Strafprozeßrecht der DDR, Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung 1968, Seite 264

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 264 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 264); §225 4. Kapitel Gerichtliches Verfahren 264 sowie eigene Aufzeichnungen eines Zeugen oder Mitbeschuldigten wiedergegeben werden. (3) Aussagen von anwesenden Zeugen, die in einem Protokoll über eine frühere Vernehmung enthalten sind, können, soweit erforderlich, durch Verlesung zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden. Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden. (4) Das Gericht beschließt, ob die Wiedergabe angeordnet wird. Der Grund der Wiedergabe ist bekanntzugeben. 1. Vernehmung in der Hauptverhandlung: Die Vernehmung der Zeugen ist Sache des Vorsitzenden. Falls sie ein Aussageverweigerungsrecht oder eine Aussage verweigerungspflicht haben, muß sie der Vorsitzende darüber vor ihrer Vernehmung belehren (§§ 26 28). Aus dem Prinzip der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme folgt, daß Zeugen in der Beweisaufnahme zu vernehmen sind. Die Anwesenheit des Zeugen in der Beweisaufnahme ermöglicht es dem Vorsitzenden und den zur Fragestellung berechtigten Personen (§ 229), sich mit dem Zeugen über dessen Wahrnehmungen mündlich zu verständigen und ihn dazu zu veranlassen, Einzelheiten seiner Aussage zu präzisieren, Lücken seiner Aussage zu schließen und Mißverständnisse zu beseitigen. Die Anwesenheit des Zeugen erleichtert die Einschätzung seiner Glaubwürdigkeit. 2. Ausnahmen: Weil die Zeugenvernehmung während der Beweisaufnahme große Vorzüge gegenüber der Verlesung eines Protokolls über eine frühere Zeugenvernehmung oder gegenüber den in Abs. 2 genannten Schriftstücken besitzt, beschränken Abs. 1 und 2 die Ersetzung der persönlichen Vernehmung des Zeugen auf Ausnahmen. Dasselbe gilt hinsichtlich von in der Hauptverhandlung nicht anwesenden Mitbeschuldigten. Ein Vermerk der Postanstalt auf der Ladung „Empfänger nicht ermittelt“ oder „Unbekannt verzogen“ rechtfertigt noch nicht die Ersetzung der Vernehmung durch die Verlesung nach Abs. 1 ZifL 1; die Ermittlung der Anschrift muß vergeblich versucht worden sein. Abs. 1 Ziff. 2 ist streng auszulegen. Bei den Aufzeichnungen über anderweitige Vernehmungen oder Äußerungen handelt es sich um Erklärungen des Zeugen oder Mitbeschuldigten, die entweder in Protokollform oder in anderer Form (z. B. Aktennotiz oder Protokoll über die Anzeige) durch andere Personen aufgezeichnet worden sind. Eine Verlesung gern. Abs. 3 Satz 1 darf z. B. erfolgen, wenn der Zeuge in einer früheren Vernehmung über eine Tatsache ausgesagt hat, jedoch in der Hauptverhandlung zu erkennen gibt, er könne sich dieser Tatsache nicht mehr erinnern. Mit der Verlesung gern. Abs. 3 Satz 1 kann auch angestrebt werden, einen Widerspruch zwischen der Aussage des Zeugen;
Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 264 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 264) Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 264 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 264)

Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968, Ministerium der Justiz (Hrsg.), Autorenkollektiv unter Leitung von Dr. jur. Karl-Heiz Beyer, 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 1-544).

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