Strafprozeßrecht der DDR, Kommentar zur Strafprozeßordnung 1989, Seite 281

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Seite 281 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 281); 281 Durchführung der Hauptverhandlung §234 1.1. Zum Ausschluß der Öffentlichkeit vgl. §211. 1.2. Die zeitweise Ausschließung der Öffentlichkeit im Interesse des Kindes ist erforderlich, wenn die psychische Belastung des Kindes durch seine Vernehmung vor einem größeren Zuhörerkreis Auswirkungen auf seine künftige Entwicklung befürchten läßt. Durch den Ausschluß der Öffentlichkeit kann evtl, auch eine Befangenheit des Kindes bei der Vernehmung gemindert werden. Bei der Entscheidung sind vor allem der psychische Zustand des Kindes und sein Entwicklungsstand zu berücksichtigen. 1.3. Die zeitweise Ausschließung der Öffentlichkeit im Interesse der Wahrheitserforschung ist ebenfalls unter Berücksichtigung des Lebensalters des Kindes erforderlich, wenn seine Vernehmung vor einem größeren Personenkreis Auswirkungen auf den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen (z. B. aus Angst oder Geltungsbedürfnis) haben könnte. 1.4. Der Beschluß über die zeitweise Ausschließung der Öffentlichkeit ist öffentlich zu verkünden. Die Beschlüsse über die zeitweise Ausschließung der Öffentlichkeit und über die Wiederherstellung der Öffentlichkeit sind in das Protokoll aufzunehmen. 2. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über das Ergebnis der Vernehmung umfaßt die beweiserheblichen Informationen und hat unmittelbar nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit zu geschehen. Die Tatsache der Unterrichtung ist im Protokoll der Hauptverhandlung festzuhalten. §234 Entlassung von Zeugen und Sachverständigen Die vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen sich nur mit Genehmigung des Vorsitzenden vom Ort der Verhandlung entfernen. Der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte sind vorher zu hören. 1. Die Genehmigung des Vorsitzenden als Voraussetzung für die Entfernung von Zeugen und Sachverständigen sichert, daß sie auch zur Verfügung stehen, wenn sie noch zu einem späteren Zeitpunkt der Beweisaufnahme vernommen oder anderen Beweispersonen gegenübergestellt werden sollen. Der Vorsitzende kann einen Zeugen oder Sachverständigen aber schon vor Beendigung der Beweisaufnahme entlassen oder ihm gestatten, sich zeitweise (z. B. bis zum nächsten Verhandlungstag) aus dem Verhandlungssaal zu entfernen. Vernommene Zeugen oder Sachverständige sind, wenn sie zur Wahrheitserforschung nicht mehr benötigt werden, zu entlassen (vgl. OG-Inf. 1/1983 S. 14). 2 2. Die Entscheidung über die Entlassung ist nach Anhörung des Staatsanwalts, des Verteidigers sowie des Angeklagten durch den Vorsitzenden im Einvernehmen mit den beisitzenden Richtern zu treffen. Das gleiche gilt für die Erlaubnis zu einer zeitweisen Entfernung. Des Anhörens der genannten Verfahrensbeteiligten bedarf es nicht, wenn ein Zeuge oder ein Sachverständiger von einem ihm zustehenden Aussageverweigungsrecht (vgl. §§ 26, 27) Gebrauch gemacht hat oder festgestellt worden ist, daß auf einen Sachverständigen die Ausschließungs- gründe des §39 Abs.4. i.V. m. § 157 Ziff. 1-4 zutreffen. Der Zeitpunkt der Entlassung des Zeugen oder des Sachverständigen ist in das Protokoll aufzunehmen, da nur für die Zeit der notwendigen Anwesenheit beim Gericht Anspruch auf Entschädigung besteht (vgl. §§ 6 ff. Entschädigungs-AO). 3. Entlassene Zeugen oder Sachverständige können an der weiteren Verhandlung, sofern die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen ist, als Zuhörer teilnehmen. Ihre erneute Vernehmung ist zulässig, danach bedarf es der erneuten Entlassung. 4. Entfernung ohne Genehmigung: Entfernt sich der erschienene Zeuge oder Sachverständige ohne Genehmigung des Vorsitzenden aus dem Verhandlungssaal oder der Zeuge vor seiner Vernehmung aus dem ihm zum Aufenthalt angewiesenen Raum, so können ihnen eine Ordnungsstrafe und die durch ihr unerlaubtes Entfernen verursachten Auslagen auferlegt werden (vgl. §31 Abs. 1, §41 Abs. 2). Die Vorführung des Zeugen ist zulässig (vgl. §31). Wird das ungenehmigte Entfernen nachträglich ausreichend entschuldigt, sind die angeordneten Maßnahmen aufzuheben.;
Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Seite 281 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 281) Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Seite 281 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 281)

Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR (Hrsg.), Autorenkollektiv unter Leitung von Hans Heilborn, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 1-544). Kommentar zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) - StPO - vom 12. Januar 1968 i. d. Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 4, S. 62), des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100), des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), des 4. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 18. Dezember 1989 (GBl. I 1989, Nr. 31, S. 301) und des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Dezember 1989 (GBl. I 1989, Nr. 31, S. 302). Redaktionsschluß 15.5.1988.

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