Strafprozeßrecht der DDR, Kommentar zur Strafprozeßordnung 1989, Seite 88

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Seite 88 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 88); Allgemeine Bestimmungen für Ermittlungs- und gerichtliches Verfahren 88 H. Weber, „Verwirklichung der sozialistischen Demokratie im Strafverfahren der DDR“, NJ, 1984/5, S. 176. H. Wolf, „Die Bürgschaft der Kollektive der Werktätigen über Strafrechtsverletzer“, NJ, 1976/12, S. 357. . Dritter Abschnitt Übergabe von Strafsachen an die gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege §58 Voraussetzungen der Übergabe (1) Über Vergehen beraten und entscheiden die gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege, wenn im Hinblick auf die eingetretenen Folgen und die Schuld des Täters die Handlung nicht erheblich gesellschaftswidrig ist und wenn unter Berücksichtigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters eine wirksame erzieherische Einwirkung durch das gesellschaftliche Organ der Rechtspflege zu erwarten ist. Diese Sachen sind durch die staatlichen Organe der Rechtspflege zu übergeben, wenn der Sachverhalt vollständig aufgeklärt ist und der Täter seine Rechtsverletzung zugibt. Bei fahrlässigen Straftaten kann die Sache einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege auch dann übergeben werden, wenn ein erheblicher Schaden eingetreten ist, jedoch die Schuld des Täters infolge außergewöhnlicher Umstände gering ist. (2) Die gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege beraten und entscheiden auch über Verfehlungen. 1.1. Die Übergabevoraussetzungen enthalten sowohl die strafrechtlichen als auch die strafverfahrensrechtlichen Anforderungen (vgl. § 28 StGB). Die Sache ist auch dann an ein gesellschaftliches Gericht zu übergeben, wenn in § 28 Abs.2 StGB nicht besonders auf die Übergabemöglichkeit hingewiesen oder die Übergabe in der Sanktion der verletzten Strafbestimmung des StGB nicht genannt wird. Zur Übergabe bei Jugendlichen vgl. §77. Zur Verfahrensweise der Konflikt- und der Schiedskommissionen nach der Übergabe vgl. insbes. §§ 25-30 KKO und §§23-28 SchKO. Zu den Rechten der Kommandeure nach Übergabe durch die Militärjustizorgane vgl. § 7 Abs. 1 EGStGB/StPO und § 253 Abs. 3 StGB. Voraussetzungen für die Übergabe sind: die nicht erhebliche Gesellschaftswidrigkeit des Vergehens, die besonders vom Ausmaß der eingetretenen oder beabsichtigten Folgen der Tat und von der Art und Schwere der Schuld bestimmt wird; die Erwartung, daß die Konflikt- oder die Schiedskommission erzieherisch wirksam auf den Täter einwirken wird; das ist vor allem von der Straftat und der Persönlichkeit des Täters abhängig; die vollständige Aufklärung des Sachverhalts und das Zugeben der Rechtsverletzung durch den Täter. Für die Entscheidung, ob die Sache an ein gesellschaftliches Gericht zu übergeben oder ein Strafbefehlsverfahren durchzuführen ist, ist - bei Vorliegen der gesetzlichen Übergabevoraussetzungen die erzieherische Wirksamkeit des Verfahrens maßgebend, nicht aber der mit einer Übergabe verbundene Arbeitsaufwand (vgl. BG Suhl, NJ, 1972/14, S.428). Das Gericht hat vor Erlaß eines Strafbefehls immer zu prüfen, ob die Sache zur Übergabe an ein gesellschaftliches Gericht geeignet ist (vgl. StG Berlin, NJ, 1972/1, S. 24; OG-Urteil vom 17.9. 1980 - 1 OSK 14/80 - [OG-Inf. 1/1981 S. 17]; BG Leipzig, NJ, 1981/7, S.336; BG Leipzig, Schöffe, 1981/7, S. 178). Ergibt die Prüfung des Antrags auf Erlaß eines Strafbefehls, daß die Voraussetzungen zur Übergabe vorliegen, hat das Gericht die Sache an ein gesellschaftliches Gericht zur Beratung und Entscheidung zu übergeben (vgl. §271 Abs. 3). 1.2. Die Prüfung des Kriteriums „nicht erheblich gesellschaftswidrig“ erfordert die Beurteilung der Handlung in ihrer Einheit von objektiven und subjektiven Faktoren. Die Gesellschaftswidrigkeit der Handlung wird objektiv von der Schadensverursa-;
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Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR (Hrsg.), Autorenkollektiv unter Leitung von Hans Heilborn, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 1-544). Kommentar zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) - StPO - vom 12. Januar 1968 i. d. Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 4, S. 62), des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100), des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), des 4. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 18. Dezember 1989 (GBl. I 1989, Nr. 31, S. 301) und des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Dezember 1989 (GBl. I 1989, Nr. 31, S. 302). Redaktionsschluß 15.5.1988.

Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und ähnliches zu führen. Der diplomatische Vertreter darf finanzielle und materielle Zuwendungen an den Ver- hafteten im festgelegten Umfang übergeben. Untersagt sind Gespräche Entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem weitere Möglichkeiten der Herstellung von Verbindungen und Kontakten mit feindlicher Zielstellung zwischen Kräften des Westens, Bürgern und Bürgern sozialistischer Staaten sowohl auf dem Gebiet der Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit, der politisch-ideologischen Diversion und der Kontaktpolitk Kontakttätigkeit. Die im Berichtszeitraum in Untersuchungsverfahren festgestellten Aktivitäten zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit sowie der Wahrnehmung und Aufr erhalt ung entsprechender feindlicher Verbindungen dienen. Eine breite Palette von Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat rvorqeb rach wurden. Im Zusammenhang mit der zu behandelnden Suche und Sicherung von Beweismitteln im Zusammenhang mit Zuführungen zu VerdächtigenbefTagungen geschaffen. Eine Beschränkung des Zwecks der Durchsuchung auf die Sicherheitsgewährleistung stellt sich dem richtigerweise entgegen.

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