Strafprozeßrecht der DDR, Kommentar zur Strafprozeßordnung 1989, Seite 143

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Seite 143 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 143); 143 Durchführung des Ermittlungsverfahrens §105 Vernehmung von Beschuldigten § 105 (1) Nachdem die Einleitung des Ermittlungsverfahrens verfügt ist, darf der Beschuldigte vernommen werden. (2) Vor Beginn der Vernehmung sind dem Beschuldigten die Einleitung des Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitzuteilen. Er ist über seine Rechte gemäli §61 zu belehren; über die Beweismittel ist der Beschuldigte spätestens vor Abschluß der Ermittlungen zu unterrichten. Dies ist im Protokoll zu vermerken. (3) Die Vernehmung beginnt mit der Feststellung der erforderlichen Angaben zur Person. (4) In der Vernehmung ist dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sein Verhalten darzulegen, den Verdacht zu beseitigen, entlastende Umstände vorzubringen und Anträge zu stellen. (5) Dem Beschuldigten kann gestattet werden, seine Ausführungen in schriftlicher oder in anderer Form aufzuzeichnen. 1.1. Zur Verfügung über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens vgl. Anm. 1.3. und §98. 1.2. Bei der Vernehmung erhält der Beschuldigte erstmals Gelegenheit, sich im Ermittlungsverfahren zu der gegen ihn erhobenen Beschuldigung zusammenhängend zu äußern. Eine Vernehmung des Beschuldigten ist auch notwendig, wenn er bereits bei der Anzeigenprüfung als Verdächtiger befragt (vgl. Anm. 2.2. zu § 95) wurde. 2.1. Die Mitteilung über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens und über die Beschuldigung soll den Beschuldigten in die Lage versetzen, zu der gegen ihn erhobenen Beschuldigung Stellung zu nehmen. Ihm ist vor Beginn der Vernehmung mitzuteilen, daß und von welchem Organ gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, welche Straftat ihm vorgeworfen wird und gegen welche Strafrechtsnorm diese verstößt. Werden im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens weitere Beschuldigungen bekannt, ist der Beschuldigte auch dazu zu vernehmen. Vor Beginn der Vernehmung ist er über die weiteren Beschuldigungen in Kenntnis zu setzen. Die Mitteilung ist jeweils zu protokollieren. 2.2. Zu den Rechten des Beschuldigten vgl. §61. Die Belehrung über die Rechte des Beschuldigten ist vor Beginn der ersten Vernehmung vom vernehmenden Mitarbeiter des U-Organs vorzunehmen. Diese Rechte sind dem Beschuldigten unter Hinweis auf das Gesetz zu erläutern. Im Protokoll der Vernehmung des Beschuldigten ist zu vermerken, daß er über seine Rechte belehrt wurde. 2.3. Unterrichtung über Beweismittel: Der Beschul- digte ist über die Beweismittel (vgl. Anm. 1.1. zu §24) sowie ihren wesentlichen Inhalt zu unterrichten, damit er sich umfassend dazu äußern und sich rechtzeitig auf seine Verteidigung vorbereiten kann. Dem Beschuldigten sind die Beweismittel mitzuteilen, die der erhobenen Beschuldigung in be- und entlastender Hinsicht zugrunde liegen. Die Unterrichtung darf die weitere Aufklärung nicht gefährden. Der Beschuldigte muß aber spätestens vor der Übergabe des Ermittlungsverfahrens an den Staatsanwalt oder der Sache an ein gesellschaftliches Gericht unterrichtet werden (vgl. § 140 Ziff. 2 und 4). Die Unterrichtung ist zu protokollieren (z. B. im Vernehmungsprotokoll) oder vom Beschuldigten schriftlich zu bestätigen. Der Unterrichtung bedarf es nicht, wenn das Verfahren eingestellt wird. 3. Die Vernehmung zur Person dient der Identifizierung des Beschuldigten und der Aufklärung der Umstände seiner persönlichen Entwicklung sowie seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die für die Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit und eventuell anzuwendende Maßnahmen Bedeutung haben können. 4. Bei der Vernehmung zur Sache muß dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben werdep, umfassend zur Sache Stellung zu nehmen und alle Umstände vorzubringen, die zur Feststellung der Wahrheit und zu seiner Entlastung dienen. Er ist zu befragen, ob er Beweis- und andere Anträge stellt. Abschweifungen sind zu vermeiden, indem der Vernehmende Fragen zu Tatsachen oder Umständen stellt, die für die Beweisführung bedeutsam sind. Die Beschuldigtenaussage ist ein Beweismittel wie jedes andere, Widersprüche zu anderen Beweismitteln sind dem Be-;
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Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR (Hrsg.), Autorenkollektiv unter Leitung von Hans Heilborn, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 1-544). Kommentar zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) - StPO - vom 12. Januar 1968 i. d. Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 4, S. 62), des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100), des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), des 4. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 18. Dezember 1989 (GBl. I 1989, Nr. 31, S. 301) und des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Dezember 1989 (GBl. I 1989, Nr. 31, S. 302). Redaktionsschluß 15.5.1988.

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der zuständigen operativen Diensteinheiten zur Sicherung der Durchführung notwendiger Überprüfungs- und Beweisführungsmaßnahmen zu Zugeführten und ihren Handlungen; die Zusammenarbeit mit den Leitern der Abteilungen Arbeitsgrup-pen der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden.

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