Strafprozeßrecht der DDR, Kommentar zur Strafprozeßordnung 1989, Seite 227

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Seite 227 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 227); 227 Gerichtliche Entscheidungen §184 1.1. Arten der Bekanntmachung sind: die Verkündung (von Urteilen und von Beschlüssen gegenüber Anwesenden), die Zustellung (der verkündeten Urteile und derjenigen Beschlüsse, bei deren Erlaß die Betroffenen abwesend waren), die Bekanntgabe (von Urteilen oder Beschlüssen, sofern das Gericht sie an Stelle der Zustellung gern. § 184 Abs. 5 angeordnet hat), die formlose Mitteilung (an die beim Erlaß von Beschlüssen, durch die keine Frist in Lauf gesetzt wird, nicht anwesend gewesenen Betroffenen). 1.2. Wirkung der Bekanntmachung: Gerichtliche Entscheidungen werden erst durch ihre Bekanntmachung wirksam. Bei jeder Bekanntmachung einer Entscheidung, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird (z. B. die Rechtsmittelfrist nach § 288 oder § 306, die Einspruchsfrist nach § 272 oder § 276 oder eine Antragsfrist, wie sie § 376 oder § 278 enthalten), ist der davon Betroffene ausgenommen der Staatsanwalt über die Anfechtbarkeit dieser Entscheidung sowie über den Fristablauf und dessen Folgen zu belehren. Zur Berechnung von Rechtsmittelfristen vgl. Anm. 1.2. und 4.2. zu § 288, Anm. 1.1. und 2. zu § 306. Eine Frist wird nicht in Lauf gesetzt, wenn eine Entscheidung, für die das Gesetz die Zustellung vorsieht, fehlerhaft nicht zugestellt, sondern nur formlos mitgeteilt wird. 1.3. Verkündung ist die Form der Bekanntmachung für Entscheidungen (Urteile und Beschlüsse), mit denen eine Hauptverhandlung oder eine sonstige Verhandlung (z. B. über die Anordnung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe gern. § 350 a Abs. 2 Satz 1 oder über den Einspruch gegen eine Entscheidung eines gesellschaftlichen Gerichts gern. § 277 Abs. 1 Satz 2) - i.d.R. in Anwesenheit des von der Entscheidung Betroffenen abgeschlossen wird. Die Urteilsverkündung wird immer in der Hauptverhandlung durch Verlesen der Urteilsformel und der Urteilsgründe (§ 246 Abs. 2) vorgenommen. Beide Teile des Urteils gehören untrennbar zusammen. Ihre Verlesung bildet die Verkündung des Urteils. Bei Beschlüssen ist der Beschlußtenor und - soweit es sich um zu begründende Beschlüsse handelt (vgl. § 182 Abs. 1) - auch die Begründung zu verlesen. Die Verkündung der Entscheidung ist Aufgabe des Vorsitzenden. Ausnahmsweise kann der Vorsitzende einen beisitzenden Richter oder Schöffen mit der Verlesung von Teilen der Entscheidungsgründe beauftragen. 1.4. Zustellung ist die Übersendung des Schriftstücks nach den Formvorschriften der §§ 184-186, bei welcher der Zeitpunkt der Übergabe urkundlich festgehalten wird. Zugestellt wird entweder durch die Post, durch das Gericht oder auf Ersuchen des Gerichts. Der Begriff der Zustellung schließt ein, daß das zugestellte Schriftstück beim Empfänger verbleibt. 2.1. Keine Frist wird in Lauf gesetzt durch Entscheidungen, gegen die weder ein Rechtsmittel noch ein Rechtsbehelf zulässig ist. 2.2. Eine formlose Mitteilung kann entsprechend dem mit der Bekanntmachung verfolgten Zweck (z. B. aus erzieherischen Gründen oder aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten) entweder mit einem einfachen Brief vorgenommen werden oder in einer mündlichen Eröffnung einer Entscheidung bestehen. Sie wird vor allem zur Bekanntmachung nicht anfechtbarer Beschlüsse angewendet. Die Tatsache der formlosen Mitteilung muß immer aktenkundig gemacht werden. Bei allen anfechtbaren Entscheidungen ist die formlose Mitteilung ausgeschlossen. 3.1. Verkündung und Zustellung sind zwei verschiedene und gesondert voneinander bei jedem Urteil zu realisierende Bekanntmachungsarten. Nur unter den Voraussetzungen des Abs. 5 tritt an die Stelle der Zustellung die Bekanntgabe des Urteils. Keinesfalls beinhaltet in diesem Falle die Verkündung des Urteils gegenüber einem anwesenden Angeklagten zugleich dessen Bekanntgabe gern. Abs. 5. Letztere ist unabhängig von der Verkündung gesondert vorzunehmen. 3.2. Die Entscheidung über den Schadenersatzantrag ist dem Geschädigten - unabhängig von dem Inhalt dieser Entscheidung - als Auszug aus dem Strafurteil zuzustellen (vgl. auch §§ 38 ff. ZPO). Dieser Auszug muß in zusammenhängender Darstellung die Art der Entscheidung und ihre Begründung enthalten. Dem Geschädigten ist auch eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung zu erteilen (vgl. Ziff. 2.7. der P1ROG vom 14.9. 1978 sowie Ziff. 4. der RV/MdJ Nr. 9/77). 4.1. Zum Verfahren bei Zustellungen im Gebiet der DDR vgl. §§38-40 ZPO. 4.2. Bei der Zustellung durch die Post werden die zuzustellenden Schriftstücke als Brief mit Zustel-;
Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Seite 227 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 227) Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Seite 227 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 227)

Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR (Hrsg.), Autorenkollektiv unter Leitung von Hans Heilborn, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 1-544). Kommentar zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) - StPO - vom 12. Januar 1968 i. d. Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 4, S. 62), des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100), des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), des 4. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 18. Dezember 1989 (GBl. I 1989, Nr. 31, S. 301) und des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Dezember 1989 (GBl. I 1989, Nr. 31, S. 302). Redaktionsschluß 15.5.1988.

Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie zu prüfen, wie diesen Problemen vorbeugend und offensiv begegnet werden kann. Ein Teil der Beschwerden kann vermieden werden, wenn die innerdienstlichen Bestimmungen über den Vollzug der Unter- suchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bilden Bürger der und Westberlins sowie Staatenlose mit ständigem Wohnsitz in der und Westberlin. Diese werden auf der Grundlage entsprechender Vereinbarungen zwischen der und der Vereinbarung zwischen der Regierung der und dem Senat von Westberlin über Erleichterungen und Verbesserungen des Reiseund Besucherverkehrs. Protokoll zwischen der Regierung der und der Regierung der über den Transitverkehr von zivilen Personen und Gütern zwischen der und Berlin und den dazugehörigen veröffentlichten und vertraulichen Protokollvermerken für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit ergeben. Ich setze voraus, daß der Inhalt dieses Abkommens im wesentlichen bekannt ist. Im Verlaufe meiner Ausführungen werde ich aufbestimmte Regelungen noch näher eingehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß qualifizierte Informationabeziehungen sowie wirksam Vor- und Nach- Sicherungen wesentliche Voraussetzungen für die Gewährleistung der Sicherheit der Vorführungen sind, die insbesondere zum rechtzeitigen Erkennen und Beseitigen von feindlich-negative Handlungen begünstigenden Umständen und Bedingungen sowie zur Durchsetzung anderer schadensverhütender Maßnahmen zu nutzen. Damit ist in den Verantwortungsbereichen wirksam zur Durchsetzung der Politik der Parteiund Staatsführung zu leisten. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben ihre Führungs- und Leitungstätigkeit auf die Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge zu konzentrieren und zu gewährleisten, daß die eingetretenen Störungen und die damii verbundenen höheren Gefahren für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges ohne Zeitverzug, entschlossen und mit den gesetzlich zulässigen Mitteln abgewendet werden.

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