Strafprozeßrecht der DDR, Kommentar zur Strafprozeßordnung 1989, Seite 119

Strafprozeßrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Seite 119 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 119); 119 Ordnungsstrafe §86 Gehörlosen- und Schwerhörigen-Verband der DDR benannt werden (vgl. RV/MdJ Nr. 1/81 sowie die in der Anlage enthaltene Liste der Dolmetscher und Sachverständigen, geändert am 26.11. 1981 [LI des MdJ Nr. 15/81] und am 29. 11. 1982 [LI des MdJ Nr. 22/82]). Nicht in der Aufstellung erfaßte oder vom Bezirksvorstand des Verbandes nicht benannte Dolmetscher dürfen in Gerichtsverfahren nicht hinzugezogen werden (vgl. Ziff. 1. und 3. der RV/MdJ Nr. 1/81). Bereitet die Übersetzung oder Würdigung der Aussagen von Gehörlosen oder Stummen besondere Schwierigkeiten, sind die bei jedem Bezirksvorstand tätigen Sozialbetreuer zu konsultieren. Bei Ausschluß eines Dolmetschers ist, sofern für den betreffenden Bezirk kein weiterer Dolmetscher benannt wurde, über den zuständigen Bezirksvorstand des Verbandes ein anderer Dolmetscher hinzuzuziehen (vgl. Ziff. 2. der RV/MdJ Nr. 1/81). Gleiches gilt, wenn der Dolmetscher die Tätigkeit ablehnt. 2. Zur Einschätzung der psychischen und physischen Besonderheiten gehörloser und stummer Beschuldigter oder Angeklagter, insbes. zu einer Entscheidung, ob es einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung bedarf, vgl. Ziff.4. der RV/MdJ Nr. 1/81 sowie Ziff. 2.1. des PrBOG vom 30.10. 1972. Ein Sachverständiger darf in einem Verfahren nicht zugleich als Dolmetscher mitwirken (vgl. Ziff. 5. der RV/MdJ Nr. 1/81). Zusätzliche Literatur D. Becher/I. Schmidt, „Hörgeschädigte im gerichtlichen Verfahren“, NJ, 1984/3, S. 108. Achter Abschnitt Ordnungsstrafe §86 In den in diesem Gesetz bestimmten Fällen können das Gericht und der Staatsanwalt zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Einhaltung der den Bürgern im Strafverfahren obliegenden Pflichten eine Ordnungsstrafe von 10,- bis 500,- Mark aussprechen. 1. Die Ordnungsstrafe ist eine prozessuale Zwangsmaßnahme zur- Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit bei der Durchführung des Strafverfahrens, inbes. in der Hauptverhandlung zur Wahrung der Würde des Gerichts und der Durchsetzung der Staatsautorität. Die Bestimmungen des OWG sind auf diese Ordnungsstrafe nicht anwendbar. 2. Im Gesetz bestimmte Fälle, in denen eine Ordnungsstrafe ausgesprochen werden kann, sind: Störung der Ordnung in der Hauptverhandlung durch ungebührliches Verhalten oder Verletzung der Würde des Gerichts (vgl. §220 Abs. 4); - Nichtbefolgung von Ladungen durch Zeugen (vgl. §31 Abs. 1), Sachverständige (vgl. §41 Abs. 2), Beschuldigte oder Angeklagte (vgl. § 48 Abs. 3) sowie durch Erziehungsberechtigte (vgl. §70 Abs. 1 i.V.m.§31 Abs. 1). 3. Gibt ein Verfahrensbeteiligter mehrere Anlässe für eine Ordnungsstrafe, kann für jeden Verstoß eine Ordnungsstrafe ausgesprochen werden. Die Schwere des rechtswidrigen Verhaltens und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfahrensbeteiligten sind bei der Festsetzung der Höhe der Ordnungsstrafe zu beachten. 4. Die Aufrechterhaltung der Ordnung kann durch ungebührliches Verhalten in verschiedenen Formen behindert werden (z. B. trotz Ermahnung fortgesetzte Gespräche, Beifalls- oder Mißfallenskundgebungen, Erscheinen in betrunkenem Zustand oder in stark verschmutzter oder beschädigter oder in sonst anstoßerregender Kleidung, Tragen staatsfeindlicher Symbole oder deren provokatives Zurschaustellen [vgl. BG Gera, Urteil vom 7. 5. 1971 -Kass.S 6/71]). 5. Zur Verletzung der Würde des Gerichts vgl. § 220 Abs. 4. 6. Zu den Pflichten, die Bürger im Strafverfahren einzuhalten haben, gehört, daß sie den Ladungen Folge zu leisten haben. Wurde die Ladung nicht be-;
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Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1989, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR (Hrsg.), Autorenkollektiv unter Leitung von Hans Heilborn, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1989, S. 1-544). Kommentar zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) - StPO - vom 12. Januar 1968 i. d. Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 4, S. 62), des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100), des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), des 4. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 18. Dezember 1989 (GBl. I 1989, Nr. 31, S. 301) und des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Dezember 1989 (GBl. I 1989, Nr. 31, S. 302). Redaktionsschluß 15.5.1988.

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auf Initiative irnperialistischer Geheimdienste, bei teilweise erkennbarer Steuerung und Beteiligung, Reihe von speziellen Einrichtungen zur verstärkte Realisierung imperialistischer Einmischung in die inneren Angelegenheiten der und anderer sozialistischer Staaten unter Heraus arbeitung der Schwerpunktbereiche und Tendenzen sowie der Pläne und spezifischen Besonderheiten einzelner Banden Verbindungssystem, Methoden wind Mittel seiner Tarnung, Merlanale zur Erkennung derselben Mittel und Methoden der Widersetzlichkeiten, Verstöße gegenie Sicherheit und Ordnung, AndpÄiingund Durchführung von Gewaltakten! durch Strafgefangene in den StraWl-Izugseinrichtungen der Hauptstadt der - Berlin.

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