Strafprozeßrecht der DDR, Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung 1968, Seite 391

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 391 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 391); 391 8. Kapitel Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit §356 die Freiheitsstrafe bereits verbüßt ist oder nicht. Die Entscheidung erfolgt durch gerichtlichen Beschluß. Das Gericht ist zuständig, dessen Urteil zuletzt ergangen ist (Abs. 2). Gegen diesen Beschluß haben der Staatsanwalt und der Verurteilte gern. § 359 das Beschwerderecht. §356 Auslegung des Urteils (1) Wenn über die Auslegung des Urteils oder über die Berechnung der erkannten Strafe mit Freiheitsentzug Zweifel entstehen, ist die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. In der Regel soll das Gericht in der Zusammensetzung entscheiden, in der es das Urteil gesprochen hat. Diese Entscheidung kann nicht angefochten werden. (2) Die Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wird dadurch nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit anordnen. 1. Bedeutung: Entstehen Zweifel über die Auslegung des Urteils, z. B. wenn zwischen dem Tenor und den Gründen des Urteils offensichtliche Widersprüche bestehen, oder über die Berechnung der erkannten Strafe mit Freiheitsentzug, ist eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, um den Inhalt des Urteils, wie er sich aus Urteilstenor und Gründen ergibt, festzustellen. Eine sachliche Änderung des Urteilstenors ist unzulässig. Die Auslegung des Urteils durch das Gericht ist keine selbständige Entscheidung, der Auslegungsbeschluß wird Bestandteil des ausgelegten Urteils und ist nur im Zusammenhang mit diesem zu betrachten. Die Auslegung darf nicht zur Ergänzung des Urteils führen, um vergessene Entscheidungen nachzuholen. 2. Verfahrensweise: Antragsberechtigt sind neben dem Staatsanwalt die vom Urteil unmittelbar Betroffenen, d. h. der Angeklagte und der Geschädigte, über dessen Schadensersatzanspruch entschieden wurde. Das Gericht kann den Auslegungsbeschluß auch von sich aus nach Stellungnahme des Staatsanwalts treffen. Zuständig ist das Gericht, um dessen Urteil es geht, denn nur dieses kann darüber entscheiden, was tatsächlich mit dem Urteil ausgesprochen werden sollte. Dieses Gericht soll möglichst in der Zusammensetzung entscheiden, in der es das auslegungsbedürftige Urteil gesprochen hat. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht. Die Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wird nicht gehemmt, es sei denn, das Gericht ordnet einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Durchsetzung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit an. Der Auslegungsbeschluß ist nicht anfechtbar.;
Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 391 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 391) Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 391 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 391)

Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968, Ministerium der Justiz (Hrsg.), Autorenkollektiv unter Leitung von Dr. jur. Karl-Heiz Beyer, 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 1-544).

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