Strafprozeßrecht der DDR, Kommentar zur Strafprozeßordnung 1989, Seite 241

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Seite 241 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 241); 241 Eröffnung des Hauptverfahrens §§ 196, 197 §196 Einspruch der gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege Das gesellschaftliche Organ der Rechtspflege kann bis zum Abschluß der Beratung unter den Voraussetzungen des § 60 Absatz 1 Einspruch beim Gericht gegen die Übergabe einlegen. 1. Zu den Voraussetzungen des Einspruchs vgl. Anm. 1.1.-1.3. zu §60. Mit dem Einspruch befindet sich die Sache erneut im Eröffnungsverfahren. Das Gericht kann wiederum eine der gern. § 188 Abs. 1 zulässigen Entscheidungen (z. B. die Eröffnung des Hauptverfahrens) treffen. 2. Zu den Einspruchsgriinden, die das Gericht zu prüfen und über die es zu entscheiden hat, sowie zu den Konsequenzen einer solchen Entscheidung vgl. Anm. 2. zu §60. §197 Zulassung des gesellschaftlichen Anklägers oder des gesellschaftlichen Verteidigers (1) Wurde ein Antrag auf Zulassung eines gesellschaftlichen Anklägers oder eines gesellschaftlichen Verteidigers gestellt, hat das Gericht zugleich mit der Eröffnung des Hauptverfahrens, spätestens aber zu Beginn der Hauptverhandlung über dessen Zulassung zu beschließen. In Zweifelsfällen ist mit dem beauftragenden Kollektiv oder gesellschaftlichen Organ Rücksprache zu nehmen. (2) Die Entscheidung über die Zulassung eines gesellschaftlichen Anklägers oder eines gesellschaftlichen Verteidigers ist unter Mitwirkung von Schöffen zu treffen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob - ein Auftrag eines dazu berechtigten gesellschaftlichen Organs oder Kollektivs vorliegt; der Beauftragte von seiner Person her geeignet ist, eine Aufgabe als gesellschaftlicher Ankläger oder gesellschaftlicher Verteidiger zu erfüllen. (3) Vom Beschluß über die Zulassung oder die Ablehnung eines gesellschaftlichen Anklägers oder gesellschaftlichen Verteidigers ist, wenn er nicht in der Hauptverhandlung ergeht, das beauftragende Kollektiv oder das gesellschaftliche Organ zu unterrichten. Der Beschluß unterliegt nicht der Beschwerde. (4) Dem Staatsanwalt, dem Angeklagten und seinem Verteidiger ist mitzuteilen, wer als gesellschaftlicher Ankläger oder gesellschaftlicher Verteidiger zugelassen wurde. Hat der Angeklagte begründete Einwendungen gegen die Person des gesellschaftlichen Anklägers oder des gesellschaftlichen Verteidigers, soll er sie dem Gericht unverzüglich zur Kenntnis bringen. (5) Lehnt das Gericht aus Gründen, die in der Person des Beauftragten liegen, die Zulassung ab, soll es dem Kollektiv oder dem gesellschaftlichen Organ empfehlen, einen anderen gesellschaftlichen Ankläger oder gesellschaftlichen Verteidiger vorzuschlagen. (6) Eine Änderung oder Aufhebung des Beschlusses über die Zulassung kann nur auf Antrag des beauftragenden Kollektivs oder des gesellschaftlichen Organs erfolgen. 1.1. Zum Antrag auf Zulassung vgl. Anm. 1.3. zu § 54. Die Zulassung des gesellschaftlichen Anklägers oder des gesellschaftlichen Verteidigers setzt voraus, daß das Gericht das Hauptverfahren eröffnet hat (vgl. § 193). 1.2. Beginn der Hauptverhandlung ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verfahrensbeteiligten (vgl. Anm. 1. zu § 221). 1.3. Zweifelsfälle sind insbes. die im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen der Mitwirkung (vgl. Anm. 2.3. und 2.4.) zu klärenden Fragen. Zur Notwendigkeit, dem beauftragenden Kol- 16 Kommentar Strafprozeßrecht;
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Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR (Hrsg.), Autorenkollektiv unter Leitung von Hans Heilborn, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 1-544). Kommentar zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) - StPO - vom 12. Januar 1968 i. d. Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 4, S. 62), des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100), des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), des 4. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 18. Dezember 1989 (GBl. I 1989, Nr. 31, S. 301) und des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Dezember 1989 (GBl. I 1989, Nr. 31, S. 302). Redaktionsschluß 15.5.1988.

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