Strafprozeßrecht der DDR, Kommentar zur Strafprozeßordnung 1989, Seite 438

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Seite 438 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 438); §§375, 376 Entschädigung für U-Haft 438 zuweisen, daß er den Antrag auf Berechnung der Entschädigung innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung beim GStA geltend machen kann (vgl. § 376 Abs. 3). Wurde die Entscheidung über den Anspruch auf Entschädigung nicht mit der Einstellung des Verfahrens getroffen, so ist sie unverzüglich nachzuholen und dem Beschuldigten zuzustellen. 4. Für die Zustellung der Entscheidung an den Beschuldigten gilt § 184 entsprechend. 5. Zum Beschwerderecht des Beschuldigten vgl. Anm. 2. zu § 375. §375 Rechtsmittel (1) Gegen die Entscheidung des Gerichts gemäß § 373 steht dem Betroffenen und dem Staatsanwalt die Beschwerde zu. (2) Gegen die Entscheidung des Staatsanwalts gemäß § 374 steht dem Betroffenen innerhalb einer Woche nach Zustellung die Beschwerde an den übergeordneten Staatsanwalt zu. (3) Die Entscheidung hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. 1. Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts über den Entschädigungsanspruch (vgl. auch §§ 305, 306, 308) ist gegen Beschlüsse eines KG oder eines BG erster Instanz zulässig; hat das BG nach einer Rechtsmittelentscheidung über die Strafsache einen Beschluß über die Entschädigung erstmalig gefaßt, ist dieser beschwerdefähig (vgl. OG NJ, 1970/17, S.524; OGSt, Bd. 11, S.221). Dies gilt auch für die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren (vgl. § 335). Ist keine Beschwerde möglich (z. B. auf Grund einer Selbstentscheidung im Rechtsmitteloder Kassationsurteil des OG), sind Einwendungen des Betroffenen als Eingabe zu prüfen. 2. Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Staatsanwalts (vgl. auch §91) ist zulässig, wenn der zuständige Staatsanwalt einen Entschädigungsanspruch gern. § 372 ausgeschlossen hat. 3. Rechtsmittelbelehrung: Der Beschluß über den Entschädigungsanspruch hat eine Belehrung über das Beschwerderecht zu enthalten. Zur Beschwerdefrist gegen die gerichtliche Entscheidung vgl. § 306. Sind andere Personen vom Ausschluß des Entschädigungsanspruchs betroffen (z. B. ein Unterhaltsberechtigter i. S. der Anm. 1. zu § 370), hat das erkennende Gericht oder der Staatsanwalt zu sichern, daß deren Rechte gewahrt werden. §376 Entscheidung über die Höhe der Entschädigung 1 2 3 (1) Hat das Gericht gemäß § 373 einen Entschädigungsanspruch anerkannt, hat das Oberste Gericht über die Höhe der Entschädigung zu entscheiden. (2) Hat der Staatsanwalt gemäß § 374 einen Entschädigungsanspruch zuerkannt, hat der Generalstaatsanwalt über die Höhe der Entschädigung zu entscheiden. (3) Der Antrag auf Berechnung der Entschädigung ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung über die Zuerkennung des Anspruchs beim Obersten Gericht (Absatz 1) oder beim Generalstaatsanwalt (Absatz 2) zu stellen. 1.1. Die Entscheidung über die Höhe des Entschädigungsanspruchs setzt voraus, daß ein rechtskräftiger gerichtlicher Beschluß über die Anerkennung eines Entschädigungsanspruchs vorliegt. Das OG ist an diese Grundentscheidung gebunden. Die Entscheidung des OG über die Höhe der Entschädigung ist nicht anfechtbar. Es kann;
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Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR (Hrsg.), Autorenkollektiv unter Leitung von Hans Heilborn, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 1-544). Kommentar zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) - StPO - vom 12. Januar 1968 i. d. Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 4, S. 62), des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100), des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), des 4. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 18. Dezember 1989 (GBl. I 1989, Nr. 31, S. 301) und des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Dezember 1989 (GBl. I 1989, Nr. 31, S. 302). Redaktionsschluß 15.5.1988.

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Provokationen und anderer feindlich-negativer und renitenter Handlungen und Verhaltensweisen inhaftierter Personen ableiten und erarbeiten, die für die allseitige Gewährleistung der inneren und äußeren ;iv- Sicherheit und Ordnung in den üntersuchungHaftans.ta Staatssicherheit rohk Bedeutung sind und diese garantieren: Erziehung uid Befähigung der Mitarbeiter der Linie zur konsequenten Durchsetzung und Einhaltung der Konspiration und Geheimhaltung, die Auswahl geeigneter operativer Methoden, vor allem zur offensiven Einflußnahme auf Personen Personengruppen, ein vertretbares Verhältnis von Aufwand und Nutzen.

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