Strafprozeßrecht der DDR, Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung 1968, Seite 382

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 382 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 382); §346 8. Kapitel Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit 382 Ausgeführte. Die Wahl der Kontrollmethoden ist abhängig von der Art der Verpflichtung. Je nach der Art der Pflicht empfehlen sich etwa folgende Kontrollmaßnahmen : Bei Wiedergutmachung des Schadens: Sicherung der Mitteilung über die erfolgte Wiedergutmachung durch den Geschädigten innerhalb der für die Wiedergutmachung gestellten Frist, Durchführung gesellschaftlich nützlicher Arbeit: Bericht des Verantwortlichen für die Aufsicht über diese Arbeit, Bindung an den Arbeitsplatz: Berichte des Betriebes in bestimmten Abständen, Aufnahme oder Fortsetzung eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses: Befristete Berichterstattung des Betriebes. 3. Böswillige Pflichtverletzung: Das Gericht kann bei böswilligen Verletzungen der auferlegten Pflichten nach mündlicher Verhandlung von Amts wegen oder auf Antrag des Staatsanwalts, des Kollektivs oder des Bürgen Jugendhaft von einer Woche bis zu zwei Wochen Dauer aussprechen (Abs. 2 und 3 und § 70 StGB). Gegen diesen Beschluß haben der Staatsanwalt, der Jugendliche und dessen Erziehungsberechtigte das Rechtsmittel der Beschwerde (§ 359 Abs. 1). §346 Umwandlung von Geldstrafe in Freiheitsstrafe Das Gericht entscheidet durch Beschluß gemäß § 36 Absatz 3 des Strafgesetzbuches über die Umwandlung einer Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe. Das Gericht kann zur Entscheidung über die Umwandlung eine mündliche Verhandlung durchführen. Ausgehend von § 36 Abs. 3 StGB sowie von § 49 Abs. 3 StGB, kann eine Geldstrafe (Haupt- oder Zusatzstrafe) bei böswilliger Nichtzahlung in eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu einem Jahr ersatzweise umgewandelt werden. Die durch Beschluß ausgesprochene Freiheitsstrafe tritt an die Stelle der Geldstrafe, sie ist keine Beugestrafe. Die Böswilligkeit muß bewiesen werden, bloße Zahlungsunfähigkeit genügt nicht (vgl. auch §360 Abs. 2 Verjährung der Geldstrafe sowie §26* der 1. DB zur StPO). Zahlt der Verurteilte nach der Beschlußfassung über die Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe die Geldstrafe, kann er beantragen, daß vom Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe abgesehen wird. Über diesen Antrag hat das Gericht durch Beschluß zu entscheiden. Entspricht das Gericht diesem Antrag nicht, muß der Verurteilte die Geldsumme zurückerhalten und die Freiheitsstrafe verbüßen.;
Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 382 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 382) Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 382 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 382)

Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968, Ministerium der Justiz (Hrsg.), Autorenkollektiv unter Leitung von Dr. jur. Karl-Heiz Beyer, 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 1-544).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum Straftaten gegen die Volkswirtschaft Zoll- und Devisenstraftaten Vorsätzliche Brandstiftung Waffen- und Sprengnitteldelikte Unterlassung der Anzeige Sonstige kriminelle Straftaten Fahnenflucht Sonstige Militärstraftaten rsonen rson Personen Personen Personen Personen Personen Personen. Diebstahl aus zwei Pahrzeugen der sowjetischen Armee insgesamt Maschinenpistolen Kalaschnikow und mit ca, Schuß Munition in ihren Besitz gebracht.

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