Strafprozeßrecht der DDR, Kommentar zur Strafprozeßordnung 1987, Seite 89

Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Seite 89 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 89); 89 Übergabe an gesellschaftliche Gerichte §58 chung oder der Herbeiführung einer Gefahrenlage bestimmt. Eine Handlung muß die Rechte und Interessen des Geschädigten oder der Gesellschaft tatsächlich beeinträchtigen, um gesellschaftswidrig zu sein (vgl. §1 StGB). Nicht erheblich gesellschaftswidrig ist nicht gleichbedeutend mit geringfügig (vgl. §3 StGB). 1.3. Zu den Folgen gehören materielle und ideelle Schäden einschließlich der Herbeiführung bestimmter Gefahrenzustände. Bei einer Reihe von Vergehen, insbes. bei Eigentumsdelikten, spielt das Ausmaß des verursachten materiellen Schadens eine große Rolle für die Beurteilung der Gesellschaftswidrigkeit der Tat (vgl. OG NJ, 1972/13, S. 395). Die Höhe des beabsichtigten oder verursachten Schadens ist jedoch nicht das allein ausschlaggebende Kriterium. Die Schadenshöhe ist stets im Zusammenhang mit der Schuld des Täters zu würdigen. 1.4. Die Schuldprüfung umfaßt die Art und Schwere der Schuld (vgl. §§ 5ff. StGB). Kernstück der Schuld ist die Verantwortungslosigkeit bei der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes. Bei fahrlässigen Straftaten (vgl. §§ 7, 8 StGB) schließt ein erheblicher Schaden die Übergabe der Sache nicht aus, wenn die Schuld des Täters gering ist. Eine Wertgrenze kann dafür nicht gezogen werden. 1.5. Eine wirksame erzieherische Einwirkung des gesellschaftlichen Gerichts kann erwartet werden, wenn der Verdächtige oder der Beschuldigte im allgemeinen eine positive Haltung zur sozialistischen Gesetzlichkeit zeigt und die Rechtsnormen einhält. Sie ist i.d. R. nicht zu erwarten, wenn der Täter vorbestraft oder innerhalb eines Jahres vor der erneuten Straftat wegen eines Vergehens von einem gesellschaftlichen Gericht zur Verantwortung gezogen wurde. Eine wirksame erzieherische Einwirkung kann aber erwartet werden, wenn zwischen der früheren und der erneuten Straftat kein innerer Zusammenhang besteht. 1.6. Die vollständige Aufklärung des Sachverhalts bezieht sich auf alle für die Übergabeentscheidung wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Täters. Dies schließt die Umstände ein, die für die Anwendung von Erziehungsmaßnahmen bedeutsam sind. Handelt es sich um einen Jugendlichen, sind auch die Fakten aufzuklären, aus denen sich die Schuldfähig- keit ergibt (vgl. §66 StGB; §69 StPO). Für eine Übergabe ist nicht maßgebend, ob der Sachverhalt einfach oder kompliziert ist, sondern ausschlaggebend ist die vollständige Aufklärung. Dazu gehört, daß der Täter seine Tat zugibt. Zugeben bedeutet geständig zu sein. Ein Geständnis im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung ist dazu nicht Voraussetzung, weil die Sache bereits im Ergebnis der Anzeigenprüfung übergeben werden kann (vgl. § 97). 1.7. Für die Abgrenzung der Übergabe der Sache von der Durchführung eines gerichtlichen Hauptverfahrens (vgl. § 193) oder der Durchführung eines Strafbefehlsverfahrens (vgl. § 270) ist maßgebend, daß durch die Übergabe die erforderliche gesellschaftliche Wirksamkeit erreicht wird, die Schwere der Straftat und die notwendigen Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eine Übergabe gestatten, im Hinblick auf die Persönlichkeit des Tä-( ters eine erfolgreiche Einflußnahme des gesellschaftlichen Gerichts zu erwarten ist, der Sachverhalt vollständig aufgeklärt und die Übergabe nicht unzweckmäßig ist (vgl. OG NJ, 1972/7, S. 209). 1.8. Nicht zweckmäßig ist eine Übergabe der Sache insbes. dann, wenn wichtige Gründe in der Person des Beschuldigten unter Berücksichtigung der konkreten Straftat eine Behandlung in der Öffentlichkeit nicht ratsam erscheinen lassen (z. B. bei zu erwartenden negativen Auswirkungen infolge des Alters des Beschuldigten oder seiner besonderen Sensibilität oder bei einem beschuldigten Ausländer, der keine oder nur unzureichende deutsche Sprachkenntnisse hat), das Ansehen des Beschuldigten oder des Geschädigten unverhältnismäßig leiden würde (z. B. wenn es sich um einen im Beruf und im gesellschaftlichen Leben sonst vorbildlichen Beschuldigten handelt oder wenn das Ansehen des Geschädigten bei Bekanntwerden von Einzelheiten der Straftat in einem Maße beeinträchtigt werden könnte, das in keinem Verhältnis zur Gesetzesverletzung steht), die Art der Straftat uhd die Notwendigkeit ihrer schnellen Ahndung ein gerichtliches Verfahren erforderlich machen (z. B. bei Straftaten gern. § 214 Abs. 1 und 2, § 217 Abs. 1, §§ 220, 222, 223 StGB) oder wenn das zuständige gesellschaftliche Gericht nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt (z. B. wenn über eine Straftat, die unmittelbar mit der;
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Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Autorenkollektiv unter Leitung von Hans Heilborn, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR (Hrsg.), 2., völlig neubearbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 1-544). Kommentar zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik - StPO - vom 12. Januar 1968 i. d. Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 4, S. 62) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139). Redaktionsschluß 31.3.1986.

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zum Beispiel das Nichtaufstehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß ständig eine angemessene Anzahl von Bekleidung für Zugänge im Aufnahmeraum und im Bereitstellungsraum - Station - zur Verfügung stehen.

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