Strafprozeßrecht der DDR, Kommentar zur Strafprozeßordnung 1987, Seite 58

Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Seite 58 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 58); § 31 Allgemeine Bestimmungen für Ermittlungs- und gerichtliches Verfahren 58 bens kann die Ordnungsstrafe noch einmal verhängt werden. Die Vorführung des Zeugen ist zulässig. (2) Die Auferlegung von Ordnungsstrafen und Auslagen unterbleibt, wenn das Ausbleiben des Zeugen genügend entschuldigt ist. Erfolgt nachträglich genügende Entschuldigung, werden die gegen den Zeugen getroffenen Anordnungen wieder aufgehoben. (3) Diese Befugnisse stehen im Ermittlungsverfahren dem Staatsanwalt zu. 1.1. Ordnungsgemäß geladener Zeuge ist, wer eine Ladung als Zeuge von einem Organ der Strafrechtspflege erhalten hat und mit dieser darauf hingewiesen wurde, welche Folgen sein Ausbleiben haben kann (vgl. § 30). 1.2. Ausbleiben des Zeugen ist das Nichterscheinen des ordnungsgemäß geladenen Zeugen zum angegebenen Termin und am vorgesehenen Ort. Das für die Vernehmung zuständige Organ muß prüfen, ob der Geladene seiner Pflicht nachkommen konnte (Hinderungsgründe können z. B. verspätete Ladung, Erkrankung oder dienstliche Pflichten sein). Dem Nichterscheinen gleichzusetzen ist, wenn sich der Zeuge unentschuldigt vorzeitig vom Ort der Vernehmung entfernt. Unbegründet ist das Ausbleiben eines Zeugen, wenn er unberechtigt ablehnt, seiner Zeugenpflicht nachzukommen, oder wenn er durch Nachlässigkeit den festgesetzten Termin versäumt. Das zuständige Organ der Strafrechtspflege entscheidet über die Sanktionen gegen den unbegründet ausgebliebenen Zeugen unter Beachtung der Tatsache, daß das Ignorieren einer Ladung eine angemessene staatliche Reaktion erfordert und daß auf die Anwesenheit eines Zeugen nicht ohne zwingenden Grund verzichtet werden darf (vgl. OG-Ur-teil vom 11.9. 1970 3 Zst 19/70). Die Auslagen, die der Zeuge durch sein Ausbleiben verursacht hat, werden auf der Grundlage des § 362 Abs. 2-4 berechnet. Im gerichtlichen Verfahren ist der Sekretär des erstinstanzlichen Gerichts verantwortlich dafür, daß die Auslagen dem Zeugen auferlegt werden (vgl. § 1 Abs. 2 JK.O und RV/MdJ Nr. 25/75). Zur Ordnungsstrafe vgl. § 86. Dem Zeugen können die Auslagen und eine Ordnungsstrafe oder eine dieser Maßnahmen auferlegt werden, wenn nachgewiesen ist, daß er ohne anzuerkennenden Grund ausgeblieben ist. Zur Auferlegung von Auslagen und zu einer Ordnungsstrafe gegenüber Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten (vgl. Anm. 1.2. zu § 70) im Strafverfahren gegen einen Jugendlichen vgl. §70 Abs. 1. Diese Maßnahmen sind jedoch nicht anwendbar gegenüber Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten, deren als Zeuge geladenes Kind nicht erscheint, es sei denn, die Erwachsenen werden selbst auch als Zeugen geladen. 1.3. Im Falle wiederholten Ausbleibens, wenn der Zeuge trotz gegen ihn festgelegter Sanktionen seine Pflichten erneut mißachtet, sind strengere Maßnahmen möglich. Die Regelung, daß eine Ordnungsstrafe nur noch einmal verhängt werden darf, bezieht sich nur auf den jeweiligen Verfahrensabschnitt. Ein Zeuge, der im Ermittlungsverfahren bereits zweimal eine Ordnungsstrafe erhalten hat, kann im gerichtlichen Verfahren erneut bestraft werden, wenn die Voraussetzungen wiederum vorliegen. 1.4. Die Vorführung eines Zeugen ist eine strafprozessuale Zwangsmaßnahme, mit der die Anwesenheit eines Zeugen, auf den nicht verzichtet werden kann, durch die DVP gesichert wird. Die DVP (vgl. § 7 VP-Gesetz) bringt den Zeugen zu der vom Vernehmenden bestimmten Zeit zum Ort der Vernehmung. Im gerichtlichen Verfahren bedarf es zur Vorführung eines Ersuchens (Vordruck). Voraussetzung ist, daß der Zeuge trotz ordnungsgemäßer Ladung bereits einmal nicht zur Vernehmung erschienen ist. 2.1. Genügend entschuldigt ist ein Zeuge, wenn er sein Ausbleiben unter Angabe von anzuerkennenden Gründen mündlich, fernmündlich, schriftlich oder durch beauftragte Personen glaubhaft rechtfertigt. Er ist auch dann genügend entschuldigt, wenn z. B. dritte Personen über eine längere Abwesenheit des Zeugen informieren oder wenn den Organen der Strafrechtspflege selbst bekannt ist, daß der Zeuge der Ladung nicht Folge leisten konnte. 2.2. Bei nachträglicher genügender Entschuldigung können Maßnahmen, die wegen des Ausbleibens des Zeugen festgelegt waren, wieder aufgehoben werden. Dies geschieht im gerichtlichen Verfahren durch Beschluß, im Ermittlungsverfahren durch Verfügung des Staatsanwalts.;
Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Seite 58 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 58) Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Seite 58 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 58)

Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Autorenkollektiv unter Leitung von Hans Heilborn, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR (Hrsg.), 2., völlig neubearbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 1-544). Kommentar zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik - StPO - vom 12. Januar 1968 i. d. Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 4, S. 62) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139). Redaktionsschluß 31.3.1986.

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten Aufgaben und Möglichkeiten zur Unterstützung der Untersuchungs-tätigkeit der Linie Staatssicherheit. Die wesentlichsten Aufgaben der Linie Staatssicherheit zur ständigen Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit einzuschätzen. Ordnung und Sicherheit haben stets Vorrang. Dennoch ist zu beachten, daß alle politisch-operativen und politisch-organisatorischen Maßnahmen gegenüber den verhafteten, Sicher ungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft zu garantieren. Zu bestimmen ist des weiteren, durch welche Handlungen und Reaktionen einschließlich von Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges nicht ausgenommen, dem Grundsatz zu folgen haben: Beim Vollzug der Untersuchungshaft ist die sozialistische Gesetzlichkeit streng einzuhalten, die Menschenwürde und die Persönlichkeit des Verhafteten zu achten.

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