Strafprozeßrecht der DDR, Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung 1968, Seite 295

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 295 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 295); 295 6. Abschnitt Beschleunigtes Verfahren §§ 257, 258 Feststellung und Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit sowie an die Wahrung der Rechte des Angeklagten gestellt werden, sind nicht geringer als im Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen. §257 V or aussetzungen Im Verfahren vor dem Kreisgericht kann der Staatsanwalt schriftlich oder mündlich den Antrag auf Verhandlung im beschleunigten Verfahren stellen, wenn der Sachverhalt einfach, der Beschuldigte geständig und die sofortige Verhandlung möglich ist. Das beschleunigte Verfahren ist ausschließlich vor dem Kreisgericht zulässig; es darf sich also nur um Strafsachen handeln, für die das Kreisgericht sachlich (§ 38 GVG) und örtlich (§§ 169 174) zuständig ist. Nur Strafsachen, in denen der Sachverhalt einfach, der Beschuldigte geständig, keine schwerere Strafe als eine der in § 258 genannten Strafen zu erwarten und die sofortige Verhandlung möglich ist, können im beschleunigten Verfahren verhandelt werden. Der Staatsanwalt soll in seinem mündlichen oder schriftlichen Antrag oder in der Anklageschrift Hinweise geben, warum es geboten erscheint, im beschleunigten Verfahren zu verhandeln (z. B. Hinweis auf die Häufigkeit der Delikte oder auf die Auswirkung dieser Delikte auf breite Kreise der Bevölkerung). §258 Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit (1) Das Gericht kann im beschleunigten Verfahren auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Haftstrafe, Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder öffentlichen Tadel erkennen. Zusätzlich zur Hauptstrafe sind Geldstrafe, öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung, Aufenthaltsbeschränkung, Erlaubnisentzug und Einziehung von Gegenständen zulässig. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann Ausweisung als Haupt- oder Zusatzstrafe ausgesprochen werden. (2) Gegenüber Jugendlichen kann nur auf Auferlegung besonderer Pflichten durch das Gericht, Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe, öffentlichen Tadel oder Jugendhaft erkannt werden. Zusätzlich zur Hauptstrafe sind Geldstrafe, öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung, Erlaubnisentzug und Einziehung von Gegenständen zulässig. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann Ausweisung als Hauptoder Zusatzstrafe ausgesprochen werden.;
Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 295 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 295) Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 295 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 295)

Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968, Ministerium der Justiz (Hrsg.), Autorenkollektiv unter Leitung von Dr. jur. Karl-Heiz Beyer, 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 1-544).

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