Strafprozeßrecht der DDR, Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung 1968, Seite 324

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 324 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 324); §§ 290, 291 5. Kapitel Rechtsmittel 324 und in einer rechtskräftigen Entscheidung festgestellt ist. Auch anderweite Maßnahmen sollen vorerst unterbleiben, sofern nicht ausdrücklich auf das Vorliegen eines Rechtsmittels und damit auf die Möglichkeit einer eventuellen Abänderung hingewiesen wird (z. B. bei öffentlicher Auswertung des Verfahrens in Versammlungen oder bei Berichterstattung in der Presse). 2. Zustellung: Urteile sind, von der Ausnahme des § 184 Abs. 5 abgesehen, stets zuzustellen (§ 184 Abs. 3). Obwohl das Gesetz hierfür keine Frist vorsieht, soll die Zustellung alsbald nach der Verkündung erfolgen. Wird ein Rechtsmittel eingelegt, muß die Zustellung, sofern das Urteil noch nicht zugestellt ist, unverzüglich erfolgen (Abs. 2). Diese Regelung erleichtert den Prozeßbeteiligten die Wahrnehmung ihrer Rechte und ermöglicht ihnen, sich im Rechtsmittel eingehend mit den Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts auseinanderzusetzen. Die Vorschrift des § 184 Abs. 5 bleibt hiervon unberührt. §290 Rücknahme Protest oder Berufung können bis zum Ende der Schlußvorträge zurückgenommen werden. Diese Vorschrift bestimmt den Zeitpunkt, bis zu dem Protest oder Berufung zurückgenommen werden können (bis zum Ende der Schlußvorträge vgl. §§304, 238). Die zusätzlichen Erfordernisse für die Rücknahme in den Fällen des § 286 bleiben davon unberührt. Diese neue, weitergehende Regelung entspricht der Dispositionsbefugnis der Prozeßbeteiligten und dient einer rationellen Arbeitsweise. Sie zwingt den Rechtsmittelberechtigten nicht deshalb, weil er einmal Rechtsmittel eingelegt hat, das Verfahren bis zum Ende zu betreiben, wenn er aufgrund der Ergebnisse der Hauptverhandlung, insbesondere der Beweisaufnahme, aber möglicherweise auch erst nach dem Anhören der Schlußvorträge von der Unbegründetheit seines Rechtsmittels überzeugt ist. Nimmt er deshalb das Rechtsmittel zurück, entfällt für das Rechtsmittelgericht die Notwendigkeit einer Entscheidung. Die erstinstanzliche Entscheidung wird damit rechtskräftig. §291 Inhalt Protest und Berufung führen unabhängig von ihrer Begründung zur Nachprüfung des Urteils unter folgenden Gesichtspunkten:;
Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 324 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 324) Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 324 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 324)

Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968, Ministerium der Justiz (Hrsg.), Autorenkollektiv unter Leitung von Dr. jur. Karl-Heiz Beyer, 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 1-544).

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