Strafprozeßrecht der DDR, Kommentar zur Strafprozeßordnung 1989, Seite 210

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Seite 210 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 210); §164 Gerichtliches Verfahren 210 1.1. Entsprechende Anwendung finden die Vorschriften des l.Abschn. auf den Protokollführer nur, soweit sie dessen spezielle Funktion betreffen. Das trifft auf die Ausschließungsgründe des § 157, aber nicht auf die des § 158 Abs. 1 zu, denn ein Protokollführer wirkt weder bei der angefochtenen Entscheidung noch bei der Entscheidung in höherer Instanz mit. Daher ist er vom Mitwirkungsverbot in höherer Instanz nicht betroffen, von seiner Hinzuziehung sollte aber möglichst abgesehen werden. Von den die Ablehnung betreffenden Vorschriften sind auf ihn nur § 159, § 160 Abs.2, §§ 161, 162 entsprechend anwendbar. 1.2. Die Folge gesetzwidriger Mitwirkung eines Protokollführers ist das Fehlen der Beweiskraft (vgl. Anm.2.1. zu § 23) und die Nichtverlesbarkeit seines Protokolls. Handelt es sich in einem solchen Fall um ein Hauptverhandlungsprotokoll, kann mit ihm nicht bewiesen werden, daß die zwingenden Verfah- rensvorschriften gern. §254 Abs. I in der Hauptverhandlung eingehalten worden sind. Daher kann es nicht als Grundlage für die Beurteilung der tatsächlichen Feststellungen des Urteils dienen. Ein daraufhin ergehendes Urteil würde das Gesetz verletzen (vgl. §291 Ziff. 2). Wenn es angefochten wird, muß es aufgehoben werden. 2. Die Entscheidung trifft das Gericht in bisheriger Besetzung, ohne Richterwechsel; bei Verhandlung durch den Einzelrichter (vgl. Anm. 2.4. zu §9) trifft dieser allein die Entscheidung. Zusätzliche Literatur H. Bein/Ch. Koristka/S. Wittenbeck, „Bemerkungen zum Lehrkommentar des Strafprozeßrechts“, NJ, 1969/18, S.56I. „Fragen und Antworten“, NJ, 1985/3, S. 111. Zweiter Abschnitt Zuständigkeit der Gerichte §164 (1) Jede Strafsache ist durch das sachlich und örtlich zuständige Gericht zu verhandeln und zu entscheiden. (2) Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gerichtsverfassungsgesetz und die Militärgerichtsordnung bestimmt. Sie ist vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen. (3) Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte regelt dieses Gesetz und die Militärgerichtsordnung. 1. Zuständigkeit i. S. des GVG, der MGO und der StPO ist eine Vorbedingung dafür, daß sich ein Gericht rechtmäßig mit einer Strafsache befaßt. Die Zuständigkeitsnormen teilen die Strafsachen unter die in erster Instanz zur Strafrechtsprechung berufenen Gerichte auf und grenzen so die Funktionsbereiche der Gerichte untereinander ab. Damit wird gesetzlich festgelegt, welches Prozeßgericht in erster Instanz berechtigt und verpflichtet ist, in einer bestimmten Strafsache Recht zu sprechen. Zu unterscheiden sind die sachliche und die örtliche Zuständigkeit der Gerichte. Diese setzen bei Militärstrafsachen die allgemeine Zuständigkeit der MG voraus (vgl. §4 MGO; § 1 der 1. DB zur MGO; vgl. auch Bkm. über den Dienst, der der Ableistung des Wehrdienstes entspricht vom 25. 3. 1982 [GBl. 1 1982 Nr. 12 S. 268]). 2.1. Die sachliche Zuständigkeit bestimmt die Aufteilung aller Strafsachen unter die erstinstanzlichen Gerichte unterschiedlicher Ordnungen (OG, BG, KG, MOG, MG). Sie berücksichtigt die Unterschiede in Schwere, Schwierigkeitsgrad und Tragweite der Strafsachen (vgl. §23, §30 Abs. 1, §37 Abs. 1 GVG; §8, § 11 Abs. 2 und 3, § 14 MGO). Unter bestimmten Voraussetzungen läßt das Gesetz für dieselbe Strafsache eine Wahl zwischen mehreren in erster Instanz sachlich zuständigen Gerichten unterschiedlicher Ordnungen zu (vgl. § 30 Abs. 1 dritter und vierter Ordnungsstrich, § 37 Abs. 1 erster Ordnungsstrich GVG; § 11 Abs.2 Ziff. 5, § 14 Abs. 1 Ziff. 1 MGO). Obwohl das KG z. B. für Strafsachen wegen Verbrechen gegen die Volkswirtschaft sachlich zuständig ist, wird das BG sachlich zuständig, wenn der Staatsanwalt vor ihm Anklage erhebt (vgl.;
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Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR (Hrsg.), Autorenkollektiv unter Leitung von Hans Heilborn, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 1-544). Kommentar zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) - StPO - vom 12. Januar 1968 i. d. Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 4, S. 62), des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100), des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), des 4. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 18. Dezember 1989 (GBl. I 1989, Nr. 31, S. 301) und des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Dezember 1989 (GBl. I 1989, Nr. 31, S. 302). Redaktionsschluß 15.5.1988.

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Unter- suchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Diese Festlegungen tragen im wesentlichen orientierenden Charakter und sind unter ständiger Berücksichtigung der politisoh-operativen Lage und Erfordemisse durch die Leiter der selbst. Abteilungen und deren Stellvertreter. Entsprechend den Erfordernissen hat eine Abstimmung mit der zuständigen Diensteinheit der Linie zu erfolgen. Die unmittelbare Vorbereitung und Durchführung dieser Werbungen sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf das Leben oder die Gesundheit ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft müssen dabei durchgesetzt und die Anforderungen, die sich aus den Haftgründen, der Persönlichkeit des Verhafteten und den Erfоrdernissen der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit sovie dem Einverständnis des Verhafteten. Die Arbeitszuweisung darf nicht die Tätigkeit des Untersuchungsorgans, des Staatsanwaltes oder des Gerichtes erschweren oder die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung ist dem Verhafteten die Möglichkeit der Verteidigerwahl zu geben. Der Verkehr mit dem Verteidiger umfaßt das Recht, mit ihm zu sprechen und Schriftverkehr zu führen.

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