Strafprozeßrecht der DDR, Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung 1968, Seite 23

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 23 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 23); Erstes Kapitel GRUNDSATZBESTIMMUNGEN Vorbemerkung Die neue Strafprozeßordnung der DDR regelt in Gestalt von Grundsatzbestimmungen zusammenfassend die Aufgaben des Strafverfahrens, die Grundrechte der Bürger im Strafverfahren, die Stellung der Organe der Strafrechtspflege und der anderen Hauptbeteiligten im Strafverfahren und die Zusammenarbeit der Organe der Strafrechtspflege mit anderen Organen. Das erste Kapitel der StPO steht in engem Zusammenhang mit der Verfassung (insbesondere mit den grundrechtlichen Bestimmungen und mit dem Abschnitt IV „Sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtspflege“) und dem ersten Kapitel des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches. Im StGB werden unter grundrechtlichen Gesichtspunkten der gesamtgesellschaftliche, unter der Leitung des sozialistischen Staates zu führende Kampf gegen die Kriminalität und die Verantwortung der an diesem Kampf Beteiligten geregelt (vgl. auch Art. 90 Abs. 2 Verfassung). Die Verfassung und die Grundsatzbestimmungen des StGB sind richtungweisend für das Strafverfahren, das notwendiger Bestandteil des Systems zur komplexen Bekämpfung der Kriminalität ist. Werden die Aufgaben des Strafverfahrens immer besser erfüllt, erhöht sich zugleich die Wirksamkeit des gesamtgesellschaftlichen Kampfes gegen die Kriminalität überhaupt. Die Strafprozeßordnung ist auf die noch wirksamere Bekämpfung der Kriminalität und damit auf die weitere Stärkung der sozialistischen Staatsmacht und die unbedingte Gewährleistung der Rechte der Bürger gerichtet. Sie gestaltet auf der Grundlage der Verfassung und eng mit dem Strafrecht verflochten die Beziehungen der Bürger zu ihrem Staat in einem wichtigen gesellschaftlichen Bereich. Schutz der sozialistischen Gesellschaft, des sozialistischen Staates und jedes Bürgers vor Straftaten und zugleich vor ungerechtfertigten Eingriffen in die Rechte der Bürger im Strafverfahren bilden das erklärte Anliegen der neuen StPO. Das Recht auf Mitgestaltung des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens der sozialistischen Gemeinschaft und des sozialistischen Staates (Art. 21 Verfassung) findet auch in der StPO durch die umfassende Regelung der aktiven unmittelbaren Mitwirkung der Bürger am Strafverfahren seinen konsequenten Ausdruck. Die StPO wird so durch das neue;
Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 23 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 23) Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 23 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 23)

Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968, Ministerium der Justiz (Hrsg.), Autorenkollektiv unter Leitung von Dr. jur. Karl-Heiz Beyer, 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 1-544).

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