Strafprozeßrecht der DDR, Kommentar zur Strafprozeßordnung 1987, Seite 79

Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Seite 79 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 79); 79 Besondere Formen der Mitwirkung geklagten Handlungen, den Ausschluß der Öffentlichkeit). 4. Bei der Urteilsfindung entscheiden die Schöffen mit über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten, die anzuwendenden Maßnahmen und über Schadenersatzansprüche (vgl. § 240 Abs. 2 Ziff. 1). Sie entscheiden auch über die vorläufige oder endgültige Einstellung des Verfahrens und die Verweisung der Sache an ein anderes Gericht mit (vgl. § 240 Abs. 2 Ziff. 2). 5. In den besonderen Verfahrensarten ist die Mitwirkung der Schöffen differenziert. Sie wirken stets mit an den Verfahren - bei Einspruch gegen die Entscheidung eines gesellschaftlichen Gerichts (vgl. §§ 276 ff.), - an der Hauptverhandlung gegen Flüchtige und Abwesende (vgl. §§ 262ff.). Im beschleunigten Verfahren (vgl. §§257 ff.) kann der Richter ohne Mitwirkung von Schöffen verhandeln und entscheiden, wenn dies zur sofortigen Durchführung der Hauptverhandlung erforderlich ist (vgl. § 257 Abs.2). MG führen beschleunigte Verfahren stets unter Mitwirkung von Militärschöffen durch (vgl. § 3 MGO). Über den Antrag auf Erlaß eines gerichtlichen Strafbefehls (vgl. §§ 274ff. StPO; §3 Abs. 2 MGO) entscheidet der Richter ohne Mitwirkung von Schöffen. Wird gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt, wirken an der darauf folgenden Hauptverhandlung die Schöffen mit. In Verfahren bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung über eine polizeiliche Strafverfügung und in Verfahren bei selbständigen Einziehungen entscheidet der Richter ohne Mitwirkung von Schöffen (vgl. § 279 Abs. 1, §282). 6. Zur Mitwirkung an den gerichtlichen Entscheidungen zur Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit vgl. § 357. 7. In Auswertung von Strafverfahren (vgl. § 256) informieren die Schöffen die Bürger über festgestellte Ursachen und Bedingungen von Straftaten und unterstützen die Leiter und Kollektive bei der Festlegung von Maßnahmen zu deren Beseitigung. Schöffen können auch Beschlüsse über Gerichtskritik erläutern (vgl. Anm.2.1. und 2.2. zu § 19) und auf deren Beachtung hinwirken. Stellen sie Mängel oder erneute Rechtsverletzungen fest, informieren sie das Gericht. 8. Bei der Erziehung von straffällig gewordenen Bürgern und bei der Wiedereingliederung aus dem Strafvollzug Entlassener in das gesellschaftliche Leben unterstützen die Schöffen die Leiter und Kollektive in Betrieben und Wohngebieten bei der Festlegung von Maßnahmen zur Erziehung und Selbsterziehung von Personen, die zu einer Strafe ohne Freiheitsentzug verurteilt wurden oder deren Freiheitsstrafe auf Bewährung ausgesetzt worden ist (vgl. § 342 Abs. 1, § 350 Abs.2 StPO; § 12 Abs. 1 der 1. DB zur StPO). Durch Information staatlicher und gesellschaftlicher Organe und der Kollektive der Werktätigen im Arbeits- und Lebensbereich Verurteilter einerseits und des Gerichts andererseits kontrollieren und fördern sie die Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. 9. Hilfe für die gesellschaftlichen Gerichte gewähren die Schöffen vor allem durch Vermittlung ihrer Erfahrungen aus der gerichtlichen Tätigkeit und durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen den staatlichen und den gesellschaftlichen Gerichten. 10. Zur Mitwirkung in Strafverfahren gegen Jugendliche vgl. § 73. 11. Ausgleich und Entschädigung erhalten die Schöffen für die Zeit, in welcher sie ihre Tätigkeit ausüben, und notwendige Reisekosten werden erstattet (vgl. §51 GVG; §§1-5, 12-14, 17, 19 Entschädi-gungs-AO). §53 Vertreter der Kollektive (1) Vertreter der Kollektive wirken zur allseitigen Aufklärung der Straftaten, ihrer Ursachen und Bedingungen und der Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten im Interesse der Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit am Strafverfahren mit. Sie festigen durch ihre Tätigkeit die Verbindung zwischen den Bürgern und dem Gericht, dem Staatsanwalt und den Untersuchungsorganen, vermitteln wechselseitig die Erfahrungen und tragen zur Erziehung und Selbsterzie-;
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Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Autorenkollektiv unter Leitung von Hans Heilborn, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR (Hrsg.), 2., völlig neubearbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 1-544). Kommentar zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik - StPO - vom 12. Januar 1968 i. d. Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 4, S. 62) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139). Redaktionsschluß 31.3.1986.

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