Strafprozeßrecht der DDR, Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung 1968, Seite 129

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 129 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 129); 129 7. Abschnitt Dolmetscher §§ 84, 85 (2) Dem Angeklagten sind der gesamte Inhalt und Ablauf der Hauptverhandlung zu übersetzen. (3) Der Absatz 1 gilt entsprechend für Zeugen. Dem Zeugen sind die auf seine Vernehmung bezüglichen und an ihn gerichteten Fragen und Vorhaltungen zu übersetzen. (4) Die Entschädigung für Dolmetscher erfolgt nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. §84 Wahrheitspflicht Der Dolmetscher ist über seine Pflicht zur gewissenhaften und wahrheitsgetreuen Übersetzung und über die strafrechtlichen Folgen einer vorsätzlich falschen Übersetzung zu belehren. §85 Dolmetscher für Gehörlose und Stumme Die Vorschriften über die Hinzuziehung eines Dolmetschers gelten entsprechend, wenn der Beschuldigte, der Angeklagte oder der Zeuge taub oder stumm ist. 1. Dolmetscher für Beschuldigte und Angeklagte: Beschuldigte und Angeklagte, die die deutsche Sprache nicht beherrschen, haben als ein Bestandteil ihres Rechts auf Verteidigung (§ 61) das Recht auf Hinzuziehung eines Dolmetschers, falls das Verfahren nicht in ihrer Muttersprache durchgeführt wird. Das gilt sowohl für das Ermittlungsverfahren als auch für das gerichtliche Verfahren. Den Umfang der Mitwirkung des Dolmetschers regelt § 83 Abs. 2 nur für die gerichtliche Hauptverhandlung. Im Ermittlungsverfahren ist die Hinzuziehung eines Dolmetschers zur Vernehmung des Beschuldigten und damit zur Gewährleistung der ihm nach § 61 zustehenden Rechte erforderlich. Für Sorben enthält § 73 GVG eine Sonderregelung. § 83 Abs. 2 gilt entsprechend, wenn Beschuldigte oder Angeklagte taub oder stumm sind (§ 85). Das Ministerium der Justiz hat eine Liste der vom Minister der Justiz bestellten Dolmetscher und Übersetzer (vgl. V.u.M. des M.d.J. Nr. 4/67) veröffentlicht. 2. Dolmetscher für Zeugen: § 83 Abs. 3 regelt die Mitwirkung von Dolmetschern bei Zeugen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Sind Zeugen taub oder stumm, finden nach § 85 die §§ 83, 84 entsprechende Anwendung. 3. Wahrheitspflicht: Ihrer Verantwortung entsprechend sind Dolmetscher durch die Organe der Strafrechtspflege über ihre Pflicht zu ge- 9 Strafprozeßrecht;
Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 129 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 129) Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 129 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 129)

Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968, Ministerium der Justiz (Hrsg.), Autorenkollektiv unter Leitung von Dr. jur. Karl-Heiz Beyer, 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 1-544).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge als auch vorbeugender Aktivitäten außerhalb der Vorgangsbearbeitung zur Verhinderung feindlicher Zusammenschlüsse. Hauptkräfte der Durchführung der sind die. Die setzt operativ bedeutsame Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über die Tätigkeit der agenturführenden Dienststellen der imperalistischen Geheimdienste der und der anderen imperialistischen Hauptländer, voigatlleni über die Angriffsrichtungen, die Art und Weise der Sammlung.

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