Strafprozeßrecht der DDR, Kommentar zur Strafprozeßordnung 1989, Seite 186

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Seite 186 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 186); §137 Ermittlungsverfahren 186 der Beschuldigte oder der Angeklagte seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Wurde der Angeklagte zu einer Strafe mit Freiheitsentzug verurteilt, hat das Gericht die Herausgabe der Vermögenswerte erst nach freiwilligem Strafantritt des Verurteilten zu beschließen. Sie dürfen nicht herausgegeben werden, soweit sie durch Arrestbefehl gesichert oder durch eine entsprechende Erklärung des Beschuldigten oder des Angeklagten zur Erfüllung gerichtlich auferlegter Verbindlichkeiten abgetreten wurden. Übersteigt der Wert des hinterlegten Vermögens die zu begleichende Gesamtforderung, ist der Mehrbetrag herauszugeben. 3.2. Einziehung der hinterlegten Vermögenswerte: Das Gericht hat den Übergang der hinterlegten Vermögenswerte in das Eigentum des Staates zu beschließen, wenn der Beschuldigte oder der Ange- klagte einer ordnungsgemäßen Ladung des U-Or-gans, des Staatsanwalts oder des Gerichts unbegründet nicht Folge leistet oder der Verurteilte sich dem Vollzug einer gegen ihn ausgesprochenen Strafe mit Freiheitsentzug entzieht. 3.3. Zusteliungsbevollmächtigter: Erscheint die Befolgung der für die Zustellung der Ladung außerhalb der DDR bestehenden Vorschriften unausführbar oder voraussichtlich erfolglos, ist der Beschuldigte oder der Angeklagte durch das die Sicherheitsleistung anordnende Organ darauf hinzuweisen, daß er einen in der DDR zugelassenen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung beauftragen und zugleich als seinen Prozeßbevollmächtigten benennen kann. Folgt der Beschuldigte oder der Angeklagte diesem Hinweis, sind die für ihn bestimmten Zustellungen an den Verteidiger vorzunehmen. §137 Zuständigkeit und Beschwerde (1) Entscheidungen über die besondere Aufsicht Erziehungsberechtigter und die Sicherheitsleistung werden im Ermittlungsverfahren durch den Staatsanwalt und nach Einreichung der Anklageschrift durch das Gericht getroffen. (2) Der Beschuldigte oder der Angeklagte kann gegen die gemäß §§ 135 und 136 angeordneten Maßnahmen bei Gericht Beschwerde einlegen. Er ist darüber zu belehren. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen. Wurden die Maßnahmen durch den Staatsanwalt angeordnet, ist die Beschwerde beim übergeordneten Staatsanwalt einzulegen. 1.1. Entscheidungen über die besondere Aufsicht Erziehungsberechtigter (vgl. § 135) sind die Bestätigung, die Ablehnung sowie die Aufhebung der Bestätigung der Verpflichtung über die besondere Aufsicht durch den Staatsanwalt oder das Gericht. 1.2. Entscheidungen über die Sicherheitsleistung (vgl. § 136) sind - die Anordnung der Sicherheitsleistung einschließlich der Festlegung ihrer Art und ihres Umfangs, - die Ablehnung der Sicherheitsleistung, - die Aufhebung der Sicherheitsleistung und die Herausgabe der hinterlegten Vermögenswerte (wenn der Beschuldigte oder der Angeklagte den auferlegten Verpflichtungen nachgekommen ist oder weil zur Sicherung der ordnungsgemäßen Durchführung des Strafverfahrens die U-Haft unumgänglich ist), durch den Staatsanwalt oder das Gericht, - die Einziehung der hinterlegten Vermögenswerte (wenn der Beschuldigte oder der Angeklagte den auferlegten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist) durch das Gericht. 1.3. Zuständig für die Entscheidungen über die besondere Aufsicht Erziehungsberechtigter und die Sicherheitsleistung ist im Ermittlungsverfahren der Staatsanwalt, der die Aufsicht über die Ermittlungen des U-Organs führt, im gerichtlichen Verfahren das Prozeßgericht (vgl. Anm.3. zu § 134). 2.1. Beschwerde gegen Maßnahmen gern. § 135: Der jugendliche Beschuldigte oder Angeklagte kann auch gegen die Bestätigung einzelner Verpflichtungen der Erziehungsberechtigten Beschwerde einlegen. Dieses Beschwerderecht steht ihm und den Erziehungsberechtigten auch gegen die Ablehnung sowie die Aufhebung der besonderen Aufsicht zu.;
Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Seite 186 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 186) Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Seite 186 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 186)

Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR (Hrsg.), Autorenkollektiv unter Leitung von Hans Heilborn, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 1-544). Kommentar zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) - StPO - vom 12. Januar 1968 i. d. Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 4, S. 62), des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100), des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), des 4. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 18. Dezember 1989 (GBl. I 1989, Nr. 31, S. 301) und des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Dezember 1989 (GBl. I 1989, Nr. 31, S. 302). Redaktionsschluß 15.5.1988.

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher. Die Diensteinheiten der Linie Untersuchung tragen in konsequenter Wahrnehmung ihrer Aufgaben als politisch-operative Diensteinheiten Staatssicherheit und als staatliche Untersuchungsorgane eine hohe Vorantwortung bei der Realisierung der vorbeugenden politisch-operativen Arbeit beachten. Die bisherigen Darlegungen verdeutlichen, daß weitere sichtbare Erfolge und Ergebnisse bei der zielgerichteten Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgehend davon, daß feindlich-negative Einstellungen von den betreffenden Büroern im Prozeß der Sozialisation erworbene, im weitesten Sinne erlernte Dispositionen des Sözialve rhalcens gegenüber der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichtet ist. Mit besonderer Sorgfalt sind alle objektiven und subjektiven Umstände sowie auch die Ursachen und edingunren dei Tat aufzuklären und zu prüfen, die zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung.

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