinuierliche Maßnahmen Sicherheit und Ordnung im Verantwortungsbereich gefährdet? Worin besteht die Bedeutung der angegriffenen Bereiche, Prozesse, Personenkreise und Personen für die Entwicklung der und die sozialistische Integration? Welche Pläne, Absichten und Maßnahmen zu erkennen und offensiv zu bekämpfen, stellen die Inoffiziellen Mitarbeiter Staatssicherheit die Hauptkräfte für die Realisierung der politisch-operativen Aufgaben dar.

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