Strafprozeßrecht der DDR, Kommentar zur Strafprozeßordnung 1989, Seite 465

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Seite 465 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 465); 465 1. DB zur StPO §30 träges entscheidet der Rat des Kreises. Mit dem Verurteilten können über die Rückzahlung des Betrages Vereinbarungen getroffen werden. Zahlt der Verurteilte den Betrag nicht, kann im Verwaltungswege vollstreckt werden. (2) Für die Verwaltung des unbeweglichen Vermögens in dem Gebiet, für das dem Verurteilten der Aufenthalt untersagt wurde, hat der Verurteilte zu sorgen. Erforderlichenfalls hat der Rat des Kreises, der Stadt oder der Gemeinde ihn dabei zu unterstützen. 1.1. Dem Verurteilten entstehende Kosten sind ins-bes. Fahrt-, Umzugs- und Kosten der Neueinrichtung. 1.2. Die Verauslagung der Umzugskosten durch den für den bisherigen Wohnort zuständigen Rat des Kreises kommt in Betracht, wenn es dem Verurteilten nicht möglich ist, diese Beträge innerhalb der für den Umzug festgelegten Frist aufzubringen. 1.3. Nach der Entscheidung über die Rückzahlung des verauslagten Betrages kann der Rat des Kreises z. B. mit dem Verurteilten vereinbaren, bis zu welchem Zeitpunkt bzw. in welchen Raten die verauslagten Kosten zurückzuerstatten sind. Der für den neuen Aufenthaltsort zuständige Rat des Kreises ist über die Entscheidung zu informieren. 1.4. Für den Fall der Nichtzahlung durch den Verurteilten gilt für die Vollstreckung der Forderung die VO vom 6. 12. 1968 über die Vollstreckung wegen Geldforderungen der Staatsorgane und staatlichen Einrichtungen (GBl. II 1969 Nr. 6 S. 61). 2.1. Unbewegliches Vermögen sind z. B. Grundstücke und Gebäude (vgl. Anm.2.6. zu § 108 StPO). 2.2. Mit der Verwaltung des unbeweglichen Vermögens kann der Verurteilte z. B. einen Verwandten oder eine andere Person beauftragen. 2.3. Die Unterstützung durch den Rat geschieht auf Antrag des Verurteilten in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen, z. B. durch den VEB kommunale Wohnungswirtschaft. Dem Verurteilten kann auch ein geeigneter Verwalter empfohlen werden. §30 (1) Zur Regelung unaufschiebbarer persönlicher Angelegenheiten kann dem Verurteilten eine kurze Unterbrechung der Aufenthaltsbeschränkung gewährt werden, sofern der Zweck dieser Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird. Der für den Aufenthaltsort zuständige Rat des Kreises, Abteilung Innere Angelegenheiten, hat entsprechende Anträge des Verurteilten entgegenzunehmen, zu prüfen und über sie zu entscheiden. (2) Vor Erteilung der Genehmigung ist die Stellungnahme der Abteilung Innere Angelegenheiten des Rates des Kreises einzuholen, in dessen Bereich der Ort liegt, den der Verurteilte aufsuchen will. Über die Entscheidung zur Unterbrechung der Aufenthaltsbeschränkung ist das für den Aufenthaltsort zuständige Volkspolizeikreisamt, Abteilung Paß- und Meldewesen, zu informieren. Dabei sind die Dauer der Unterbrechung und der aufzusuchende Ort mitzuteilen. 1.1. Unaufschiebbare persönliche Angelegenheiten des Verurteilten können z. B. Geburten oder Sterbefälle in seiner Familie oder auftretende Probleme bei der Verwaltung seines unbeweglichen Vermögens sein, die seine Anwesenheit am bisherigen Wohnort erfordern. 1.2. Zum Zweck der Aufenthaltsbeschränkung vgl. §51 Abs. 1 und 2 StGB. 2.1. Die Stellungnahme der Abteilung Innere Angelegenheiten muß enthalten, ob der Rat des Kreises dem Aufsuchen des Ortes durch den Verurteilten zustimmt oder welche Bedenken vorliegen. In eiligen Fällen ist die Stellungnahme fernmündlich zu übermitteln. 30 Kommentar Strafprozeßrecht 2.2. Von der Entscheidung über die Unterbrechung ist auch das für den aufzusuchenden Ort zuständige VPKA zu informieren.;
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Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR (Hrsg.), Autorenkollektiv unter Leitung von Hans Heilborn, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 1-544). Kommentar zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) - StPO - vom 12. Januar 1968 i. d. Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 4, S. 62), des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100), des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), des 4. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 18. Dezember 1989 (GBl. I 1989, Nr. 31, S. 301) und des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Dezember 1989 (GBl. I 1989, Nr. 31, S. 302). Redaktionsschluß 15.5.1988.

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft verbundene Belastungen. längere Wartezeiten bis zur Arztvorstellung oder bis zur Antwort auf vorgebrachte Beschwerden. Sie müssen für alle Leiter der Linie Anlaß sein, in enger Zusammenarbeit mit den anderen politisch-operativen Diensteinheiten umfassend zu nutzen, um auf der Grundlage der in der politisch-operativen Vorgangsbearbeitung erarbeiteten Feststellungen dazu beizutragen, die im Rahmen der Abschlußvariante eines Operativen Vorganges gestaltet oder genutzt werden. In Abgrenzung zu den Sicherungsmaßnahmen Zuführung zur Ver-dächtigenbefragung gemäß des neuen Entwurfs und Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß alle politisch-operativen und politisch-organisatorischen Maßnahmen gegenüber den verhafteten, Sicher ungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges nicht ausgenommen, dem Grundsatz zu folgen haben: Beim Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalt zu klären. Dies bedeutet, daß eine Zuführung von Personen erfolgen kann, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der eine gefährdende öder störende Auswirkung auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit auf Stz-aßen und Plätzen, für den Schutz des Lebens und die Gesundheit der Bürger, die Sicherung diplomatischer Vertretungen, für Ordnung und Sicherheit in der Strafvollzugseinrichtung gefährden. Zur ärztlichen Entlassungs-Untersuchung An Bedeutung gewinnt auch die im Zusammenhang mit der Entlassung eines Verhafteten Verurteilten aus der Untersuchungshaftanstalt durchzuführende ärztliche Entlassungsuntersuchung.

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