Strafprozeßrecht der DDR, Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung 1968, Seite 101

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 101 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 101); 3. Abschnitt Übergabe von Strafsachen 101 an die gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege §60 §60 Aufhebung der Übergabeentscheidung (1) Das gesellschaftliche Organ der Rechtspflege kann gegen die Übergabe bis zum Abschluß der Beratung Einspruch beim übergebenden Rechtspflegeorgan einlegen, wenn nach seiner Meinung die Übergabevoraussetzungen nicht vorliegen oder die Sache aus anderen Gründen nicht zur Beratung vor dem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege geeignet ist. (2) Das Rechtspflegeorgan hat die Übergabeentscheidung aufzuheben, wenn sich bei der nochmaligen Überprüfung herausstellt, daß die Voraussetzungen für die Übergabe nicht vorliegen. Anderenfalls ist die Übergabeentscheidung zu bestätigen und die Bestätigung dem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zuzustellen. Die Bestätigung der Übergabeentscheidung ist für das gesellschaftliche Organ der Rechtspflege verbindlich. Die Aufhebung der Übergabeentscheidung ist dem Anzeigenden, dem Geschädigten und dem Beschuldigten mitzuteilen. (3) Erscheint der Beschuldigte unbegründet trotz zweimaliger Einladung nicht zur Beratung vor dem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege, ist die Sache an das übergebende Rechtspflegeorgan zurückzugeben. Dieses hat die Übergabeentscheidung aufzuheben, wenn die im Satz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen. 1. Bedeutung: Anliegen dieser Bestimmung ist die Sicherung einer gerechten und wirksamen Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit. Der in den Abs. 1 und 2 geregelte Einspruch soll bewirken, daß die gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege über eine Strafsache nur beraten und entscheiden, wenn die Voraussetzungen für ihr erfolgreiches Tätigwerden vorhanden sind. 2. Voraussetzungen des Einspruchs: Der Einspruch gegen die Übergabeentscheidung ist zulässig, wenn die Sache nicht genügend aufgeklärt würde, das Vergehen erheblich gesellschaftswidrig ist, die erzieherischen Voraussetzung* bei der Konflikt- oder Schiedskommission nicht gegeben sind, der Täter die Straftat nicht zugibt, die Sache aus anderen Gründen nicht zur Beratung vor dem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege geeignet ist. Ein Einspruch wegen Ungeeignetheit der Sache aus anderen Gründen kann beispielsweise erfolgen, wenn die Schiedskommission zur begründeten Überzeugung gelangt, daß über die Sache wirksamer durch die Konfliktkommission des Betriebes, in dem der Täter arbeitet, beraten und;
Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 101 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 101) Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1968, Seite 101 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 101)

Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968, Ministerium der Justiz (Hrsg.), Autorenkollektiv unter Leitung von Dr. jur. Karl-Heiz Beyer, 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968 (Strafprozeßr. DDR Lehrkomm. StPO 19688, S. 1-544).

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