Strafprozeßrecht der DDR, Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung 1968, Seite 317

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 317 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 317); 317 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen §284 Der Protest des Staatsanwalts und die Berufung des Angeklagten richten sich gegen Urteile (vgl. §§241 ff.), d. h. gegen gerichtliche Entscheidungen, mit denen das gerichtliche Verfahren erster Instanz nach einer Hauptverhandlung in der Regel abgeschlossen wird. Die unterschiedliche Bezeichnung der Rechtsmittel verdeutlicht, daß beide Prozeßbeteiligte zwar die gleichen prozessualen Rechte haben, im Verfahren aber eine unterschiedliche Stellung einnehmen und mit der Einlegung des Rechtsmittels demgemäße Ziele verfolgen. Während der Angeklagte mit dem Rechtsmittel eine Besserstellung anstrebt, muß der Staatsanwalt aus seiner Verpflichtung zur Aufsicht über die gerechte und einheitliche Anwendung der Gesetze erforderlichenfalls auch zuungunsten des Angeklagten Protest einlegen. Andererseits hat der Staatsanwalt deswegen auch unabhängig von einer Berufung zugunsten des Angeklagten Protest einzulegen. Die Beschwerde richtet sich gegen gerichtliche Entscheidungen, die in Form von Beschlüssen ergehen. Die Beschwerde als Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen ist zu unterscheiden von der Beschwerde gegen Maßnahmen der Untersuchungsorgane und des Staatsanwalts (§ 91), die zu keinem gerichtlichen Beschwerdeverfahren führen. Die Beschwerde steht dem Staatsanwalt, dem Beschuldigten oder Angeklagten und darüber hinaus Personen zu, die von gerichtlichen Entscheidungen betroffen werden (z. B. Zeugen bei Auferlegung einer Ordnungsstrafe nach § 31). 3. Besonderheiten: Allen drei Rechtsmitteln (Protest, Berufung, Beschwerde) ist gemeinsam, daß sie den Eintritt der Rechtskraft hemmen (Hemmungswirkung). Das hat zur Folge, daß die Durchsetzung von Urteilen und Beschlüssen zur Verwirklichung von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht möglich ist (§ 340). Bei anderen Beschlüssen wird deren Durchführung durch die Einlegung der Beschwerde nicht gehemmt, sofern das Gericht dies nicht ausdrücklich beschließt (§ 307). Protest und Berufung verbieten ein weiteres Tätigwerden des erstinstanzlichen Gerichts und begründen die Zuständigkeit des übergeordneten Gerichts (AbwälzungsWirkung), während bei der Beschwerde das erstinstanzliche Gericht tätig werden und der Beschwerde abhelfen kann. Die Sache muß bei einer Beschwerde an das Rechtsmittelgericht weitergeleitet werden, wenn das erstinstanzliche Gericht die Beschwerde für unbegründet hält. §284 1 (1) Für den Beschuldigten oder den Angeklagten kann auch der Verteidiger, jedoch nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen, Rechtsmittel einlegen. Der Verteidiger eines jugend-lichen Beschuldigten oder Angeklagten hat das Recht, selbständig Rechtsmittel einzulegen. (2) Der gesetzliche Vertreter eines Beschuldigten oder Angeklagten sowie die Eltern oder sonstigen Erziehungsberech-;
Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 317 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 317) Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 317 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 317)

Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968, Ministerium der Justiz (Hrsg.), Autorenkollektiv unter Leitung von Dr. jur. Karl-Heiz Beyer, 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 1-544).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Effektive Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweis-gegenständen und Aufzeichnungen besitzt die Zollverwaltung der die im engen kameradschaftlichen Zusammenwirken mit ihr zu nutzen sind. Auf der Grundlage der Anweisung ist das aufgabenbezogene Zusammenwirken so zu realisieren und zu entwickeln! daß alle Beteiligten den erforaerliohen spezifischen Beitrag für eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftlerten Ausgehend vom Charakter und Zweck des Untersuchungshaft-Vollzuges besteht wie bereits teilweise schon dargelegt, die Hauptaufgabe der Linie darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen setzliehkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen prinzipiell die gleichen Faktoren und Wirkungszusammenhänge aus dem Komplex der Ursachen und Bedingungen von Bedeutung sind wie für das Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß bei Sicherheitsdurchsuchungen eine Reihe von Beweismitteln den Betreffenden nicht abgenommen werden können. Der vorläufig Festgenommene darf nicht körperlich untersucht werden.

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