Strafprozeßrecht der DDR, Kommentar zur Strafprozeßordnung 1987, Seite 52

Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Seite 52 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 52); § 25 Allgemeine Bestimmungen für Ermittlungs- und gerichtliches Verfahren 52 Zeugenaussagen und Aussagen sachverständiger Zeugen §25 Aussagepflicht Der Zeuge ist zur Aussage vor dem Gericht, dem Staatsanwalt und den Untersuchungsorganen verpflichtet. Er hat diese Organe bei der Erforschung der Wahrheit im Strafverfahren zu unterstützen. 1. Zeuge ist eine Person, die in einem nicht gegen sie selbst gerichteten Strafverfahren über von ihr oder von dritten Personen gemachte Wahrnehmungen von Tatsachen in einer Vernehmung aussagt. Zu diesen Tatsachen gehören Wahrnehmungen des Zeugen über die straftatverdächtige Handlung, deren Ursachen und Bedingungen, über die Person des Beschuldigten oder des Angeklagten, über dessen Beweggründe und Verhalten vor und nach der Tat. Der Zeuge hat die Pflicht, seine Wahrnehmungen unbeeinflußt von subjektiven Erwägungen und von Äußerungen Dritter wiederzugeben. Die Aussagepflicht entfällt, wenn das Recht der Aussageverweigerung (vgl. §§ 26-28) besteht und in Anspruch genommen wird. Die Mitteilungen oder Erklärungen (Äußerungen) des Zeugen werden mündlich vorgetragen und können schriftlich oder durch Zeichnungen oder durch Bild ergänzt werden. Nicht als Zeugen zu vernehmen sind die in derselben Sache Mitbeschuldigten oder Mitangeklagten. Wurde das Verfahren gegen eine solche Person eingestellt oder wurde sie bereits rechtskräftig verurteilt, ist soweit kein Recht besteht, die Aussage zu verweigern (vgl. Anm. 4. zu § 27) die Vernehmung als Zeuge zulässig. Das gleiche gilt, wenn das Verfahren gegen den Betreffenden abgetrennt wurde (vgl. §§ 166, 168) oder dieser wegen einer mit der anhängigen Strafsache zusammenhängenden Straftat in einem anderen Verfahren beschuldigt oder angeklagt worden ist. 2. Die Zeugnisfähigkeit liegt vor, wenn der zu Vernehmende auf Grund seiner physischen und psychischen Eigenschaften zu Wahrnehmungen in der Lage ist, die Wahrnehmungen speichern, sich ihrer erinnern und sie während der Vernehmung wiedergeben kann. Die Zeugnisfähigkeit ist an kein bestimmtes Alter und nicht daran gebunden, daß der Zeuge Staatsbürger der DDR ist. Personen, die an einer Geisteskrankheit leiden, sind nicht von vornherein für die Vernehmung ungeeignet. Die Beweiskraft ihrer Aussage (vgl. Anm.2.1. zu § 23) hängt ins-bes. von der Art und Schwere der Krankheit und vom Vernehmungsgegenstand ab. Erforderlichenfalls ist dazu eine fachärztliche Begutachtung notwendig (vgl. Szewczyk, NJ, 1981/9, S.402ff.). Auch Personen, bei. denen einzelne Sinnesorgane nicht funktionieren (Blinde, Gehörlose) oder bei denen die Funktion der Sinnesorgane eingeschränkt ist (Sehschwache, Schwerhörige), können im Rahmen ihrer Wahrnehmungs- und Wiedergabemöglichkeiten als Zeugen vernommen werden (Gehörlose z. B. vermittels der Gebärdensprache [vgl. § 85]). Bei Kindern ist zu prüfen, ob sie über die notwendige Verstandesreife verfügen, um sachbezogen aussagen zu können. Ihre allgemeine Aussagefähigkeit und die spezielle Glaubwürdigkeit sind bei Vorliegen begründeter Zweifel von einem Sachverständigen zu begutachten (vgl. OG-Urteil vom 6.2. 1975 - 3 Zst 23/74; Fröhlich, NJ, 1974/1, S.6). Kinder sind als Zeugen nur zu vernehmen, wenn es zur Feststellung der Wahrheit unumgänglich ist. Zur Einbeziehung der Eltern bei der Vernehmung von Kindern vgl. Anm. 1.3. zu §26. Bei Personen, denen die DDR Privilegien und Immunitäten gewährt (vgl. § 56 GVG), ist unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der entsprechenden internationalen Abkommen zu prüfen, ob sie als Zeuge erscheinen müssen. Bei Erscheinen und Aussagebereitschaft können solche Personen vernommen werden. Die Anwendung prozessualer Zwangsmaßnahmen gegen sie ist unzulässig. 3. Unterstützungspflicht: Die Pflicht zur Aussage ist eine staatsbürgerliche Pflicht. Der Zeuge soll an der Aufklärung der Strafsache im Interesse der Gesellschaft, des Staates und seiner Bürger mitwirken, indem er vollständig und wahrheitsgemäß aussagt (vgl. § 32 Abs. 2). Auf diese allgemeine Pflicht ist er von den Organen der Strafrechtspflege hinzuweisen. Diese können unter den gesetzlichen Voraussetzungen das Erscheinen des Zeugen zwangsweise durchsetzen (vgl. Anm. 1.4. zu §31). Sie können jedoch nicht die Aussage erzwingen. Vorsätzlich falsche oder unvollständige Aussagen eines Zeugen sind strafbar (vgl. § 230 StGB). Die vorsätzliche Nicht-;
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Dokumentation: Strafprozeßrecht der DDR [Deutsche Demokratische Republik], Kommentar zur Strafprozeßordnung (StPO) 1987, Autorenkollektiv unter Leitung von Hans Heilborn, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR (Hrsg.), 2., völlig neubearbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987 (Strafprozeßr. DDR Komm. StPO 1987, S. 1-544). Kommentar zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik - StPO - vom 12. Januar 1968 i. d. Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 4, S. 62) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139). Redaktionsschluß 31.3.1986.

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung zur vorbeugendon Verhinderung, Aufdeckung und Dekömpfung der Versuche dos Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Ougend-licher. Die Befugnisse der Diensteinheiten der Linie muß stiärker darauf gerichtet sein, durch eine qualifizierte Untersuchungsarbeit noch wesentlich mehr Erkenntnisse über den konkreten Sachverhalt und seine Zusammenhänge zu anderen, über die Täterpersönlichkeit, die Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken. Dazu gehört auch die Bekämpfung der ideologischen Diversion und der Republikflucht als der vorherrschenden Methoden des Feindes. Zur Organisierung der staatsfeindlichen Tätigkeit gegen die Deutsche Demokratische Republik und andere sozialistische Länder dazu beizutragen, Überraschungshandlungen zu verhindern; entsprechend den übertragenen Aufgaben alle erforderlichen Maßnahmen für den Verteidigungszustand vorzubereiten und durchzusetzen; Straftaten, insbesondere gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Gleichzeitig ist damit ein mögliches Abstimmen in Bezug auf Aussagen vor dem Gericht mit aller Konsequenz zu unterbinden.

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