Strafprozeßrecht der DDR, Kommentar zur Strafprozeßordnung 1989, Seite 176

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Seite 176 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 176); §128 Ermittlungsverfahren 176 berechtigten eines jugendlichen Beschuldigten oder Angeklagten sind nach der Verkündung des Haftbefehls mündlich oder schriftlich von dessen Erlaß in Kenntnis zu setzen und über ihr Beschwerderecht zu belehren. Hat der jugendliche Beschuldigte oder Angeklagte zum Zeitpunkt der Verkündung eines Haftbefehls bereits einen Verteidiger gewählt oder wurde ihm ein Verteidiger oder ein Beistand bestellt, dann ist dieser ebenfalls über die Verhaftung zu informieren. 4. Protokoll: Die Belehrung über das Beschwerderecht ist in das Protokoll über die richterliche Vernehmung oder, wenn der Haftbefehl während einer Hauptverhandlung verkündet wird, in das Hauptverhandlungsprotokoll aufzunehmen. Die den übrigen Beschwerdeberechtigten gegebenen Informationen und Belehrungen sind aktenkundig zu machen. 5. Zum Beschwerdeverfahren vgl. §§ 306ff. Die Beschwerdefrist ist wie in § 288 Abs. 3 mit Eingang der Beschwerde beim KG des Aufenthaltsortes eines inhaftierten Beschuldigten oder Angeklagten gewahrt. Eine fristgemäß eingelegte Haftbeschwerde verpflichtet das Gericht, das den Haftbefehl erlassen hat, auf der Grundlage der Akten eine sofortige Prüfung vorzunehmen. Befindet sich die Strafsache noch im Ermittlungsverfahren, ist unverzüglich der Ermittlungsvorgang anzufordern. Eine Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt zur Vornahme weiterer Ermittlungen ist nicht zulässig. Wird der Haft- befehl, nachdem über die Beschwerde entschieden worden ist, vom Gericht erster Instanz abgeändert, hat der Beschuldigte oder der Angeklagte erneut ein Beschwerderecht. 6. Haftprüfung: Auch eine verspätet beim Gericht eingehende Haftbeschwerde muß dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt werden. Nach Feststellung der Verspätung und Zurückweisung der Haftbeschwerde als unzulässig ist sie unverzüglich dem Staatsanwalt zur Haftprüfung zuzuleiten, sofern die Strafsache noch nicht bei Gericht anhängig (vgl. Anm. 1.2. zu § 187) ist. Nach Erhebung der Anklage ist die Haftprüfung durch das erstinstanzliche Gericht vorzunehmen. Gelangt dieses dabei zu dem Ergebnis, daß der Haftbefehl aufrechtzuerhalten ist, hat es die verspätete Beschwerde dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen (vgl. PrBOG vom 20.10.1977). Stellt das Beschwerdegericht fest, daß die Beschwerde verspätet eingelegt ist, hat es seinerseits eine Haftprüfung durchzuführen. Im Ergebnis dieser Haftprüfung trifft es nach Anhörung des Staatsanwalts selbst die in der Sache erforderliche Entscheidung. Wird der Haftbefehl aufrechterhalten, hat das Beschwerdegericht das Ergebnis der Haftprüfung aktenkundig zu machen und die verspätet eingelegte Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Wird die Aufhebung des Haftbefehls beschlossen, bedarf es keiner gesonderten Entscheidung über die verspätet eingelegte Beschwerde. §128 Benachrichtigung von Angehörigen 1 2 (1) Der Staatsanwalt hat Angehörige des Verhafteten sowie dessen Arbeitsstelle von der Verhaftung innerhalb von 24 Stunden nach der ersten richterlichen Vernehmung zu benachrichtigen. Wird der Zweck der Untersuchung dadurch gefährdet, ist die Benachrichtigung sofort nach Wegfall der Gefährdungsgründe vorzunehmen. (2) Hat der Verhaftete an der Benachrichtigung anderer Personen ein wesentliches Interesse, sind auch diese vom Staatsanwalt zu benachrichtigen, soweit es mit dem Untersuchungszweck zu vereinbaren ist. 1.1. Durch die Benachrichtigung (vgl. Art. 100 Abs.3 Verfassung; § 16 Abs. 1 StAG) wird gesichert, daß Angehörige und die Arbeitsstelle des Verhafteten nicht im ungewissen über seinen Aufenthalt bleiben. Von der Benachrichtigungspflicht gibt es keine Ausnahme, auch dann nicht, wenn der Inhaftierte aus- drücklich wünscht, daß von einer Benachrichtigung abgesehen wird. Die Pflicht zur Benachrichtigung obliegt dem Staatsanwalt, auch dann, wenn der Haftbefehl im gerichtlichen Verfahren vom Gericht ohne Antrag des Staatsanwalts erlassen wurde. Bei der Verhaftung von Personen, die nicht Staatsbürger;
Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Seite 176 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 176) Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Seite 176 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 176)

Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR (Hrsg.), Autorenkollektiv unter Leitung von Hans Heilborn, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 1-544). Kommentar zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) - StPO - vom 12. Januar 1968 i. d. Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 4, S. 62), des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100), des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), des 4. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 18. Dezember 1989 (GBl. I 1989, Nr. 31, S. 301) und des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Dezember 1989 (GBl. I 1989, Nr. 31, S. 302). Redaktionsschluß 15.5.1988.

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und dem Untersuchungsorgan hervorzurufen negative Vorbehalte dagegen abzubauen und damit günstige Voraussetzungen zu schaffen, den Zweck der Untersuchung zu erreichen. Nur die strikte Einhaltung, Durchsetzung und Verwirklichung des sozialistischen Rechts in der Beschuldigtenvernehmung zur Erarbeitung wahrer Aussagen und als Voraussetzung ihrer Verwendbarkeit in der Beweisführuna. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit beachtet wird auch umgekehrt; die Gewährleistunq der Gesetzlichkeit ist nicht ohne gleichzeitige Beachtung der Pähtsilichkeit, Objektivität und Wissenschaftlichkeit möglich.

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