Strafprozeßrecht der DDR, Kommentar zur Strafprozeßordnung 1987, Seite 92

Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Seite 92 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 92); §60 Allgemeine Bestimmungen für Ermittlungs- und gerichtliches Verfahren 92 - die Sache sich aus anderen Gründen nicht zur Beratung vor dem gesellschaftlichen Gericht eignet. 1.3. Eine Nichteignung aus anderen Gründen liegt vor, wenn - die Schiedskommission zu der begründeten Ansicht gelangt, daß die gleichfalls zuständige Konfliktkommission des Betriebes, in dem der Beschuldigte arbeitet, über das Vergehen wirksamer beraten und entscheiden kann (oder umgekehrt); - das gesellschaftliche Gericht wegen Wohnortwechsels des Verdächtigen oder des Beschuldigten oder wegen seiner nunmehrigen Zugehörigkeit zu einem bewaffneten Organ nicht mehr zuständig ist; - der Verdächtige oder der Beschuldigte für längere Zeit schwer erkrankt ist oder Zweifel an seiner Zurechnungsfähigkeit bestehen; - das gesellschaftliche Gericht bei der Vorbereitung und Durchführung seiner Beratung von weiteren, bisher nicht aufgeklärten Straftaten des Verdächtigen oder des Beschuldigten erfährt; - gegen den verdächtigen oder den beschuldigten Jugendlichen bereits ausreichende Erziehungsmaßnahmen i.S. des § 67 StGB von den Organen der Jugendhilfe oder von anderen staatlichen oder gesellschaftlichen Erziehungsträgern eingeleitet worden sind. 2. Die Entscheidung über den Einspruch trifft das übergebende Organ der Strafrechtspflege. Entscheidet das Gericht, wirken Schöffen mit.'Wird im Ergebnis der Überprüfung - die Übergabeentscheidung des U-Organs aufgehoben, weil der Beschuldigte oder Verdächtige die Straftat bestreitet, muß ein Ermittlungsverfahren eingeleitet (vgl. §98) oder die Sache an den Staatsanwalt übergeben werden (vgl. § 146); - die Übergabeverfügung bestätigt, hat das gesellschaftliche Gericht die Beratung nunmehr durchzuführen und über die strafrechtliche Verantwortlichkeit zu entscheiden. Die bestätigte Übergabeentscheidung ist für das gesellschaftliche Gericht verbindlich (vgl. auch § 27 Abs. 2 KKO; §25 Abs. 2 SchKO). Der Staatsanwalt oder das U-Organ bestätigen die Entscheidung durch Verfügung, das Gericht durch Beschluß. Das übergebende Organ der Strafrechtspflege ist verpflichtet, das gesellschaftliche Gericht entsprechend anzuleiten (vgl. § 26 Abs.4 KKO; § 24 Abs. 4 SchKQ). 3. Die Rückgabe der Sache hat das gesellschaftliche Gericht innerhalb einer Woche durch begründeten Beschluß vorzunehmen (vgl. auch § 30 Abs. I KKO; § 28 Abs. 1 SchKO). Aus dem Beschluß muß hervorgehen, daß der beschuldigte Bürger unbegründet auch der zweiten Beratung ferngeblieben ist. Ein unbegründetes Fernbleiben liegt z. B. vor, wenn der Bürger trotz ordnungs- und fristgemäßer Einladung ohne Entschuldigung der Beratung fernbleibt oder wenn er das gesellschaftliche Gericht wissen läßt, daß er nicht bereit ist, sich vor dem gesellschaftlichen Gericht zu verantworten. Das übergebende Organ überprüft die Gründe der Rückgabe. Sind die Gründe zutreffend, wird die Übergabeentscheidung aufgehoben. Zusätzliche Literatur Die Konfliktkommission. Ein Leitfaden, Berlin 1984. Leitfaden für Schiedskommissionen, Berlin 1985. „Aufgaben der Rechtsprechung zur Unterstützung der Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte. Aus dem Bericht des Präsidiums an die 11. Plenartagung des Obersten Gerichts vom 20. März 1985“, NJ, 1985/5, S. 190 ff.;
Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Seite 92 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 92) Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Seite 92 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 92)

Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Autorenkollektiv unter Leitung von Hans Heilborn, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR (Hrsg.), 2., völlig neubearbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 1-544). Kommentar zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik - StPO - vom 12. Januar 1968 i. d. Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 4, S. 62) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139). Redaktionsschluß 31.3.1986.

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