Strafprozeßrecht der DDR, Kommentar zur Strafprozeßordnung 1989, Seite 359

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Seite 359 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 359); 359 Beschwerde §310 1.1. Eine gesetzliche Bestimmung, die ausdrücklich eine mündliche Verhandlung über die Beschwerde vorschreibt, gibt es derzeit nicht. 1.2. Die Bedeutung der Sache kann eine mündliche Verhandlung vor allem erfordern, wenn die Beschwerdeentscheidung für den Betroffenen oder die Gesellschaft von besonderer Tragweite ist oder wenn der angefochtene Beschluß selbst nur nach mündlicher Verhandlung erlassen werden durfte (vgl. z. B. § 345 Abs. 3). Anlaß zu einer mündlichen Verhandlung über die Beschwerde besteht auch, wenn eine Beweiserhebung notwendig ist (z. B. die Vernehmung eines Zeugen). Die vom OG seinerzeit vertretene Auffassung, daß über die Beschwerde gegen einen Beschluß, durch den der Vollzug einer bei der Verurteilung auf Bewährung angedrohten oder einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe angeordnet wurde, i. d. R. nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden ist (vgl. OGSt, Bd. 11, S. 137; OG NJ, 1970/17, S. 523), wird nicht mehr aufrechterhalten, weil das Gesetz für diese Fälle eine mündliche Verhandlung nicht mehr obligatorisch vorsieht (vgl. §344 Abs. 2, §350a Abs. 2). 1.3. Von den Vorschriften über die Durchführung der Hauptverhandlung erster Instanz finden in erster Linie §§216, 217 (mit Ausnahme von Abs. 3), §221 Abs. 1 und 2, § 224 Abs. 1, §§ 225, 228-230, 239, 252, 253 Anwendung. Erhebt das Gericht Beweis, gelten auch die Vorschriften über die zulässigen Beweismittel und die Art und Weise ihrer Erhebung (vgl. 1. Abschn. des 2. Kap.) entsprechend. Führt das OG als Beschwerdegericht eine mündliche Verhandlung durch, hat es dem Angeklagten oder dem Verurteilten gern. § 63 Abs. 1 stets einen Verteidiger zu bestellen, sofern er selbst keinen gewählt hat. 2. Zu laden sind ggf. auch der zu vernehmende Zeuge oder der Vertreter des Kollektivs (z.B. bei Beschwerden nach § 359). Unmittelbar Betroffener kann außer dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten oder dem Angeklagten jeder sein, dessen Rechte und Interessen durch die Entscheidung über die Beschwerde unmittelbar berührt werden. Bleiben andere Beteiligte als der Beschuldigte, der Angeklagte oder der Verurteilte in der mündlichen Verhandlung aus, kann, wenn sie ordnungsgemäß geladen wurden, in deren Abwesenheit verhandelt werden. Auf die Anwesenheit des Beschuldigten, des Angeklagten oder des Verurteilten kann nur in dem für die Hauptverhandlung erster Instanz geregelten Ausnahmefall (vgl. §216 Abs. 3) verzichtet werden (vgl. OGSt, Bd. 11 S. 137; OG NJ, 1970/17, S. 523). §310 Beschwerde gegen die Entscheidung Uber den Schadensersatz 1 2 (1) Wurde in einem Strafverfahren über einen Schadensersatzanspruch entschieden, kann der Geschädigte gegen die Entscheidung über den Schadensersatz Beschwerde einlegen. Dieses Recht hat auch der Staatsanwalt, wenn er keinen Protest einlegt. Das gleiche gilt für den Angeklagten, falls er vom Recht der Berufung nicht Gebrauch macht. Wurde der Schadensersatzantrag wegen Freispruchs des Angeklagten als unzulässig abgewiesen, ist die Beschwerde nicht zulässig. (2) Das Verfahren ist, sofern weder Protest noch Berufung eingelegt wurde, insoweit dem Senat zu überweisen, der für die Entscheidung über diesen Anspruch in zweiter Instanz zuständig ist. 1.1. Gegenstand dieser Beschwerde ist die Entscheidung des Gerichts erster Instanz über einen im Strafverfahren geltend gemachten Schadenersatzanspruch (vgl. § 198). Im Unterschied zu den anderen Beschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen im Strafverfahren (vgl. § 305) richtet sie sich gegen einen Teil des Urteils; diese Beschwerde ist keine Beschränkung des Rechtsmittels i. S. des § 288 Abs. 6. Während die durch die Beschränkung eines Prote- stes oder einer Berufung eingetretene teilweise Rechtskraft des Urteils einer Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zugunsten des Angeklagten nicht entgegensteht (§289 Abs. 1 Satz 3, §291), ist bei der Anfechtung der Schadenersatzentscheidung durch die Beschwerde eine Durchbrechung der Rechtskraft des nicht angefochtenen Teils des Urteils zugunsten des Angeklagten unzulässig. Die Beschwerde kann nicht zur Aufhebung oder Änderung;
Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Seite 359 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 359) Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Seite 359 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 359)

Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR (Hrsg.), Autorenkollektiv unter Leitung von Hans Heilborn, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 1-544). Kommentar zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) - StPO - vom 12. Januar 1968 i. d. Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 4, S. 62), des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100), des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), des 4. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 18. Dezember 1989 (GBl. I 1989, Nr. 31, S. 301) und des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Dezember 1989 (GBl. I 1989, Nr. 31, S. 302). Redaktionsschluß 15.5.1988.

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs.

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