Strafprozeßrecht der DDR, Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung 1968, Seite 389

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 389 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 389); 389 8. Kapitel Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit §354 besonderer Maßnahmen zur Wiedereingliederung des Verurteilten in das gesellschaftliche Leben prüfen wird, vor der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug durch Beschluß über die Notwendigkeit der gemäß § 47 Absatz 2 des Strafgesetzbuches zulässigen Maßnahmen zu entscheiden. (2) Das Gericht kann zur Entscheidung über diese Maßnahmen eine mündliche Verhandlung durchführen. Eine solche gerichtliche Prüfung und Beschlußfassung ist nur zulässig, wenn das Gericht im Urteil gern. § 47 Abs. 1 StGB festgelegt hat, daß die Notwendigkeit besonderer Maßnahmen zur Wiedereingliederung des vorbestraften Verurteilten vor Beendigung des Strafvollzuges zu prüfen ist. Die Prüfung ist unter Berücksichtigung des Erziehungserfolges im Strafvollzug vorzunehmen (vgl. auch § 40 der 1. DB zur StPO). Das Gericht beschließt über die Notwendigkeit der in § 47 Abs. 2 Ziff. 1 3 im einzelnen geregelten Maßnahmen. Diese Maßnahmen können gern. §47 Abs. 2 StGB nur befristet für ein Jahr bis zu drei Jahren festgelegt werden. Zur Vorbereitung der Beschlußfassung kann das Gericht eine mündliche Verhandlung durchführen, wenn dies zur gründlichen Prüfung der Notwendigkeit der Maßnahmen erforderlich erscheint. Die Kontrolle dieser Maßnahmen obliegt den für die Wiedereingliederung des Haftentlassenen zuständigen Organen, insbesondere der Abt. Innere Angelegenheiten bei dem zuständigen örtlichen Rat. Gegen den Beschluß auf Ablehnung der Notwendigkeit besonderer Maßnahmen hat der Staatsanwalt die Beschwerde. Gegen die Auferlegung solcher Maßnahmen haben sowohl der Verurteilte als auch der Staatsanwalt gern. § 359 das Beschwerderecht. Eine böswillige Verletzung der festgelegten Maßnahmen durch den Verurteilten kann zu einem neuen Strafverfahren führen (vgl. § 47 Abs. 5 StGB in Verbindung mit § 238 StGB Verletzung einer Aufenthaltsbeschränkung oder eines TätigkeitsVerbotes). §354 Absehen von der Verwirklichung der Maßnahmen der straf rechtlich en Verantwortlichkeit bei Auslieferung 1 (1) Von der Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einem anderen Staat ausgeliefert wird. (2) Kehrt der Ausgelieferte zurück, kann die Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nachgeholt werden.;
Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 389 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 389) Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 389 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 389)

Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968, Ministerium der Justiz (Hrsg.), Autorenkollektiv unter Leitung von Dr. jur. Karl-Heiz Beyer, 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 1-544).

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