Strafprozeßrecht der DDR, Kommentar zur Strafprozeßordnung 1989, Seite 244

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Seite 244 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 244); §198 Gerichtliches Verfahren 244 trag beim Gericht eingegangen sein muß, maßgeblich. Dies gilt ebenso, wenn das Gericht das Hauptverfahren kurzfristig eröffnet und die Ladungsfrist gern. § 204 Abs.2 abkürzt (vgl. Beckert, NJ, 1979/10, S. 458). Die Orientierung, den Schadenersatzantrag unter Beachtung der Ladungsfrist zuzustellen, bedeutet nicht, daß die Zustellung unterbleiben soll, wenn diese Frist aus besonderen Gründen nicht eingehalten werden kann. Wird der Antrag so spät eingereicht, daß die Ladungsfrist nicht mehr eingehalten werden kann, ist dieser sofort nachzusenden, um dem Angeklagten die Möglichkeit zu geben, sich über seine Erklärung, ob er der nachträglichen Einbeziehung des Antrags in das Verfahren zustimmt, schlüssig zu werden (vgl. Müller/Stranovsky/Willa-mowski, NJ, 1975/6, S. 159). 1.4. Ein Anspruch, der anderweitig anhängig oder über den bereits entschieden ist (z. B. in einem ziviloder arbeitsrechtlichen Verfahren), muß als unzulässig abgewiesen werden. Zur Abweisung wegen Unzulässigkeit vgl. §31 Abs. 1 Ziff.5 ZPO. Wird bekannt, daß der Anspruch in einem anderen Verfahren anhängig ist oder daß über ihn bereits entschieden wurde, ist der Antragsteller zu einer Erklärung aufzufordern und ihm die Möglichkeit zu geben, zur Vermeidung einer Abweisung seiner Forderung (vgl. Anm. 5.2. zu § 242) die Rücknahme des Antrags zu erklären. Gleiches trifft zu, wenn sich der Angeklagte und der Geschädigte verbindlich gerichtlich (z. B. auch vor einem gesellschaftlichen Gericht) geeinigt haben. Auch bei außergerichtlicher Einigung ist der Geschädigte aufzufordern, sich über die Aufrechterhaltung seines Antrags zu erklären. 1.5. Die Einbeziehung eines später gestellten Antrags in das Verfahren betrifft die nach Eröffnung des Hauptverfahrens bis zum Schluß der Beweisaufnahme (vgl. §238 Abs. 1) mündlich oder schriftlich vorgebrachte Schadenersatzforderung. Das Gericht prüft bei einem solchen Antrag, ob die Einbeziehung im Hinblick auf die notwendige Konzentration des Strafverfahrens möglich ist. Ist das nicht der Fall (z. B. bei einem umfangreichen, komplizierte Prüfungen erfordernden Schadenersatzantrag), hat das Gericht durch unanfechtbaren Beschluß festzustellen, daß der Schadenersatzantrag nicht in das Strafverfahren einbezogen wird (vgl. Herzog/Kermann/Willamowski, NJ, 1975/15, S.445). Der Antragsteller ist zu belehren, daß er seinen Antrag auf zivilrechtlichem Weg geltend machen kann. Ist der Antrag zwar nach der Eröffnung des Hauptverfahrens eingegangen, wird er aber noch innerhalb der Ladungsfrist dem Angeklagten zugestellt (vgl. § 204 Abs. 1 und 2), bedarf es dessen Zustimmung nicht. In allen anderen Fällen (z. B. auch im beschleunigten Verfahren) ist die Zustimmung des Angeklagten erforderlich. Wurde es fehlerhaft unterlassen, dem Angeklagten den Schadenersatzantrag zuzustellen, oder werden andere Rechte des Angeklagten nicht gewahrt, so daß es zu keiner antragsgemäßen Entscheidung über den Schadenersatz kommen kann, hat der Geschädigte kein prozessuales Beschwerderecht. Soweit es nach dem Stand des Verfahrens möglich ist, sind die versäumten Prozeßhandlungen (z. B. sofortige Zustellung des Antrags, Belehrungen, Einbeziehung durch Beschluß) nachzuholen. In den übrigen Fällen ist der Geschädigte darauf hinzuweisen, daß er seine Forderung durch Erhebung der Klage gegen den Schädiger in einem Zivil- oder Arbeitsrechtsverfahren geltend machen kann. 2.1. Das Antragsrecht des Staatsanwalts, zugunsten des Geschädigten oder des Regreßberechtigten selbständig Schadenersatz zu fordern, ist gegeben, wenn der Geschädigte Rechtsträger von sozialistischem Eigentum ist oder wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 vorliegen (z. B. bei Regreßansprüchen der Staatlichen Versicherung der DDR). Der Staatsanwalt kann im Interesse des sozialistischen Eigentums auch in einer anderen Höhe als der in dem Antrag des Geschädigten oder des Regreßberechtigten beanspruchten und ohne dessen Zustimmung Schadenersatz geltend machen. Dem Gericht können somit ausnahmsweise auch zwei Anträge auf Schadenersatz wegen derselben strafbaren Handlung zur Entscheidung vorliegen. 2.2. Unter den gleichen Voraussetzungen bedeutet, daß die Vorschriften, die auf Geschädigte selbst zutreffen (z. B. hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung der Antragstellung oder der Möglichkeit zur Einbeziehung eines später gestellten Antrags), anzuwenden sind, wenn der Staatsanwalt selbständig einen Schadenersatzantrag geltend macht (vgl. Herzog/ Kermann/Willamowski, NJ, 1975/15, S.445f.).;
Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Seite 244 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 244) Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Seite 244 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 244)

Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR (Hrsg.), Autorenkollektiv unter Leitung von Hans Heilborn, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 1-544). Kommentar zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) - StPO - vom 12. Januar 1968 i. d. Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 4, S. 62), des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100), des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), des 4. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 18. Dezember 1989 (GBl. I 1989, Nr. 31, S. 301) und des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Dezember 1989 (GBl. I 1989, Nr. 31, S. 302). Redaktionsschluß 15.5.1988.

Auf der Grundlage der sozialistischen, Strafgesetze der können deshalb auch alle Straftaten von Ausländem aus decji nichtsozialistischen Ausland verfolgt und grundsätzlich geahndet werden. Im - des Ausländergesetzes heißt es: Ausländer, die sich in der Deutschen Demokratischen Republik aufhalten, haben die gleichen Rechte - soweit diese nicht an die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik gebunden sind - wie Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik, des Strafgesetzbuches, der StrafprozeßordnUng, der Untefsuchungshaftvollzugsordnung sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, zur Verbesserung der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit und der Erhöhung der Sicherheit der Dienstobjekte des Untersuchungshaftvollzuges im Ministerium für Staatssicherheit und in den Bezirksverwaltungen zu planen und vorzubereiten. Die materielle Ergänzung. Die materielle Ergänzung beinhaltet die Planung des materiellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten. Die Bedingungen eines künftigen Krieges erfordern die dezentralisierte Entfaltung Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten unter Beibehaltung des Prinzips der zentralen politisch-operativen Führung. Unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes haben die Leiter der Diensteinheiten die politisch-operative Führung aus operativen Ausweichführungsstellen und operativen Reserveausweichführungsstellen sicherzustellen. Die Entfaltung dieser Führungsstellen wird durch Befehl des Ministers für Staatssicherheit geregelt. Operative Ausweichführungsstellen sind Einrichtungen, von denen aus die zentrale politisch-operative Führung Staatssicherheit und die politisch-operative Führung der Bezirksverwaltungen unter den Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit verbindlich sind, und denen sie sich demzufolge unterzuordnen haben, grundsätzlich zu regeln. Sie ist in ihrer Gesamtheit so zu gestalten, daß sie vor allem kräftemäßig gut abgesichert, die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt nicht gefährdet wird und keine Ausbruchsmöglichkoiten vorhanden sind.

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