Strafprozeßrecht der DDR, Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung 1968, Seite 383

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 383 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 383); 8. Kapitel Verwirklichung der Maßnahmen 383 der strafrechtlichen Verantwortlichkeit §§ 347, 348 Gegen den Beschluß auf Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe stehen sowohl dem Verurteilten als auch dem Staatsanwalt das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Gegen den Beschluß über das Absehen oder Nichtabsehen vom Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat gern. § 359 Abs. 1 nur der Staatsanwalt die Beschwerde. §347 Aufenthaltsbeschränkung und Verbot einer bestimmten Tätigkeit Das Gericht entscheidet bei Verkürzung der Dauer der Aufenthaltsbeschränkung oder des Tätigkeitsverbotes nach § 52 Absatz 2 und § 53 Absatz 6 des Strafgesetzbuches durch Beschluß. Der Staatsanwalt, die örtlichen Organe der Staatsmacht, die gesellschaftlichen Organisationen und unter ihrer Mitwirkung die Kollektive der Werktätigen können einen entsprechenden Antrag stellen. Das Gericht entscheidet durch Beschluß über den Antrag des Staatsanwalts, der örtlichen Organe der Staatsmacht oder der gesellschaftlichen Organisationen oder von Amts wegen nach Stellungnahme des Staatsanwalts über die Verkürzung der Dauer der Aufenthaltsbeschränkung oder des Tätigkeitsverbotes gern. §§ 52 Abs. 2 und 53 Abs. 6 StGB (vgl. auch §§ 27 33 und 42, 43 der 1. DB zur StPO). Einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht. Die Beschwerde gegen den Beschluß, mit dem über die Verkürzung der Aufenthaltsbeschränkung oder der Dauer des ! Tätigkeitsverbotes entschieden wird, hat nur der Staatsanwalt gern. § 359 Abs. 1. §348 Todesurteile (1) Die Vollstreckung eines Todesurteils ist nicht* zulässig, solange über ein Gnadengesuch für den Verurteilten nicht entschieden worden ist. .(2) An Frauen, die zur Zeit der Tat, der Verurteilung oder des für die Vollstreckung bestimmten Zeitpunktes schwanger sind, wird die Todesstrafe auch nach der Entbindung nicht vollstreckt. (3) An Geisteskranken darf die Todesstrafe nicht vollstreckt werden. Todesurteile bedürfen zu ihrer Vollstreckung, für die gern. § 339 Abs. 2 die Organe des Ministeriums des Inneren zuständig sind, wie alle übrigen;
Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 383 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 383) Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 383 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 383)

Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968, Ministerium der Justiz (Hrsg.), Autorenkollektiv unter Leitung von Dr. jur. Karl-Heiz Beyer, 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 1-544).

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