Strafprozeßrecht der DDR, Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung 1968, Seite 385

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 385 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 385); 385 8. Kapitel Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit §350 Kollektivs erreicht ist. Ausnahmsweise können auch einzelne zur Erziehung des Verurteilten befähigte und geeignete Bürger die Bürgschaft übernehmen. Mit der Gewährung der Strafaussetzung auf Bewährung ist die Bürgschaft durch Beschluß zu bestätigen. (9) Das Gericht kann zur Entscheidung über die Gewährung der Strafaussetzung auf Bewährung eine mündliche Verhandlung durchführen. §350 (1) Das Gericht hat dafür Sorge zu tragen, daß mit Hilfe der Schöffen und anderer gesellschaftlicher Kräfte die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, damit der Verurteilte in Zukunft seine Pflichten als Bürger der Deutschen Demokratischen Republik gewissenhaft erfüllt, insbesondere die sozialistische Gesetzlichkeit achtet und den ihm auferlegten Wiedergutmachungspflichten nachkommt. (2) Erfüllt der Verurteilte böswillig dié ihm gemäß § 45 Absatz 3 des Strafgesetzbuches auferlegten Pflichten nicht oder bringt er durch hartnäckig undiszipliniertes Verhalten zum Ausdruck, daß er keine Lehren aus der Verurteilung und dem bisherigen Strafvollzug gezogen hat, kann das Gericht nach mündlicher Verhandlung den Vollzug der Freiheitsstrafe anordnen. Das gleiche gilt, wenn nachträglich Umstände bekannt werden, die zur Versagung dieser Vergünstigung geführt hätten, wenn sie bereits zur Zeit der Strafaussetzung auf Bewährung bekannt gewesen wären. (3) Hat der Verurteilte während der Bewährungszeit erhebliche Fortschritte in seiner gesellschaftlichen Entwicklung gemacht, kann ihm nach Ablauf von mindestens einem Jahr der Rest der Bewährungszeit und der Freiheitsstrafe durch Beschluß des Gerichts erlassen werden. Die Kollektive der Werktätigen, die gesellschaftlichen Organisationen und der Staatsanwalt können entsprechende Anträge stellen. (4) Nach Ablauf der Bewährungszeit ist die Freiheitsstrafe durch Beschluß des Gerichts zu erlassen, wenn die Strafaussetzung auf Bewährung ihren Zweck erreicht hat. (5) Für die Aussetzung der Arbeitserziehung auf Bewährung gelten diese Bestimmungen entsprechend. 1. Bedeutung: Ausgehend von §45 StGB, werden in diesen Bestimmungen geregelt: Gewährung der Strafaussetzung, Dauer und Festsetzung der Bewährungszeit, Erlaß der Freiheitsstrafe, 25 Strafprozeßrecht;
Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 385 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 385) Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 385 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 385)

Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968, Ministerium der Justiz (Hrsg.), Autorenkollektiv unter Leitung von Dr. jur. Karl-Heiz Beyer, 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 1-544).

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