Strafprozeßrecht der DDR, Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung 1968, Seite 288

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 288 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 288); §250 4. Kapitel Gerichtliches Verfahren 288 Unter den in Ziff. 1 4 genannten Voraussetzungen kann die vorläufige Einstellung des Verfahrens (§ 247) in eine endgültige Einstellung umgewandelt werden. Hinsichtlich der Ziff. 1 3 wird auf die Anm. zu § 189 Abs. 2 Ziff. 1 3 und hinsichtlich der Ziff. 4 auf die Anm. zu § 152 Ziff. 1 3 und Ziff. 5 verwiesen, da die dort genannten Voraussetzungen für die Einstellung die gleichen sind wie im § 249. Die Umwandlung der vorläufigen Einstellung in eine endgültige Einstellung erfolgt durch Beschluß, der zu begründen ist. Sie kann auch außerhalb der Hauptverhandlung vorgenommen werden (§ 251). §250 Verweisung (1) Ergibt sich, daß das Gericht gemäß § 28 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder §§ 4, 21 Absatz 1 Buchstabe b, §23 Absatz 1 der Militärgerichtsordnung sachlich nicht zuständig ist, spricht es seine Unzuständigkeit aus und verweist die Sache an das sachlich zuständige Gericht. (2) Beantragt der Staatsanwalt auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung bei dem Kreisgericht die Verweisung an das Bezirksgericht, hat das Kreisgericht die Verweisung auszusprechen. (3) Eines neuen Eröffnungsbeschlusses bedarf es nicht. 1 1. Bedeutung: Das sachlich unzuständige Gericht darf (vgl. Anm. zu § 164) in der Sache selbst nicht entscheiden. Erkennt das Gericht in der Hauptverhandlung, daß es gern. § 28 GVG oder §§ 4, 21 Abs. 1 Buchst, b, 23 Abs. 1 MGO sachlich nicht zuständig ist, spricht es durch Beschluß seine Unzuständigkeit aus und verweist die Sache an das sachlich zuständige Gericht. 2. Antrag des Staatsanwalts: Gern. Abs. 2 kann der Staatsanwalt einen Antrag auf Verweisung stellen, wenn nacn seiner Meinung für die Strafsache die ausschließliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts gegeben ist (z. B. wenn die Straftat keine fahrlässige Tötung nach § 114 StGB, sondern Mord nach § 112 StGB sei). Auf einen solchen Antrag des Staatsanwalts hat das Kreisgericht, auch wenn es anderer Auffassung ist, die Verweisung der Sache an das zuständige Bezirksgericht auszusprechen. 3. Bindung des zuständigen Gerichts: Das Gericht, an das die Verweisung ausgesprochen wird, ist an diese Verweisung gebunden. Es ist verpflichtet, die Sache auch in eigener Zuständigkeit zu verhandeln und zu entscheiden, wenn sich herausstellt, daß eine ausschließliche Zuständigkeit nicht gegeben ist. Es darf deshalb die Sache nicht an das Kreisgericht zurück verweisen. Eines neuen Eröffnungsbeschlusses bedarf es nicht, das Bezirksgericht verhandelt auf der Grundlage des bereits vorhandenen;
Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 288 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 288) Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 288 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 288)

Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968, Ministerium der Justiz (Hrsg.), Autorenkollektiv unter Leitung von Dr. jur. Karl-Heiz Beyer, 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 1-544).

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