Strafprozeßrecht der DDR, Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung 1968, Seite 275

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 275 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 275); 275 5. Abschnitt Durchführung der Hauptverhandlung erster Instanz §237 §237 Erweiterung der Anklage (1) Erweitert der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung die Anklage auf weitere Straftaten des Angeklagten, kann das Gericht sie durch Beschluß in das Verfahren einbeziehen, wenn es für sie zuständig und der Angeklagte anwesend ist. (2) Die Erweiterung der Anklage kann mündlich erfolgen. Ihr Inhalt hat der Vorschrift des § 155 Absatz 1 zu entsprechen. Sie wird in das Protokoll auf genommen. Der Vorsitzende hat dem Angeklagten Gelegenheit zur Verteidigung zu geben. (3) Die Bestimmung des § 236 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. 1. Bedeutung: Es dient der Vereinfachung und Beschleunigung, daß eine nicht vom Eröffnungsbeschluß erfaßte Straftat des Angeklagten, über die im gleichen Verfahren mit entschieden werden könnte, noch während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in das Verfahren einbezogen wird. Da der Angeklagte davon ausgehen durfte, daß er sich in der Hauptverhandlung nur wegen der im Eröffnungsbeschluß bezeichneten Straftaten strafrechtlich zu verantworten hat, wird die Einbeziehung weiterer Straftaten des Angeklagten in das Verfahren mit zusätzlichen Rechten des Angeklagten und mit zusätzlichen Pflichten des Gerichts (Abs. 3 in Verbindung mit § 236 Abs. 2) verbunden. Diese Rechte und Pflichten gewährleisten, daß bei Einbeziehung der in der Nachtragsanklage bezeichneten Straftaten in das Verfahren auch insoweit der Sachverhalt richtig festgestellt und strafrechtlich gewürdigt sowie die Verteidigung in vollem Umfang verwirklicht werden kann. 2. Voraussetzungen: Uber weitere Straftaten des Angeklagten darf das Gericht nur entscheiden, wenn folgende drei Voraussetzungen gegeben sind: Der Staatsanwalt muß in der Hauptverhandlung durch eine Nachtragsanklage die Anklage auf weitere Straftaten des Angeklagten erstreckt haben; das Gericht muß für die Entscheidung über die in der Nachtragsanklage bezeichneten Straftaten des Angeklagten zuständig sein, und es muß beschlossen haben, diese weiteren Straftaten des Angeklagten in das Verfahren einzubeziehen. 3. Hauptverhandlung nach Zurückverweisung der Sache an das Gericht erster Instanz: Auch in dieser Hauptverhandlung kann eine Nachtragsanklage in das Verfahren einbezogen werden, selbst dann, wenn gegen das ursprüngliche erstinstanzliche Urteil nur Berufung oder Protest zugunsten des Angeklagten eingelegt worden war. Der Angeklagte wird dadurch nicht schlechter gestellt, wenn über seine als weitere Straftat verdächtige Verhaltensweise in der erneuten Hauptverhandlung nach Zurückverweisung der Sache an das Gericht erster Instanz mit verhandelt und nicht ein neues gerichtliches Verfahren eingeleitet wird. 18*;
Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 275 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 275) Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 275 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 275)

Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968, Ministerium der Justiz (Hrsg.), Autorenkollektiv unter Leitung von Dr. jur. Karl-Heiz Beyer, 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 1-544).

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