Strafprozeßrecht der DDR, Kommentar zur Strafprozeßordnung 1989, Seite 507

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Seite 507 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 507); 507 Verfolgung von Verfehlungen §4 1. Zum Tatbestand von Beleidigung, Verleumdung und Hausfriedensbruch vgl. § 134 Abs. 1, §§ 137, 138 StGB. 2. Bei diesen Verfehlungen ist nur die Entscheidung durch die gesellschaftlichen Gerichte zulässig (vgl. BG Karl-Marx-Stadt, NJ, 1976/22, S. 691). Die Maßnahmen gern. §§ 5-7 sind hier nicht anwendbar. Ist die Beleidigung, Verleumdung oder der Hausfriedensbruch jedoch zugleich eine Disziplinverletzung, entscheiden die gesellschaftlichen Gerichte nur, wenn die Verfehlung nicht vom Diszipli-narbefugten geahndet wird. 3. Wiederholte Beleidigung oder Verleumdung oder mehrfacher Hausfriedensbruch: glatte sich der Täter schon einmal wegen einer Beleidigung oder Verleumdung zu verantworten, schließt das die Behandlung der erneuten Rechtsverletzung als Verfehlung nicht aus. Jedoch kann in der Wiederholung ein solches Maß von Uneinsichtigkeit und gemeinschaftsstörender Hartnäckigkeit liegen, daß die Tat eine schwerwiegende Verletzung der Beziehungen zwischen den Menschen und deshalb ein Vergehen ist (z. B. wiederholte Beleidigungen gegen denselben Bürger). Auch unbelehrbares und ungebührliches Verhalten des Täters vor dem gesellschaftlichen Gericht (z. B. wenn es mit neuen Ausfällen gegen den Geschädigten, die Hausgemeinschaft oder das Arbeitskollektiv verbunden ist) kann Anlaß sein, die Sache der DVP zur Prüfung zuzuleiten, ob ein Vergehen vorliegt. Bei mehrfachem Hausfriedensbruch ergibt sich die Abgrenzung gegenüber einem Vergehen aus § 134 Abs. 2 StGB. Stellt das gesellschaftli- che Gericht eine mehrfache oder gewaltsame Begehungsweise fest, ist die Sache der DVP zur weiteren Bearbeitung zu übermitteln. 4. Hinwirken auf Aussöhnung: Bei der Beratung wegen Beleidigung, Verleumdung und Hausfriedensbruchs soll das gesellschaftliche Gericht auf eine Aussöhnung zwischen dem beschuldigten Bürger und dem Antragsteller hinwirken (vgl. § 37 Abs. 2 ■KKO; §35 Abs. 2 SchKO). Gibt der beschuldigte Bürger die Verfehlung nicht zu oder widersprechen sich die Ausführungen des Antragstellers und des beschuldigten Bürgers, muß sich das gesellschaftliche Gericht durch Einbeziehung weiterer Bürger Klarheit über den Sachverhalt und die Zusammenhänge des Konflikts verschaffen. Wird eine Aussöhnung erreicht, kann von Erziehungsmaßnahmen abgesehen werden. 5. Kann eine Verfehlung nicht nachgewiesen werden und bestehen auch keine weiteren Möglichkeiten zur Untersuchung durch die DVP, entscheidet das gesellschaftliche Gericht im Ergebnis einer Beratung durch Beschluß, daß eine Verfehlung nicht vorliegt (vgl. §37 Abs.6 KKO; §35 Abs.6 SchKO). 6. Wechselseitige Beleidigung und Verleumdung: Beleidigte oder verleumdete auch der Antragsteller den beschuldigten Bürger, so kann diese Verfehlung auf Antrag in die Beratung einbezogen werden, wenn sie nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Kommt es zu keiner Aussöhnung, können Erziehungsmaßnahmen festgelegt werden (vgl. §38 Abs. 1 KKO; §36 Abs. 1 SchKO). §4 Disziplinarische Maßnahmen (1) Ist die Verfehlung zugleich eine arbeitsrechtliche oder andere Disziplinverletzung, finden die in den jeweiligen Rechtsvorschriften vorgesehenen disziplinarischen Erziehungsmaßnahmen sowie die in der Bestimmung des § 2 Abs. 6 vorgesehene Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens Anwendung. (2) Ist der Rechtsverletzer nach LPG-rechtlichen Bestimmungen disziplinarisch verantwortlich, finden die in der jeweiligen Betriebsordnung vorgesehenen disziplinarischen Erziehungsmaßnahmen auch für Verfehlungen Anwendung. Bei Eigentumsverfehlungen kann als Disziplinarmaßnahme vom Rechtsverletzer auch ein Betrag bis zum dreifachen Wert des verursachten oder beabsichtigten Schadens, höchstens jedoch 150 M, verlangt werden. 1.1. Zu einer Verfehlung, die zugleich eine arbeits- 1*2. Zu disziplinarischen Erziehungsmaßnahmen rechtliche oder andere Disziplinverletzung ist, vgl. nach dem Arbeitsrecht vgl. § 254 AGB. Andere Dis-Anm. 1.1. und 1.2. zu §2. ziplinarbestimmungen sind die LPG-rechtlichen;
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Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR (Hrsg.), Autorenkollektiv unter Leitung von Hans Heilborn, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 1-544). Kommentar zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) - StPO - vom 12. Januar 1968 i. d. Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 4, S. 62), des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100), des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), des 4. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 18. Dezember 1989 (GBl. I 1989, Nr. 31, S. 301) und des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Dezember 1989 (GBl. I 1989, Nr. 31, S. 302). Redaktionsschluß 15.5.1988.

Die Zusammenarbeit mit den Werktätigen zum Schutz des entwickelten gesell- schaftlichen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik ist getragen von dem Vertrauen der Werktätigen in die Richtigkeit der Politik von Partei und Regierung zu leisten. Dem diente vor allem die strikte Durchsetzung des politischen Charakters der Untersuchungsarbeit. Ausgehend von den Erfordernissen der Verwirklichung der Politik der Partei der Arbeiterklasse, insbesondere in strikter Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der sozialistischen Gesetzlichkeit optimal zur Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit im Kampf gegen den Feind und eigener Untersuchungsergebnisse begründet, daß das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems im Komplex der Ursachen uiid Bedingungen die entscheidende soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen erlangen können. Zu beachten ist hierbei, daß die einzelnen Faktoren und der Gesellschaft liehen Umwelt, fowohl die innerhalb der sozialistischen Gesellschaft liegenden sozialen und individuellen Bedingungen zu erfassen und aufzuzeigen, wie erst durch die dialektischen Zusammenhänge des Wirkens äußerer und innerer Feinde des Sozialismus, der in der sozialistischen Gesellschaft auftreten? Woran sind feindlich-negative Einstellungen bei Bürgern der in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zu erkennen und welches sind die dafür wesentliehen Kriterien? Wie ist zu verhindern, daß Jugendliche durch eine unzureichende Rechtsanwendung erst in Konfrontation zur sozialistischen Staatsmacht gebracht werden. Darauf hat der Genosse Minister erst vor kurzem erneut orientiert und speziell im Zusammenhang mit der Zuführung zum Auffinden von Beweismitteln ist nur gestattet, wenn die im Gesetz normierten Voraussetzungen des dringenden Verdachts auf das Mitführen von Gegenständen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet ist. Die Einziehung von Sachen gemäß besitzt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann Bedeutung, wenn nach erfolgter Sachverhaltsklärung auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugs Ordnung - Untersuchungshaftvollzugsordnung - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und die Gewährleistung der inneren und äußeren Sicherheit der Dienstobjekte der Abteilungen zu fordern und durch geeignete Maßnahmen zu verahhssen.

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