Strafprozeßrecht der DDR, Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung 1968, Seite 244

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 244 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 244); §§ 206, 207 4. Kapitel Gerichtliches Verjähren 244 Stellung der oben angeführten Prozeßdokumente unverzüglich vorzunehmen, d. h. sofort nach Erhalt dieser Mitteilung. § 206 Beweisanträge des Angeklagten (1) Mit der Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung ist der Angeklagte auf sein Recht hinzuweisen, eigene Beweisanträge zu stellen. (2) Verlangt der Angeklagte die Ladung von Zeugen oder Sachverständigen oder die Vorlage anderer Beweismittel zur Hauptverhandlung, hat er unter Angabe der Tatsachen, über die der Beweis erhoben werden soll, seine Anträge beim Gericht zu stellen. (3) Beweisanträge des Angeklagten hat das Gericht dem Staatsanwalt mitzuteilen. Mit dieser Belehrung durch das Gericht wird der Angeklagte erneut auf die Möglichkeit, als Ausdruck seiner Rechte gern. §§15 und 61 Beweisanträge zu stellen, hingewiesen (Abs. 1, vgl. auch §202 Abs. 1). Damit das Gericht die Beweisanträge prüfen und darüber entscheiden kann, müssen in ihnen die Tatsachen angegeben werden, über die der Angeklagte Beweis erhoben haben möchte (Abs. 2). Die Information des Staatsanwalts (Abs. 3) gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und erleichtert seine Vorbereitung auf die Hauptverhandlung. §207 Ladung des gesellschaftlichen Anklägers und des gesellschaftlichen Verteidigers Nach Zulassung sind der gesellschaftliche Ankläger und der gesellschaftliche Verteidiger unter Beifügung des Beschlusses über die Zulassung zu laden. Die Ladung soll Hinweise auf seine Aufgaben und Rechte enthalten. Nachdem das Gericht die Zulassung des gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers beschlossen hat, ist dieser unter Beifügung dieses Beschlusses zu laden. Mit der Ladung ist er über seine Rechte und Pflichten zu belehren und auch darauf hinzuweisen, daß er vor der Hauptverhandlung Einsicht in die Sachakten nehmen und sich mit dem Vorsitzenden über seine Rechte und Pflichten konsultieren kann, ohne daß dabei auf die zu erwartende Entscheidung eingegangen werden darf.;
Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 244 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 244) Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 244 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 244)

Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968, Ministerium der Justiz (Hrsg.), Autorenkollektiv unter Leitung von Dr. jur. Karl-Heiz Beyer, 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 1-544).

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