Strafprozeßrecht der DDR, Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung 1968, Seite 36

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 36 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 36); §9 1. Kapitel Grundsatzbestimmungen 36 (2) Strafsachen werden durch gewählte Richter und Schöffen entschieden. Die Gerichte entscheiden als Kollegialorgan nach geheimer Beratung und Abstimmung. 1. Bedeutung: Die besondere Aufmerksamkeit, die der sozialistische Staat der Tätigkeit der Gerichte in Strafsachen widmet, findet ihren sichtbaren Ausdruck in Art. 92 der Verfassung und im Art. 7 StGB, der als Garantien der Gerechtigkeit und Gesetzlichkeit hervorhebt: „die demokratische Wahl und die Unabhängigkeit der Richter, die in ihrer Rechtsprechung nur der Verfassung und dem Gesetz unterworfen und der Volksvertretung für die Erfüllung der mit ihrer Wahl übernommenen Verpflichtungen verantwortlich sind; die Leitung der Rechtsprechung allein durch das gewählte übergeordnete Gericht; die demokratische Mitwirkung der Bürger in der Rechtsprechung; die demokratische Kontrolle der Rechtsprechung durch die Öffentlichkeit und durch die Volksvertretungen, die für die gesamte Republik von der Volkskammer und dem Staatsrat der Deutschen Demokratischen Republik ausgeübt wird.“ Die Regelung des § 9 ist weiter im Zusammenhang mit den §§ 1 und 2 GVG zu sehen. Durch die Lösung seiner spezifischen Aufgaben trägt das Gericht als Kollegialorgan durch gewählte unabhängige Richter zur Lösung der einheitlichen Aufgaben des sozialistischen Strafverfahrens bei. 2. Unabhängigkeit: Die Richter sind in ihrer Rechtsprechung unabhängig (vgl. Art. 96 Abs. 1 Verfassung). Die Unabhängigkeit ist eine wichtige Garantie für die Gewährleistung der Einheitlichkeit der sozialistischen Gesetzlichkeit. Niemand, außer den übergeordneten Gerichten im Rechtsmittel- oder Kassationsverfahren, ist berechtigt, in der Sache dem entscheidenden Gericht, also den gewählten Richtern, eine Weisung zu erteilen. Unabhängigkeit des Richters von subjektiven Einflüssen und seine strikte Bindung an die Verfassung, die Gesetze und die anderen Rechtsvorschriften der DDR einschließlich der Richtlinien und Beschlüsse des Obersten Gerichts bedingen einander. Der Gewährleistung der Unabhängigkeit bei der Rechtsprechung dienen auch die Regelungen über die Ausschließung und Ablehnung von Richtern (§§ 156 ff.) und über die Art und Weise der Beratung und Abstimmung des Gerichts über die Entscheidung (§§ 178 ff.), die subjektive Einflüsse auf den Richter ausschließen und eine unbefangene richterliche Entscheidung sichern sollen. Ferner sind die Vorschriften der Art. 94, 95 der Verfassung sowie des dritten Kapitels GVG, in denen die Anforderungen an die Richter (Berufsrichter und Schöffen), ihre Wahl, ihr Einsatz und ihre Abberufung geregelt sind, zu beachten.;
Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 36 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 36) Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 36 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 36)

Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968, Ministerium der Justiz (Hrsg.), Autorenkollektiv unter Leitung von Dr. jur. Karl-Heiz Beyer, 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 1-544).

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