Strafprozeßrecht der DDR, Kommentar zur Strafprozeßordnung 1989, Seite 368

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Seite 368 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 368); §§317, 318 Kassation 368 Schluß Aussicht auf Erfolg, ist unverzüglich nach Eingang des Antrags vom Kassationsgericht Haftbefehl zu erlassen. Wird ein Haftbefehlsaufhebungsoder Haftbefehlsablehnungsbeschluß kassiert, bleibt der vom Kassationsgericht erlassene Haftbefehl aufrechterhalten und auch nach Abschluß des Kassationsverfahrens wirksam, weil die Verhandlung über den Kassationsantrag kein von der Vorprüfung abweichendes Ergebnis gebracht hat. In diesem Falle spricht das Kassationsurteil die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses aus und legt fest, daß der erlassene Haftbefehl aufrechterhalten bleibt. Hat das Kassationsgericht vor Durchführung der Verhandlung keinen Haftbefehl erlassen, die Verhandlung aber die Notwendigkeit ergeben, den Angeklagten in U-Haft zu nehmen, muß das Kassationsgericht vor Verkündung des Urteils einen Haftbefehl erlassen. Zweiter Abschnitt Kassationsverfahren §317 Zustellung des Kassationsantrages (1) Der Kassationsantrag ist dem Angeklagten zusammen mit der Begründung spätestens eine Woche vor dem Hauptverhandlungstermin vom Kassationsgericht zuzustellen. (2) Die Bestimmungen der §§ 184, 185 gelten entsprechend. 1. Auf die Zustellung des Kassationsantrags finden die Vorschriften der ZPO entsprechende Anwendung (vgl. auch § 184 Abs. 4). Eine Verkürzung der Zustellungsfrist ist nicht möglich (vgl. OG-Urteil vom 21.9. 1979 - I Pr - 1-15-5/79). Im Kassationsverfahren über das Urteil gegen einen Jugendlichen ist der Kassationsantrag auch den Erziehungsberechtigten zuzustellen (vgl. §70 Abs. 3). 2.1. Der Kassationsantrag ist den Berechtigten nur zur Kenntnis zu bringen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluß der Öffentlichkeit gern. §211 Abs. 3 vorliegen (vgl. § 184 Abs. 5). Zur Verfahrensweise bei der Bekanntgabe des Kassationsantrags vgl. Anm.7.1. und 7.2. zu §288. 2.2. Zur öffentlichen Zustellung des Kassationsantrags vgl. Anm. 1.5. zu § 185. §318 Benachrichtigung vom Termin der Hauptverhandlung 1 2 (1) Der Angeklagte und auf dessen Verlangen der Verteidiger sind von dem Termin der Hauptverhandlung zu benachrichtigen. Soweit der Kassationsantrag einen Schadensersatzanspruch betrifft, ist auch der Geschädigte zu benachrichtigen. Der Angeklagte kann in der Hauptverhandlung erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen. (2) Der inhaftierte Angeklagte hat keinen Anspruch auf Anwesenheit. 1.1. Die Benachrichtigung des Angeklagten und auf dessen Verlangen auch des Verteidigers verpflichtet diese nicht zur Teilnahme an der Hauptverhandlung; sie stellt es ihnen frei, daran teilzunehmen. Ein Verteidiger wird i. d. R. außer im Strafverfahren gegen Jugendliche nicht bestellt. Paragraph 63 Abs. 1 und 2 bezieht sich auf das Verfahren erster und zweiter Instanz und ist auf das Kassationsverfahren nicht anwendbar. 1.2. Der Geschädigte wird benachrichtigt, wenn sich der Kassationsantrag auf oder auch auf seinen Schadenersatzanspruch bezieht.;
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Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR (Hrsg.), Autorenkollektiv unter Leitung von Hans Heilborn, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 1-544). Kommentar zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) - StPO - vom 12. Januar 1968 i. d. Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 4, S. 62), des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100), des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), des 4. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 18. Dezember 1989 (GBl. I 1989, Nr. 31, S. 301) und des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Dezember 1989 (GBl. I 1989, Nr. 31, S. 302). Redaktionsschluß 15.5.1988.

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter sind noch besser dazu zu befähigen, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu verhindern bei entsprechender Notwendigkeit wirksam zu bekämpfen. Die Verantwortung für die sichere, und ordnungsgemäße Durchführung der Transporte tragen die Leiter der Abteilungen sowie die verantwortlichen Transportoffiziere. Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungs-haftanstalt ist es erforderlich, unverzüglich eine zweckgerichtete, enge Zusammenarbeit mit der Abteilung auf Leiterebene zu organisieren. müssen die beim Vollzug der Untersuchungshaft beizutragen. Dazu sind durch die Leiter der nachgenannten Diensteinheiten insbesondere folgende Aufgaben zu lösen: Diensteinheiten der Linie - Übermittlung der für den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Ordnung über die Rechte und Pflichten der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit. Disziplinarordnung -NfD. Anweisung über die Entlohnung der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit und der darauf basierenden Beschlüsse der Parteiorganisation in der Staatssicherheit , der Beschlüsse der zuständigen leitenden Parteiund Staats Organe. Wesentliche Dokumente zum Vollzug der Untersuchungshaft sowie der in dieser Dienstanweisung festgelegten Aufgaben zur Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit gewährleistet. Dadurch werden feindliche Wirkungs- und Entfaltungsmöglichkeiten maximal eingeschränkt und Provokationen Verhafteter mit feindlich-negativem Charakter weitestgehend bereits im Ansatz eliminiert.

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