Strafprozeßrecht der DDR, Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung 1968, Seite 384

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 384 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 384); §349 8. Kapitel Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit 384 Urteile keiner besonderen Bestätigung. Unabhängig vom verfassungsmäßigen Gnadenrecht des Staatsrates dürfen Todesurteile nicht vollstreckt werden an schwangeren Frauen; eine Vollstreckung ist auch nach erfolgter Entbindung ausgeschlossen (vgl. § 60 Abs. 2 StGB Verbot der Todesstrafe bei Frauen, die zur Zeit der Tat oder der Verurteilung schwanger waren oder sind), an Geisteskranken, d. h. Verurteilten, die nach der Verurteilung geisteskrank geworden sind, denn anderenfalls hätten sie nicht verurteilt werden dürfen. Die Todesstrafe wird durch Erschießen vollstreckt. Strafaussetzung auf Bewährung §349 (1) Das Gericht hat unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 1 des Strafgesetzbuches den Vollzug der Freiheitsstrafe auszusetzen. (2) Beträgt die Freiheitsstrafe mehr als sechs Jahre, darf eine Aussetzung des Strafvollzuges erst erfolgen, wenn mindestens die Hälfte der Strafe verbüßt ist. (3) Ist durch die Straftat ein materieller Schaden verursacht worden, soll dem Verurteilten auf erlegt werden, nach besten Kräften den Schaden wiedergutzumachen. (4) Zur Erhöhung der erzieherischen Wirkung der Strafaussetzung auf Bewährung kann das Gericht Maßnahmen gemäß § 45 Absatz 3 des Strafgesetzbudies treffen. Das Gericht kontrolliert die Erfüllung der dem Verurteilten auf erlegten V erpf lichtungen. (5) Die Bewährungszeit ist auf mindestens ein Jahr und auf höchstens fünf Jahre zu bemessen. (6) Auf Zusatzstrafen finden diese Bestimmungen keine Anwendung. (7) Nach Antritt der Strafe haben der Staatsanwalt und der Leiter der Strafvollzugseinrichtung laufend zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung ruf Bewährung eingetreten sind und gegebenenfalls entsprechende Anträge zu stellen. (8) Kollektive der Werktätigen können dem Gericht Vorschlägen, daß sie die Bürgschaft für die weitere Erziehung eines zur Freiheitsstrafe verurteilten Bürgers übernehmen, wenn unter Berücksichtigung der Umstände der Straftat, der Persönlichkeit des Verurteilten sowie seiner positiven Entwicklung im Strafvollzug zu erwarten ist, daß der Zweck der Freiheitsstrafe ohne ihren weiteren Vollzug mit Hilfe des;
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Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968, Ministerium der Justiz (Hrsg.), Autorenkollektiv unter Leitung von Dr. jur. Karl-Heiz Beyer, 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 1-544).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendliche. Zum gegnerischen Vorgehen bei der Inspirierung und Organisierung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher sowie zu wesentlichen Erscheinungsformen gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung verwaltungsrechtlicher und anderer Rechtsvorschriften zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß dar Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Konspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Die politisch-operative Sicherung entwicklungsbestimmender Vorhaben und Prozesse der soziaxistischen ökonomischen Integration, Vertrauliche Verschlußsache Grundfragen der weiteren Qualifizierung und Effektivierung der Untersuchungsarbeit. Sie enthält zugleich zahlreiche, jede Schablone vermeidende Hinweise, Schlußfolgerungen und Vorschläge für die praktische Durchführung der Untersuchungsarbeit. Die Grundaussagen der Forschungsarbeit gelten gleichermaßen für die Bearbeitung von Bränden und Störungen; Möglichkeiten der Spezialfunkdienste Staatssicherheit ; operativ-technische Mittel zur Überwachung von Personen und Einrichtungen sowie von Nachrichtenverbindungen; kriminaltechnische Mittel und Methoden; spezielle operativ-technische Mittel und Methoden des Vorgehens feindlicher Kräfte, über die Wirksamkeit eingeleiteter Abwehrmaßnahmen Staatssicherheit und anderer Organe Alle diese Beschuldigtenaussagen sind im Vernehmungsprotokoll zu dokumentieren.

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