Strafprozeßrecht der DDR, Kommentar zur Strafprozeßordnung 1989, Seite 61

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Seite 61 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 61); 61 Beweisführung und Beweismittel §34 den. Auch dann, wenn der Zeuge mit Hilfe eines Dolmetschers vernommen wird (vgl. §§83-85), ist zu gewährleisten, daß er sich zusammenhängend äußern kann. Fragen, bei denen der Inhalt der Antwort bereits voraussehbar oder mit der Frage schon die Antwort formuliert ist (Suggestivfragen), sind geeignet, einen Zeugen zu beeinflussen oder unsicher zu machen. Sie können das Erinnerungsbild des Zeugen so verändern, daß er eigene Wahrnehmungen nicht mehr von Mitteilungen anderer Personen unterscheiden kann. Eine solche Aussage besitzt keine Beweiskraft (vgl. Anm.2.1. zu §23). 2.3. Fragen zur Ergänzung kann der Vernehmende im Anschluß an die zusammenhängenden Äußerungen des Zeugen stellen. Sie dienen dazu, die Aussagen zu vervollständigen, zu präzisieren und Widersprüche zu beseitigen. Das Fragerecht Beteiligter ist speziell geregelt für - das gerichtliche Verfahren (vgl. §229), den Sachverständigen (vgl. Anm. 1.2. und 2.2. zu §42 sowie Ziff. III. 10. der P1ROG vom 16.3. 1978), - die Organe der Jugendhilfe (vgl. Anm. 3. zu § 71), die Erziehungsberechtigten Jugendlicher (vgl. § 70 Abs. 2). §34 Entschädigung von Zeugen Jeder von dem Gericht oder dem Staatsanwalt geladene oder auf Beschluß des Gerichts vernommene Zeuge hat nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf Entschädigung für den Verdienstausfall und auf Erstattung von Reisekosten oder anderen Auslagen. 1. Entschädigung ist der Ersatz des Verdienstausfalls sowie der Aufwendungen (z. B. Reise- und Übernachtungskosten), die Zeugen im Zusammenhang mit der angeordneten Vernehmung entstanden sind. Entschädigung ist aus dem Staatshaushalt zu zahlen. 2. Zeugen gelten als geladen, wenn sie durch das zuständige Organ der Strafrechtspflege mittels einer Ladung (vgl. § 30, § 202 Abs. 1) aufgefordert wurden, zur Vernehmung zu erscheinen. Der Zeuge ist nur auf Verlangen zu entschädigen (vgl. § 18 Entschädi-gungs-AO), auch dann, wenn auf seine Vernehmung verzichtet wird. Geladenen Zeugen gleichgesetzt sind Personen (z. B. am Ort der Verhandlung anwesende oder ohne Ladung erschienene), deren Vernehmung erst im Verlaufe der Hauptverhandlung beschlossen wird. 3. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entschädigung sind diejenigen der Entschädigungs-AO. Zeugen wird auf der Grundlage einer Verdienstbescheinigung das entgangene Einkommen ersetzt. Soweit sie in einem Arbeitsrechtsverhältnis stehen, erhalten sie Entschädigung in Höhe ihres Nettodurchschnittslohnes, es sfei denn, der Betrieb zahlt ihnen für die Zeit der Freistellung einen Ausgleich in Höhe des Durchschnittslohnes (vgl. § 6 Abs. 1 Entschädigungs-AO). Spezielle Regelungen über die Berechnung des Verdienstausfalls gelten für Mitglieder sozialistischer Produktionsgenossenschaften (vgl. § 7 Abs. 1 Entschädigungs-AO) und für selbständig oder freiberuflich Tätige (vgl. § 7 Abs.2 Ent-schädigungs-AO) und über die Berechnung der Aufwendungen bei Nichtberufstätigen (vgl. §8 Entschädigungs-AO). Zu den Reisekosten (vgl. § 13 Abs. 1 Entschädigungs-AO) gehören die Kosten für die Fahrt zum Vernehmungsort und für die Rückreise (einschließlich Zuschläge, Platzkarte und Fahrgeld für Nahverkehrsmittel zwischen einem Fernbahnhof und dem Ort der Vernehmung). Die Zeugen haben dabei den rationellsten Fahrtweg zu wählen (vgl. Reisekosten, Trennungsentschädigung, Umzugskosten, Berlin 1979, mit den darin genannten speziellen Bestimmungen und Begriffserläuterungen). Andere Auslagen können entstehen, wenn Zeugen übernachten müssen (vgl. § 8 der AO Nr. 1 vom 20.3. 1956 über Reisekostenvergütung, Trennungsentschädigung und Umzugskostenvergütung [GBl. I 1956 Nr. 35 S. 299] i. d. F. der AO Nr. 4 vom 30. 6. 1960 [GBl. I 1960 Nr.39 S.410]), eine Begleitperson benötigen (vgl. § 16 Entschädigungs-AO) oder im Zusammenhang mit ihrer Vernehmung Post-, Telegramm- oder Fernsprechgebühren oder Gebühren für Zimmerbestellungen bezahlen müssen. Die Entschädigung wird im gerichtlichen Verfahren vom Kostenbearbeiter des Gerichts festgesetzt (vgl. § 17 Entschädigungs-AO). Zeugen, die vom Staatsanwalt;
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Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR (Hrsg.), Autorenkollektiv unter Leitung von Hans Heilborn, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 1-544). Kommentar zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) - StPO - vom 12. Januar 1968 i. d. Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 4, S. 62), des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100), des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), des 4. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 18. Dezember 1989 (GBl. I 1989, Nr. 31, S. 301) und des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Dezember 1989 (GBl. I 1989, Nr. 31, S. 302). Redaktionsschluß 15.5.1988.

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Eigenschaften und Verbindungen die Möglichkeit haben, in bestimmte Personenkreise oder Dienststellen einzudringen, infolge bestehender Verbindungen zu feindlich tätigen Personen oder Dienststellen in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage positiver gesellschaftlicher Überzeugungen ist auf den bei den Kandidaten bereits vorhandenen weltanschaulichen, moralischen und politischen Überzeugungen aufzubauen und daraus die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit und die damit, im -Zusammenhang stehenden Anforderungen und Aufgaben, daß heißt dem Kandidaten muß klar und deutlich verlständlich gemacht werden, daß es sich bei der konspirativen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit , auf bauend auf den Darlegungen der Notwendigkeit seiner te, zuveiiässige Aufgabenerfüllung hande zen Person auf der Grundlage der Strafprozeßordnung, des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben und die Überbewertung von Einzelerscheinungen. Die Qualität aller Untersuchungsprozesse ist weiter zu erhöhen. Auf dieser Grundlage ist die Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten zu qualifizieren und ist gleichzeitig ein höherer Beitrag der Linie: bei der Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit zu leisten.

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