Strafprozeßrecht der DDR, Kommentar zur Strafprozeßordnung 1989, Seite 388

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Seite 388 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 388); §340 Verwirklichung der Maßnahmen 388 (2) Das Gericht erster Instanz leitet die Durchsetzung auf Grund einer mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehenen Ausfertigung der Urteils- oder Beschlußformel ein. Tritt die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, mit der auf eine Strafe mit Freiheitsentzug erkannt oder der Vollzug einer Strafe mit Freiheitsentzug angeordnet wurde, im Rechtsmittelverfahren ein und befindet sich der Angeklagte in Untersuchungshaft, ist die Verwirklichung dieser Strafe durch das Gericht zweiter Instanz einzuleiten. 1.1. Zum Urteil vgl. insbes. Anm. 1. zu § 176, Anm.2.1. zu § 240, §§ 241-244, Anm. 1. zu § 241. Ein rechtskräftiger Strafbefehl hat die gleichen Wirkungen wie ein rechtskräftiges Urteil (vgl. § 273 Abs. 1). 1.2. Zur Rechtskraft des Urteils vgl. Anm. 1.4. zu § 14. Die Einlegung einer Beschwerde gegen die Entscheidung über einen Schadenersatz- oder Regreßanspruch (vgl. §310) steht der Rechtskraft des Schuld- und Strafausspruchs nicht entgegen. Mit dem Eintritt der Rechtskraft wird die gerichtliche Entscheidung entgültig und für alle verbindlich. Sie kann nur bei Befreiung von den Folgen der Fristversäumung (vgl. §§ 79 ff.) oder im Kassationsverfahren (vgl. §§311 ff.) oder im Wiederaufnahmeverfahren (vgl. §§ 328ff.) aufgehoben oder abgeändert werden. 1.3. Die Durchsetzung eines Urteils in Strafsachen umfaßt - die Einleitung der Durchsetzung durch das zuständige Gericht (vgl. §340 Abs. 2 StPO; §§2-5 der 1. DB zur StPO; Ziff. I. 1.-3. der RV/MdJ Nr. 14/75); - die Benachrichtigung bestimmter staatlicher Organe und gesellschaftlicher Organisationen vom Ausgang des Strafverfahrens durch das zuständige Gericht (vgl. §§7-11 der I. DB zur StPO; Ziff. I. 4. der RV/MdJ Nr. 14/75); - die Verwirklichung der in dem Urteil ausgesprochenen Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit oder anderen gerichtlichen Maßnahmen durch die zuständigen staatlichen Organe (vgl. insbes. §§339, 342, 343, §345 Abs. 1, § 350 StPO; §§ 12-56 der 1. DB zur StPO; Ziff. II. der RV/MdJ Nr. 14/75; das StVG sowie die 1. und 2. DB zum StVG); - den Erlaß von Entscheidungen zur Verwirklichung von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit durch das zuständige Gericht (vgl. Anm. 1.4., § 357 Abs. 1). 1.4. Beschlüsse über die Verwirklichung von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit sind gerichtliche Entscheidungen über - die zusätzlich zu einer Verwarnung ausgesprochene Verpflichtung zur Leistung unbezahlter gemeinnütziger Freizeitarbeit (vgl. § 35 Abs. 5 StGB; §342 Abs.5, §350 Abs.4 StPO), - den Erlaß des Restes der Bewährungszeit nach einer Verurteilung auf Bewährung (vgl. §35 Abs.2 StGB; §342 Abs.6 StPO), - den Antrag auf Zustimmung zum Wechsel der Arbeitsstelle durch den Verurteilten oder zur Lösung des Arbeitsrechtsverhältnisses durch den Betrieb (vgl. § 33 Abs. 4 Ziff. 1, § 34 StGB; § 343 Abs. 3 StPO), - den Vollzug der bei einer Verurteilung auf Bewährung angedrohten Freiheitsstrafe (vgl. § 35 Abs. 3 und 4 StGB; § 344 Abs. 1-3 StPO), die Jugendhaft wegen Nichterfüllung gerichtlich auferlegter Pflichten bei Jugendlichen (vgl. § 70 Abs. 4 StG B; § 345 Abs. 2 StPO), die Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe (vgl. §36 Abs. 3, StGB; §49 Abs. 3, § 346 StPO), das Absehen vom Vollzug der festgesetzten Freiheitsstrafe bei nachträglicher Zahlung der Geldstrafe (vgl. § 25 Abs. 4 der 1. DB zur StPO), die Verkürzung der Dauer oder über die Aufhebung des Entzugs der Fahrerlaubnis (vgl. § 54 Abs. 3 StGB; §347 StPO; §33 Abs. 3 und 4 der 1. DB zur StPO), - die Verkürzung der Dauer der Aufenthaltsbeschränkung (vgl. §53 Abs. 2 StGB; §347 StPO; §31 der 1. DB zur StPO). die Verkürzung der Dauer des Tätigkeitsverbots (vgl. §53 Abs.6 StGB; §347 StPO; §45 der l.DB zur StPO), - die Verkürzung der Dauer der Aberkennung staatsbürgerlicher Rechte (vgl. § 58 Abs.3 StGB; §36 der l.DB zur StPO), die Gewährung der Strafaussetzung auf Bewährung (vgl. §45 Abs. 1-4 StGB; §349 StPO), den Erlaß des Restes der Bewährungszeit und der nicht vollzogenen Freiheitsstrafe nach einer Strafaussetzung auf Bewährung (vgl. § 350 Abs.3 StPO), - den Vollzug der Freiheitsstrafe beim Widerruf;
Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Seite 388 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 388) Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Seite 388 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 388)

Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR (Hrsg.), Autorenkollektiv unter Leitung von Hans Heilborn, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 1-544). Kommentar zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) - StPO - vom 12. Januar 1968 i. d. Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 4, S. 62), des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100), des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), des 4. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 18. Dezember 1989 (GBl. I 1989, Nr. 31, S. 301) und des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Dezember 1989 (GBl. I 1989, Nr. 31, S. 302). Redaktionsschluß 15.5.1988.

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den am Strafverfahren beteiligten Organen zusammenzuarbeiten, die Weisungen der beteiligten Organe über den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher. Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen für derartige Angriffe sowie die dabei angewandten Mittel und Methoden vertraut gemacht werden, um sie auf dieser Grundlage durch die Qualifizierung im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Vernehmung, insbesondere bei der Protokollierung. Es ist Anliegen der Ausführungen, die ErfOrdermisse der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlih-keit und Gesetzlichkeit die Möglichkeit bietet, durch eine offensive Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen den Beschuldigten zu wahren Aussagen zu veranlassen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X