Strafprozeßrecht der DDR, Kommentar zur Strafprozeßordnung 1989, Seite 229

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Seite 229 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 229); 229 Gerichtliche Entscheidungen §184 5.1. Das Sicherheits- und Geheimhaltungsinteresse des Staates (vgl. §211 Abs. 3) kann zur Anordnung des Gerichts führen, daß Urteile oder Beschlüsse dem Beschuldigten oder dem Angeklagten nicht zuzustellen, sondern statt dessen zur Kenntnis zu bringen sind. Im Falle dieser Anordnung ist zu sichern, daß der Angeklagte oder der Beschuldigte sein Recht auf Verteidigung, insbes. auf Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels, uneingeschränkt wahrnehmen kann. Dem Angeklagten - bei einem Jugendlichen auch seinem gesetzlichen Vertreter -ist aktenkundig nachweisbar die Entscheidung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen, und ihm ist ausreichend Gelegenheit zu geben, sich mit ihrem Inhalt vertraut zu machen. Es muß gewährleistet sein, daß der Betreffende das jeweilige Dokument zur Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte auch zeitweise besitzen kann (z. B. die Anklage, den Eröffnungsbeschluß und den Schadenersatzantrag während der Hauptverhandlung, das Urteil erster Instanz in der Rechtsmittelverhandlung). 5.2. Voraussetzungen der Bekanntgabe einer Entscheidung: Bei der Prüfung der Frage, ob statt der Zustellung der Entscheidung deren Bekanntgabe anzuordnen ist, muß ebenso wie bei der Entscheidung über den Ausschluß der Öffentlichkeit vom Sicherheits- und Geheimhaltungsinteresse des Staates ausgegangen werden. Diese prozessuale Möglichkeit bezieht sich mit Ausnahme von Staatsverbrechen (vgl. 2. Kap. Besonderer Teil StGB) nicht von vornherein auf bestimmte Deliktsgruppen. Die Notwendigkeit der Nichtzustellung kann sich sowohl aus dem den Gegenstand des Verfahrens bildenden Sachverhalt und damit im Zusammenhang stehenden Gesichtspunkten als auch aus der Person des Angeklagten oder anderer Beteiligter ergeben. Die Ersetzung der Zustellung durch die Bekanntgabe von gerichtlichen Entscheidungen setzt voraus, daß die Voraussetzungen für den Ausschluß der Öffentlichkeit gern. § 211 Abs. 3 vorhanden waren oder gegeben sind. Die Öffentlichkeit muß in der Hauptverhandlung jedoch nicht ausgeschlossen gewesen sein. Ob die Voraussetzungen für die Bekanntgabe von Urteilen oder Beschlüssen vorliegen, entscheidet in jedem Fall der Vorsitzende des Gerichts durch prozeßleitende Verfügung. Auch bei Entscheidungen über den Anspruch auf Haftentschädigung ist es zulässig, die nach § 373 Abs. 2 vorgeschriebene Zustellung durch Bekanntgabe zu ersetzen (vgl. OG-Beschluß vom 17.7. 1974 1 b Wst 1/74). 5.3. Die aktenmäßige Dokumentation der Kenntnisnahme der Entscheidung durch den Angeklagten dient dem Nachweis einer ordnungsgemäßen Arbeit mit dieser besonderen Art der Bekanntmachung. Die vom Angeklagten zur Kenntnis genommene Entscheidung ist nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ebenso zu den Sachakten zu nehmen wie seine unterschriftliche Bestätigung, daß er rechtzeitig und ausreichend Kenntnis genommen hat. Dem auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten ist bei Nichterscheinen zur Urteilsverkündung stets eine Frist zur Einsichtnahme bei Gericht zu setzen. Diese Aufforderung zur Kenntnisnahme wird ihm nach den entsprechenden Vorschriften der ZPO (§§38 ff.) zugestellt. Der darin gestellte Endtermin ist maßgeblich. Die Rechtsmittelfrist i. S. von § 288 Abs. 4 beginnt hier mit der Einsichtnahme oder mit Ablauf der für die Einsichtnahme gesetzten Frist. Auch darauf ist der Angeklagte mit der Aufforderung hinzuweisen. 5.4. Bekanntgabe von Entscheidungen gegenüber Angeklagten unbekannten Aufenthalts oder mit Aufenthalt im Ausland: Die Bekanntgabe einer gerichtlichen Entscheidung ist auch gegenüber Beschuldigten und Angeklagten zulässig, die sich mit unbekanntem Aufenthaltsort in der DDR oder im Ausland oder mit bekannter Adresse im Ausland befinden. In diesen Fällen muß die Aufforderung, die ergangene Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen, öffentlich oder im Wege der Rechtshilfe zugestellt werden (vgl. Anm. 1.6. zu § 185). Wird diese Aufforderung nicht befolgt, wird die Entscheidung, wie zu Anm. 5.3. dargestellt, zu den Akten genommen. Der Betroffene kann sie jederzeit in der Informationsstelle des betreffenden Gerichts einsehen. Der vom Gericht zur Einsichtnahme in der Aufforderung gesetzte Endtermin, der den gegebenen Bedingungen entsprechend real sein muß, setzt auch hier die Rechtsmittelfrist in Gang.;
Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Seite 229 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 229) Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Seite 229 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 229)

Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR (Hrsg.), Autorenkollektiv unter Leitung von Hans Heilborn, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 1-544). Kommentar zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) - StPO - vom 12. Januar 1968 i. d. Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 4, S. 62), des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100), des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), des 4. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 18. Dezember 1989 (GBl. I 1989, Nr. 31, S. 301) und des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Dezember 1989 (GBl. I 1989, Nr. 31, S. 302). Redaktionsschluß 15.5.1988.

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft; der Haftgründe; der Einschätzung der Persönlichkeit des Verhafteten zu bestimmen. Die Festlegung der Art der Unterbringung obliegt dem Staatsanwalt und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft nicht entgegenstehen. Die Gewährung von Kommunikations- und Bewegungsmöglichkeiten für Verhaftete, vor allem aber ihr Umfang und die Modalitätensind wesentlich von der disziplinierten Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feindtätigkeit und zur Gewährleistung des zuverlässigen Schutzes der staatlichen Sicher heit unter allen operativen Lagebedingungen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit der Untersüchungshaftanstalt beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Er hat Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben, wenn während des Vollzuges der Untersuchungshaft der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den Untersuchungshaftanstalten zur Folge haben kann, von einer Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen abzusehen.

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