Strafprozeßrecht der DDR, Kommentar zur Strafprozeßordnung 1989, Seite 411

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Seite 411 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 411); 411 Verwirklichung der Maßnahmen §356 trennte Strafen festzulegen). Enthalten die einbezogenen rechtskräftigen Urteile Zusatzstrafen oder Wiedereingliederungsmaßnahmen, sind diese in den Tenor des Beschlusses aufzunehmen. Das gleiche gilt für Verurteilungen zur Schadenersatzleistung und zur Zahlung der Verfahrensauslagen (vgl. PrBOG vom 7. 1. 1981; Beckert/Schröder, NJ, 1981/6, S. 256 ff.). 1.4. Der Beschluß ist vom Richter nach Erklärung des Staatsanwalts (vgl. § 177) zu erlassen, weil er ohne vorherige mündliche Verhandlung ergeht und sich zugunsten des Verurteilten auswirkt (vgl. § 357 Abs. 2). Er ist zu begründen (vgl. § 182 Abs. 1) sowie dem Staatsanwalt und dem Verurteilten zuzustellen (vgl. § 184 Abs. 1, § 186). Zum Beschwerderecht des Staatsanwalts und des Verurteilten vgl. § 359. 2.1. Verschiedene Gerichte können Gerichte gleicher Ordnung (z. B. zwei KG oder BG) oder verschiedener Ordnung (z.B. ein KG und ein BG) sein. 2.2. Für die Bestimmung der Zuständigkeit für die Entscheidung ist das Verkündungsdatum, nicht der Eintritt der Rechtskraft ausschlaggebend. Diese Zuständigkeitsregelung ist gegenüber § 357 Abs. 1 die speziellere. §356 Auslegung des Urteils (1) Wenn über die Auslegung des Urteils oder über die Berechnung der erkannten Strafe mit Freiheitsentzug Zweifel entstehen, ist die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. In der Regel soll das Gericht in der Zusammensetzung entscheiden, in der es das Urteil gesprochen hat. Diese Entscheidung kann nicht angefochten werden. (2) Die Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wird dadurch nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit anordnen. 1.1. Zu Zweifeln über die Auslegung des Urteils kann es infolge von Widersprüchen zwischen Tenor und Gründen kommen, insbes. wegen fehlender oder unklarer Kennzeichnung der Straftat oder Angaben über die Höhe einer Strafe (z. B. die Dauer einer Bewährungszeit oder einer befristeten Zusatzstrafe) oder über die Ausgestaltung einer Verpflichtung (z. B. den Zeitraum, in dem der Verurteilte einen bestimmten Schadenersatzbetrag zu zahlen hat) oder anderen Entscheidung (z. B. den Umfang der Schadenersatz- oder Auslagenpflicht mehrerer Verurteilter). 1.2. Zweifel bei der Berechnung einer Strafe mit Freiheitsentzug entstehen, wenn im Urteilsrubrum keine eindeutigen Feststellungen über den Beginn der U-Haft getroffen wurden, die Strafe bereits ganz oder teilweise vollzogen oder ihre Verwirklichung verjährt ist. Sie können auch im Zusammenhang mit der nachträglichen Bildung einer Hauptstrafe (vgl. § 64 Abs. 4 StGB; § 355 StPO) aufkommen; ebenso, wenn hierbei oder bei einer Verurteilung gern. § 238 StGB versäumt worden ist, frühere Zu- satzstrafen, Wiedereingliederungsmaßnahmen oder andere Entscheidungen in die neu gebildete Hauptstrafe einzubeziehen, aufrechtzuerhalten, neu festzusetzen oder aufzuheben (vgl. auch Anm. 1.3. zu §355; OG-Inf. 3/1984 S. 38; OG-Inf. 3/1985 S.41). 1.3. Ziel der Auslegung ist es, die Zweifel zu beseitigen und damit den richtigen Inhalt des Urteils festzustellen. Durch die Auslegung darf der Entscheidungsinhalt des Urteils nicht geändert werden. Sie ist z. B. möglich, wenn eine Straftat im Tenor zutreffend als Verbrechen, in den Gründen jedoch unrichtig als Vergehen oder nur in den Gründen richtig als Verbrechen gekennzeichnet wird (vgl. im einzelnen OG-Inf. 5/1980 S.23ff.). Eine inhaltliche Änderung des Urteilstenors (z.B. die nachträgliche Kennzeichnung einer Straftat als Verbrechen, die in den Gründen unzutreffend als Vergehen bezeichnet wird, oder die Nachholung einer versäumten Strafandrohung bei Verurteilung auf Bewährung) dagegen ist unzulässig (vgl. OG-Inf. 3/1981 S. 30; OG-Inf. 1/1985 S. 18). Keine Auslegung i. S. dieser Bestimmung ist auch die Änderung oder nachträgliche;
Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Seite 411 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 411) Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Seite 411 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 411)

Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR (Hrsg.), Autorenkollektiv unter Leitung von Hans Heilborn, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 1-544). Kommentar zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) - StPO - vom 12. Januar 1968 i. d. Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 4, S. 62), des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100), des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), des 4. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 18. Dezember 1989 (GBl. I 1989, Nr. 31, S. 301) und des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Dezember 1989 (GBl. I 1989, Nr. 31, S. 302). Redaktionsschluß 15.5.1988.

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