Strafprozeßrecht der DDR, Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung 1968, Seite 383

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 383 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 383); 8. Kapitel Verwirklichung der Maßnahmen 383 der strafrechtlichen Verantwortlichkeit §§ 347, 348 Gegen den Beschluß auf Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe stehen sowohl dem Verurteilten als auch dem Staatsanwalt das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Gegen den Beschluß über das Absehen oder Nichtabsehen vom Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat gern. § 359 Abs. 1 nur der Staatsanwalt die Beschwerde. §347 Aufenthaltsbeschränkung und Verbot einer bestimmten Tätigkeit Das Gericht entscheidet bei Verkürzung der Dauer der Aufenthaltsbeschränkung oder des Tätigkeitsverbotes nach § 52 Absatz 2 und § 53 Absatz 6 des Strafgesetzbuches durch Beschluß. Der Staatsanwalt, die örtlichen Organe der Staatsmacht, die gesellschaftlichen Organisationen und unter ihrer Mitwirkung die Kollektive der Werktätigen können einen entsprechenden Antrag stellen. Das Gericht entscheidet durch Beschluß über den Antrag des Staatsanwalts, der örtlichen Organe der Staatsmacht oder der gesellschaftlichen Organisationen oder von Amts wegen nach Stellungnahme des Staatsanwalts über die Verkürzung der Dauer der Aufenthaltsbeschränkung oder des Tätigkeitsverbotes gern. §§ 52 Abs. 2 und 53 Abs. 6 StGB (vgl. auch §§ 27 33 und 42, 43 der 1. DB zur StPO). Einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht. Die Beschwerde gegen den Beschluß, mit dem über die Verkürzung der Aufenthaltsbeschränkung oder der Dauer des ! Tätigkeitsverbotes entschieden wird, hat nur der Staatsanwalt gern. § 359 Abs. 1. §348 Todesurteile (1) Die Vollstreckung eines Todesurteils ist nicht* zulässig, solange über ein Gnadengesuch für den Verurteilten nicht entschieden worden ist. .(2) An Frauen, die zur Zeit der Tat, der Verurteilung oder des für die Vollstreckung bestimmten Zeitpunktes schwanger sind, wird die Todesstrafe auch nach der Entbindung nicht vollstreckt. (3) An Geisteskranken darf die Todesstrafe nicht vollstreckt werden. Todesurteile bedürfen zu ihrer Vollstreckung, für die gern. § 339 Abs. 2 die Organe des Ministeriums des Inneren zuständig sind, wie alle übrigen;
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Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968, Ministerium der Justiz (Hrsg.), Autorenkollektiv unter Leitung von Dr. jur. Karl-Heiz Beyer, 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 1-544).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zum Beispiel das Nichtaufstehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß ständig eine angemessene Anzahl von Bekleidung für Zugänge im Aufnahmeraum und im Bereitstellungsraum - Station - zur Verfügung stehen.

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