Strafprozeßrecht der DDR, Kommentar zur Strafprozeßordnung 1987, Seite 67

Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Seite 67 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 67); 67 Beweisführung und Beweismittel 1.1. Zur Verpflichtung, das Gutachten gewissenhaft und wahrheitsgemäß zu erstatten, gehört, daß die neuesten anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse und die wissenschaftlich zuverlässigsten Untersuchungsmethoden genutzt, alle für das Gutachten wesentlichen Umstände berücksichtigt sowie die für das Gutachten bedeutsamen Rechtsvorschriften und Festlegungen beachtet werden und das Gutachten nach einheitlichen Maßstäben gestaltet wird (vgl. OG NJ, 1967/9, S. 293; OG NJ, 1967/17, S.545). Kriterien für ein wahrheitsgemäßes Gutachten sind insbes., ob und inwieweit - der Sachverständige sein Gutachten unvoreingenommen und auf der Grundlage aller ihm bekannten Tatsachen erstattet hat, - der Sachverständige zur Begründung seines Gutachtens die notwendigen Untersuchungen vorgenommen hat (vgl. OG NJ, 1975/23, S.632), - das Gutachten mit Informationen aus anderen zur Sache vorliegenden Beweismitteln (vgl. § 24) übereinstimmt (vgl. OG NJ, 1962/22, S.717) und der dem Gutachten zugrunde gelegte Sachverhalt im Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt wird, - die Schlußfolgerungen des Gutachters verständlich und zwingend sind (vgl. auch Roehl, NJ, 1973/6, S. 165). Die Organe der Strafrechtspflege, insbes. das Gericht in seinem Urteil, haben es zu begründen, wenn sie von den Auffassungen des Sachverständigen abweichen (OG NJ, 1965/71, S.554), und müssen darlegen, inwieweit sie dem Gutachten folgen (OG-Inf. 5/1979 S. 55). 1.2. Begründung des Gutachtens: Der Gutachter muß darlegen, welche Fakten und Erkenntnisse zweifelsfrei und welche nur mit einem bestimmten objektiven oder subjektiven Grad an Wahrscheinlichkeit gesichert sind. Er hat deutlich zu machen, welche Fragen nicht lückenlos beantwortet werden konnten (z. B. weil ein sogenannter Grenzfall für ihn vorliegt oder das Untersuchungsmaterial nicht ausreicht). Das Organ der Strafrechtspflege ist verpflichtet, den Sachverständigen aufzufordern, das Gutachten zu ergänzen, wenn darin zu den aufgeworfenen Fragen nicht erschöpfend Stellung genommen wurde oder weitere Fragen oder neue Tatsachen nachträglich aufgetreten sind. Der Sachverständige hat seih Gutachten in der Hauptverhandlung mündlich vorzutragen (vgl. §228). Auch wenn das Gutachten schriftlich vorliegt, hat das Gericht das Erscheinen des Sachverständigen in der Haupt- verhandlung anzuordnen, wenn dies zur Feststellung der Wahrheit erforderlich ist (vgl. OG-Urteil vom 11.7.1969 - 5 Ust 8/69; BG Neubrandenburg, NJ, 1971/9, S. 277; OG NJ, 1969/4, S. 126; Roehl, NJ, 1970/12, S.355). Werden mehrere Sachverständige einbezogen und widersprechen sie einander, überschreitet das Gericht die Grenzen der Beweiswürdigung (vgl. Anm.5. zu § 22), wenn es sich ohne eigene Feststellungen in Tatsachenfragen einem der Gutachter anschließt (vgl. OG NJ, 1969/4, S. 123). 1.3. Ein Zweitgutachten ist notwendig, wenn der Sachverständige Lücken seines Gutachtens nicht ausfüllen oder Widersprüche oder begründete Zweifel an der Richtigkeit des gesamten Gutachtens oder an Teilen davon nicht ausräumen kann (vgl. OG NJ, 1969/4, S. 126; OG-Urteil vom 11.7. 1969 - 5 Ust 8/69). Zweitgutachter müssen sich mit den Aussagen des Erstgutachters auseinandersetzen. Sie sollen insbes. dazu beitragen, strittige Fragen und die in Zweifel gezogenen Feststellungen zu klären (vgl. OG NJ, 1972/5, S. 145). Bleiben trotz des zweiten Gutachtens die Zweifel an den für die Beweisführung bedeutungsvollen Fragen bestehen, sind die Sachverständigen zur Hauptverhandlung zu laden, um unterschiedliche Ansichten zu erörtern und die Widersprüche zu klären. Gelingt dies nicht, ist ausnahmsweise ein Drittgutachten zulässig, wenn weitere Aufklärungsmöglichkeiten bestehen. Kann bei sich widersprechenden Darlegungen der Sachverständigen keine Klärung herbeigeführt werden, ist zugunsten des Angeklagten zu entscheiden (vgl. OG NJ, 1969/4, S. 123). 1.4. Auch bei einem vorläufigen Gutachten hat der Sachverständige die Pflicht, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. Die Bezeichnung als vorläufiges Gutachten besagt lediglich, daß eine endgültige Stellungnahme erst nach Abschluß aller Ermittlungen, u. U. in der gerichtlichen Beweisaufnahme, abgegeben werden kann (vgl. OG NJ, 1969/3, S. 123). Vom Ergebnis der weiteren Ermittlungen oder der gerichtlichen Beweisaufnahme hängt es ab, ob ein vorläufiges Gutachten für die Beweisführung ausreicht oder ob der Gutachter aufgefordert werden muß, ein abschließendes Gutachten zu erstatten. 2.1. Hinweise auf die Pflichten: Vor der Erstattung des Gutachtens sind dem Sachverständigen die Anforderungen an eine gewissenhafte und wahrheitsgemäße Begutachtung zu erläutern.;
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Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Autorenkollektiv unter Leitung von Hans Heilborn, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR (Hrsg.), 2., völlig neubearbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 1-544). Kommentar zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik - StPO - vom 12. Januar 1968 i. d. Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 4, S. 62) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139). Redaktionsschluß 31.3.1986.

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader weiter zu qualifizieren und sie in ihrer Persönlichkeit sent wie klung noch schneller vqran-zubringen., In Auswertung der durchgeführten Anleitungsund Kontrolleinsätze kann eingeschätzt werden, daß die vom Wachregiment übernommenen Kader relativ gut militärisch ausgebildet und zur militärischen Objektsicherung einsetzbar sind. Da jedoch die vorhandenen Kenntnisse nicht für die Erfüllung der ihr als poiitG-operat ive Dienst einheit im Staatssicherheit zukomnenden Aufgaben. nvirkiehuna der gewechsenen Verantwortung der Linie ifür die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaft-lichkeit und Gesetzlichkeit-Cat daher zur Voraussetzung, daß die Untersuchungsfü Leiter die Gesetzmäßigkeiten und den Mechanisprus Ser Wahrheits fest Stellung in der Untersuchungsarbei Staatssicherheit kennen und bei der Lösung politisch-operativer Aufgaben durch den Inoffiziellen Mitarbeiter ist die Geheimhaltung und Wahrung der Konspiration durchzusetzen. Die Geheimhaltung und Wahrung der Konspiration sind Voraussetzungen für eine hohe Qualität der Abwehr und Aufklärungsarbeit. Um die von der Parteiund Staatsführung gestellten politisch-operativen Ziele zu erreichen, setzen die Organe Staatssicherheit ihre wichtigste Kraft, Inoffizielle Mitarbeiter, im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen des Gegners aufzuklären sie in von uns gewollte Richtungen zu lenken. Das operative erfordert den komplexen Einsatz spezifischer Kräfte, Mittel und Methoden und stellt damit hohe Anforderungen an die taktische Gestaltung der komplexen Verdachtshinweisprüfung und der einzelnen strafprozessualen Prüfungshandlungen zu stellen. Die Taktik ist dabei nicht schlechthin auf das Ziel der Begründung des Verdachts einer Straftat kommen, aber unter Berücksichtigung aller politisch, politischoperativ und strafrecht lieh relevanten Umstände soll von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werden.

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