Strafprozeßrecht der DDR, Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung 1968, Seite 312

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 312 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 312); §280 4. Kapitel Gerichtliches Verfahren 312 Bei Beginn der Hauptverhandlung tritt an die Stelle des Anklagevortrages und der Verlesung des Eröffnungsbeschlusses die Verlesung der polizeilichen Strafverfügung sowie der Hinweis auf den frist- und formgerecht gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Im übrigen gelten die Vorschriften über die Hauptverhandlung erster Instanz entsprechend. § 280 Entscheidung des Gerichts Das Gericht entscheidet endgültig durch Urteil. Es kann die Geldbuße bestätigen oder ermäßigen oder den Rechtsverletzer freisprechen. Auf eine höhere Geldbuße darf nicht erkannt werden. Dem Bürger darf daraus kein Nachteil erwachsen, daß er gegen eine polizeiliche Strafverfügung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat. Die in der polizeilichen Strafverfügung festgesetzte Geldbuße darf nicht überschritten werden. Das Gericht ist im übrigen an die tatsächliche und rechtliche Beurteilung der Tat durch die Organe der Deutschen Volkspolizei nicht gebunden. In dem Urteil, mit dem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen unentsdiuldigten Ausbleibens des Antragstellers in der Hauptverhandlung verworfen wird, wird nur dargelegt, in welchen Tatsachen das Gericht das Nichtvorliegen einer Entschuldigung oder die Unbegründetheit der Entschuldigung des Antragstellers erblickt. Dabei ist auf die ordnungsgemäße Ladung des Antragstellers und die Entschuldigungsmöglichkeit hinzuweisen. Gegen das Urteil des Kreisgerichts ist kein Rechtsmittel zulässig. Elfter Abschnitt Verfahren bei selbständigen Einziehungen Vorbemerkung Das Strafgesetzbuch sieht die selbständige gerichtliche Anordnung der Einziehung von Gegenständen (§ 56 Abs. 4 StGB) oder der Vermögenseinziehung (§ 57 Abs. 4 StGB) vor, „wenn gegen den Täter ein Verfahren nicht durchführbar, vom Gesetz aber nicht ausgeschlossen ist“. Die selbständige Einziehung erfolgt nicht in einem Strafverfahren gegen einen Beschuldigten oder Angeklagten, sondern in einer besonderen Strafverfahrensart, die nur die Entscheidung über die Einziehung zum Ziel hat.;
Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 312 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 312) Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 312 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 312)

Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968, Ministerium der Justiz (Hrsg.), Autorenkollektiv unter Leitung von Dr. jur. Karl-Heiz Beyer, 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 1-544).

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