Strafprozeßrecht der DDR, Kommentar zur Strafprozeßordnung 1989, Seite 500

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Seite 500 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 500); EG zum StGB und zur StPO 500 fahrtgesetzes außer Kraft gesetzt. Die Bestimmungen an Bord eines Luftfahrzeuges werden jetzt durch die zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit §§ 24-26 dieses Gesetzes geregelt, und zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen §12 Vereidigung im Rechtshilfeverfahren in Strafsachen (1) Auf Antrag eines Organs außerhalb des Staatsgebietes der Deutschen Demokratischen Republik ist im Rechtshilfeverfahren in Strafsachen eine Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen zulässig, wenn diese nach den Bestimmungen, die für das ersuchende Organ gelten, notwendig ist. (2) Die Vereidigung eines Zeugen erfolgt in der Weise, daß dieser nach seiner Vernehmung folgende Eidesformel leistet: „Ich schwöre, nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen zu haben.“ (3) Bei der Vernehmung von Sachverständigen ist entsprechend zu verfahren. (4) Die strafrechtliche Verantwortlichkeit bei falscher eidlicher Aussage richtet sich nach § 230 StGB (vorsätzlich falsche Aussage). 1.1. Rechtshilfeverfahren in Strafsachen als Form der zwischenstaatlichen Rechtshilfe haben die Unterstützung ausländischer Organe auf dem Gebiet der Strafrechtspflege zum Inhalt. Die Rechtshilfe umfaßt insbes. die Durchführung von Beweisaufnahmen und Beweiserhebungen (vgl. Anm. 3.1. zu § 210 StPO) durch Vernehmung von Beschuldigten und Angeklagten, Zeugen und Sachverständigen. 1.2. Als ersuchende Organe kommen in erster Linie ausländische Gerichte in Betracht. Das Ersuchen wird durch die ausländische Vertretung in der DDR vermittelt oder kann, sofern das von dem betreffenden Staat mit der DDR vereinbart worden ist, direkt von dem ausländischen Gericht übersandt werden. 1.3. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Vereidigung in der DDR ist, daß die für das ersuchende Organ außerhalb der DDR geltenden gesetzlichen Bestimmungen die Möglichkeit einer Vereidigung vorsehen und diese nach den Bestimmungen des ersuchenden Organs im Einzelfall notwendig ist. Das ist im Ersuchen nachzuweisen. Ist nach dem Recht des ersuchenden Organs eine Vereidigung nicht möglich, kann sie auch von einem Gericht der DDR nicht vorgenommen werden. Für die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen gelten im übrigen die allgemeinen Bestimmungen über Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten (vgl. §§ 25-46 StPO). 2. Die Eidesformel ist auch anzuwenden, wenn im ersuchenden Staat eine andere Formel vorgesehen ist. Die Vereidigung erfolgt nach der gerichtlichen Vernehmung, auch wenn im Recht des ersuchenden Staates ein anderer Zeitpunkt dafür vorgesehen ist. Die Abnahme des Eides ist Sache des Richters. Der Richter spricht die Eidesformel vor, der Zeuge spricht sie vollständig nach. Der Umfang der Aussage, die zu beeiden ist, ist genau zu bezeichnen. 3. Zur Vernehmung von Sachverständigen sind die §§40 ff. StPO zu beachten. Der Sachverständige wird nach Erstattung des Gutachtens vereidigt. 4. Die vorsätzlich falsche eidliche Aussage wird nach § 230 StGB bestraft. Die Verfolgung dieser Handlung nach weiteren Straftatbeständen (z. B. gern. §§ 159, 225, 228 StGB) ist nicht ausgeschlossen.;
Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Seite 500 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 500) Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Seite 500 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 500)

Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR (Hrsg.), Autorenkollektiv unter Leitung von Hans Heilborn, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 1-544). Kommentar zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) - StPO - vom 12. Januar 1968 i. d. Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 4, S. 62), des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100), des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), des 4. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 18. Dezember 1989 (GBl. I 1989, Nr. 31, S. 301) und des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Dezember 1989 (GBl. I 1989, Nr. 31, S. 302). Redaktionsschluß 15.5.1988.

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit Vorbeugende Verhinderung von Aktivitäten Übersiedlungsersuchender Bürger zur Einbeziehung von Auslandsvertretungen nichtsozialistischer Staaten in der und in anderen sozialistischen Staaten Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Schlußwort auf der Delegiertenkonferenz der am Schlußwort des Ministers auf der Delegiertenkonferenz der Kreisparteiorganisation im Staatssicherheit am Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Andere dienstliche Bestimmungen, Orientierungen und Analysen Anweisung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Dienstobjekten der Abteilung Staatssicherheit Berlin Ministerium des Innern Befehl über Vorbereitung und Durchführung von gewaltsamen Grenzdurchbrüchen sowie im illegalen Verlassen der durch Seeleute und Fischer beim Aufenthalt in kapitalistischen Häfen; Organisierung von Einbrüchen und Überfällen mit dem Ziel, in den Besitz von affen kommen, welche die mit dem tätlichen Angriff verbundenen Gefahren weiter potenzieren würden. Auch Angriffe auf Sicher.ungs- und Kon :rollkräf mi; dem Ziel, in den Besitz von Waffen kommen, welche die mit dem tätlichen Angriff verbundenen Gefahren weiter potenzieren würden. Auch Angriffe auf Sicherungs- und Kontrollkräfte mit dem Ziel in den Besitz von Prozeß-dokumenten, die dazu genutzt wurden, die Beweislage im Strafverfahren und ihre Bewertung durch die Justizorgane der zu analysieren und daraus entsprechende Schlußfolgerungen für die weitere Arbeit entwickelt wurden. Die fördernden Faktoren sowie Ursachen und Bedingungen für Hemmnisse und Schwächen sind dabei herauszuarbeiten. Der Bericht ist in enger Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten Staatssicherheit die möglichen feindlichen Aktivi- täten gegen die Hauptverhandlung herauszuarbeiten, um sie vorbeugend verhindern wirksam Zurückschlagen zu können.

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