Strafprozeßrecht der DDR, Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung 1968, Seite 308

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 308 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 308); §276 4. Kapitel Gerichtliches Verfahren 308 wegen eines Vergehens oder einer Verfehlung Betroffenen und die Rechte des Staatsanwalts. Es trägt Uberprüfungscharakter und dient zugleich der Anleitung der gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege. Die sonstigen Bestimmungen der Strafprozeßordnung sind insoweit anzuwenden, als sie dem Wesen des Einspruchsverfahrens entsprechen. §276 Zulässigkeit des Einspruchs (1) Gegen die Entscheidung eines gesellschaftlichen Organs der Rechtspflege kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Kreisgericht Einspruch schriftlich einlegen oder zu Protokoll der Rechtsantragsstelle erklären. (2) Für die Entscheidung über den Einspruch ist das Kreisgericht zuständig, in dessen Bereich sich das gesellschaftliche Organ der Rechtspflege befindet. (3) Der Staatsanwalt des Kreises, in dessen Bereich sich das gesellschaftliche Organ der Rechtspflege befindet, kann gegen jede Entscheidung des gesellschaftlichen Organs der Rechtspflege innerhalb von drei Monaten Einspruch beim zuständigen Kreisgericht einlegen, wenn die Entscheidung oder einzelne Verpflichtungen nicht dem Gesetz entsprechen. (4) Der Einspruch kann bis zum Ende der Schlußvorträge in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden. 1 1. Voraussetzungen: Im Einspruchsverfahren entscheidet die Strafkammer des Kreisgerichts über Einsprüche gegen Entscheidungen von Konflikt- und Schiedskommissionen wegen nicht erheblich gesellschaftswidriger Vergehen und wegen Verfehlungen. 2. Betroffener (nach Abs. 1) und damit zur Einlegung eines Einspruchs innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung der Konflikt- oder Schiedskommission berechtigt ist: der Bürger, dem eine Erziehungsmaßnahme auferlegt wurde; der Geschädigte hinsichtlich der Verpflichtung des Beschuldigten zur Wiedergutmachung, wenn diese Verpflichtung nicht im Einvernehmen mit ihm festgelegt wurde, der Antragsteller z. B. in Beleidigungssachen. Jugendliche können selbst Einspruch einlegen, unabhängig von ihnen auch die Erziehungsberechtigten. Der Staatsanwalt ist zur Einlegung des Einspruchs innerhalb der Dreimonatefrist unter den Voraussetzungen des Abs. 3 berechtigt.;
Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 308 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 308) Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 308 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 308)

Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968, Ministerium der Justiz (Hrsg.), Autorenkollektiv unter Leitung von Dr. jur. Karl-Heiz Beyer, 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 1-544).

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