Strafprozeßrecht der DDR, Kommentar zur Strafprozeßordnung 1989, Seite 94

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Seite 94 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 94); §61 Allgemeine Bestimmungen für Ermittlungs- und gerichtliches Verfahren 94 weismittel dient ferner die Anklageschrift (vgl. § 155 Abs. 1 Ziff. 3) und die Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung unter Angabe der Beweismittel (vgl. §202 Abs. 1) sowie seine Teilnahme an der gerichtlichen Beweisaufnahme (vgl. §216). Werden nach Abschluß der Ermittlungen vom Staatsanwalt oder vom Gericht weitere Beweismittel beigezogen, ist zu gewährleisten, daß der Beschuldigte oder der Angeklagte über deren Inhalt ebenfalls unterrichtet wird. 1.4. Das Recht, alles vorzubringen, was die erhobene Beschuldigung ausräumen oder seine strafrechtliche Verantwortlichkeit mindern kann, wird über das Recht des Beschuldigten und des Angeklagten auf Anhörung (vgl. Art. 102 Abs. 1 Verfassung), auf Vernehmung (vgl. §§47, 105, §222 Abs. 2, §224), über sein Fragerecht (vgl. § 229 Abs. 2), sein Recht auf Stellungnahme (vgl. § 230), auf Schlußvortrag (vgl. § 238) und auf das letzte Wort (vgl. § 239) realisiert. Wird dem Angeklagten entgegen § 230 keine Möglichkeit gegeben, sich zu jedem in der gerichtlichen Hauptverhandlung erhobenen Beweis zu äußern, wird sein Recht auf Verteidigung verletzt (vgl. MOG Berlin, Urteil vom 19. 8. 1969 - SB 1/69 MOG -BE). Das gleiche gilt, wenn sich der Angeklagte nicht gegen jede Beschuldigung verteidigen konnte (vgl. BG Potsdam, NJ, 1971/23, S.718). Die Aussagen des Beschuldigten und des Angeklagten sind ein Beweismittel (vgl. § 24) und besitzen generell keine geringere Beweiskraft als andere Beweismittel (vgl. § 23 Abs. 2). Sie dürfen nicht unwiderlegt als Schutzbehauptung abgewertet werden (vgl. z. B. Ziff. I. 2., I. 4. und III. 2. der P1ROG vom 16. 3. 1978 BG Leipzig, Urteil vom 30. 12. 1969 - 1 BSB 356/69). 1.5. Das Recht, sich selbst zu verteidigen und sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers zu bedienen, sichert, daß der Beschuldigte und der Angeklagte alle Verteidigungsrechte allein, neben ihrem Verteidiger oder durch diesen wahrnehmen können. Auch in den Fällen der obligatorischen, unverzichtbaren Bestellung eines Verteidigers (vgl. § 63 Abs. 1, § 72 Abs. 2) können sie sich selbst verteidigen. Der Verteidiger darf auf Rechte des Beschuldigten oder des Angeklagten ohne dessen Zustimmung nicht verzichten (vgl. z. B. § 225 Abs. 1 Ziff. 3, § 229 Abs.2, §§ 234, 238). Zum Recht auf selbständige Verteidigung gehört, daß dem inhaftierten Beschuldigten oder Angeklagten die Möglichkeit gegeben wird, das StGB, Strafbestimmungen außerhalb des StGB, die StPO, Durchführungsbestimmungen, Erläuterungen und Kommentare dazu einzusehen. Der Beschuldigte oder der Angeklagte kann von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluß des gerichtlichen Verfahrens, der Verurteilte im Stadium der Strafenverwirklichung sowie im Kassations- und Wiederaufnahmeverfahren einen Verteidiger wählen und dessen Hilfe in Anspruch nehmen. 1.6. Das Recht, Beweisanträge zu stellen, ermöglicht die aktive Mitwirkung des Beschuldigten oder des Angeklagten an der Wahrheitserforschung. Beweisanträge des Beschuldigten oder des Angeklagten sind stets zu protokollieren und zu prüfen. Ihnen ist stattzugeben, wenn sie im Rahmen der notwendigen Sachaufklärung zur Feststellung der Wahrheit beitragen können (vgl. §8 Abs. 2, §47 Abs. 1, § 106 Abs. 1 Ziff. 9, §§ 206, 223). Ein Beweisantrag kann nicht zurückgewiesen werden, weil er frühzeitiger hätte gestellt werden können. Die Ablehnung von Beweisanträgen ist dem Beschuldigten oder dem Angeklagten unverzüglich mitzuteilen und zu begründen. Gegen die Ablehnung steht dem Beschuldigten im Ermittlungsverfahren die Beschwerde zu (vgl. §91). Der Beschuldigte oder der Angeklagte kann abgelehnte Beweisanträge wiederholen, wenn neue Gesichtspunkte vorliegen oder ein neues Verfahrensstadium eintritt. 1.7. Das Recht, andere Anträge zu stellen, bezieht sich vor allem auf Unterbrechungs- und Vertagungsanträge (vgl. z. B. § 65 Abs. 1 und 2, § 236 Abs. 2, § 237 Abs. 3), Anträge zur Ablehnung eines Richters oder Protokollführers (vgl. §§ 159, 163), zur Ergänzung oder Berichtigung des Protokolls (vgl. § 254 Abs. 3) und zur Befreiung von den Folgen einer Fristversäumung (vgl. §§ 79, 80). 1.8. Das Recht, Rechtsmittel einzulegen, umfaßt die Möglichkeit des Beschuldigten, im Ermittlungsverfahren gegen Maßnahmen des U-Organs oder des Staatsanwalts Beschwerde einzulegen (vgl. §91). Gegen gerichtliche Entscheidungen hat der Beschuldigte oder der Angeklagte die Beschwerde gern. §§305 ff. Dies betrifft insbes. den Haftbefehl (vgl. §§ 122, 127), die richterliche Bestätigung von Durchsuchungen, Beschlagnahmen, Überwachungen und Aufnahmen des Fernmeldeverkehrs und von Arresten (vgl. § 121), die Verurteilung zum Schadenersatz (vgl. §242 Abs. 5, §310). Gegen ein seine Schuld feststellendes Urteil erster Instanz hat l;
Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Seite 94 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 94) Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Seite 94 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 94)

Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR (Hrsg.), Autorenkollektiv unter Leitung von Hans Heilborn, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 1-544). Kommentar zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) - StPO - vom 12. Januar 1968 i. d. Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 4, S. 62), des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100), des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), des 4. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 18. Dezember 1989 (GBl. I 1989, Nr. 31, S. 301) und des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Dezember 1989 (GBl. I 1989, Nr. 31, S. 302). Redaktionsschluß 15.5.1988.

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Rechte der Verhafteten, Angeklagten und Zeugen in Vorbereitung und Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung präzise eingehalten, die Angeklagten Zeugen lückenlos gesichert und Gefahren für die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit erfolgt. Die Ergebnisse der Personenkontrolle gemäß Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der sind durch die zuständigen operativen Diensteinheiten gründlich auszuwer-ten und zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die Ziele der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet, die Ordnung und Sicherheit wiederhergestellt werden. Dieses Beispiel ist auch dafür typisch, daß aufgrund der psychischen Verfassung bestimmter Verhafteter bereits geringe Anlässe aus-reichen, die zu ernsthaften Störungen der Ordnung und Sicherheit der gerichtlichen Hauptverhandlung durch Zuschauer im Verhandlungssaal durch Personen, die sich unmittelbar vor dem Verhandlungssaal befinden, nicht absolut auszuschließen.

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